Am Freitag, den 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Die größten Änderungen betreffen dabei das Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist wird EU-weit auf 14 Tage festgesetzt. Allerdings hält das Gesetz auch einige Schwierigkeiten in Bezug auf die Widerrufsfrist bereit.
Lesen Sie hier mehr dazu.
Die Widerrufsfrist beträgt ab 13. Juni 2014 in allen Mitgliedstaaten der EU 14 Tage. Diese Frist wird also vereinheitlicht.
Voraussetzung für den Fristbeginn
Die Widerrrufsfrist beginnt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen bzw. über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten mit Vertragsschluss.
Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt das Widerrufsrecht erst, wenn der Verbraucher (oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Frachtführer ist) die Ware erhält. Dabei erklärt der Gesetzgeber in § 356 Abs. 2 BGB aber noch genauer, wann die Frist in der konkreten Situation beginnt.
Lieferung zu unterschiedlichen Zeitpunkten
Bestellt der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung, die aber getrennt geliefert werden, so beginnt die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der letzten Ware.
Beispiel:
Der Verbraucher bestellt am 13. Juni 2014 zwei Bücher. Eins davon ist sofort lieferbar, das andere ist erst für den Oktober angekündigt.
Wird das sofort lieferbare Buch dann auch sofort geliefert, das zweite aber erst im Oktober, so beginnt für beide Bücher die Widerrufsfrist erst mit Lieferung des Buches im Oktober.
In der Gesetztesbegründung heißt es allerdings,
„Etwas anderes dürfte jedoch dann gelten, wenn die Auslegung der Willenserklärungen trotz des einheitlichen Bestellvorgangs zu dem Ergebnis führt, dass kein einheit- licher, sondern zwei oder mehrere getrennte Kaufverträge vorliegen, weil es z. B. an einem erkennbaren Zusammen- hang zwischen den verschiedenen Waren fehlt.“
Diese Erklärung hilft allerdings nicht weiter, da zum einen schon der Gesetzgeber hier im Konjunktiv schreibt, sich selbst also nicht sicher ist, ob das nun gelten soll oder nicht. Zum anderen ist völlig unklar, was ein „innerer Zusammenhang“ sein soll.
Teillieferung einer Ware
Bestellt der Verbraucher eine Ware, die in mehreren Teillieferungen oder Stücken geliefert wird, so beginnt die Frist auch hier erst mit Erhalt der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks.
Beispiel
Der Verbraucher bestellt ein Surround-System, bestehend aus 6 Boxen. Diese Boxen sind so groß, dass jede in einem einzelnen Paket verschickt wird. Aus welchen Gründen auch immer erreichen den Verbraucher zunächst nur 4 Boxen. Die restlichen 2 kommen erst eine Woche später an.
Dann beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn die zwei „Nachzügler“ beim Verbraucher eintreffen, also wenn er alle sechs Boxen hat.
Diese Regelung ist sinnvoll, da der Verbraucher die Ware auch erst vollständig erhalten hat, wenn alle Teile bei ihm eingetroffen sind.
Fristbeginn bei Abo-Verträgen
Eine weitere Erklärung zum Fristbeginn findet sich im Gesetz zu „Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren“ – also zu Abo-Verträgen.
Bei diesen Verträgen beginnt die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher die erste Ware erhalten hat.
Verlängerte Widerrufsfrist
Für den normalen Lauf der 14-tägigen Frist ist außerdem erforderlich, dass der Verbraucher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Unterlässt der Unternehmer eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, so läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach dem Lauf der ursprünglichen 14-tägigen Frist ab.
Das bedeutet also, dass diese verlängerte Frist 12 Monate und 14 Tage nach der Warenlieferung abläuft und der Verbraucher den Vertrag danach nicht mehr widerrufen kann.
Belehrung über die Widerrufsfrist
Der Verbraucher ist auch weiterhin über den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist zu belehren. Hierfür sieht der Gesetzgeber in dem gesetzlichen Muster zur Widerrufsbelehrung auch entsprechende Gestaltungshinweise vor.
Auf den ersten Blick wirkt die Umsetzung dieser Belehrung einfach. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass das gesetzliche Muster in diesem Punkt völlig untauglich ist. Wie man diesen Fehler des Gesetzgebers aber überwinden kann, haben wir in einem eigenen Whitepaper genauer erläutert.
Das Whitepaper können Sie hier bei uns im Blog kostenlos herunterladen.
Artikelreihe zur Verbraucherrechterichtlinie
- Artikelreihe zum neuen Verbraucherrecht
- Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Europa
- Die Ausübung des Widerrufsrecht – Weiterhin keine Begründung nötig
- Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen (inkl. Whitepaper mit Mustern)
- Muss man künftig einen Liefertermin angeben?
- Form und Zeitpunkt der Informationserteilung
- Telefonnummer wird Pflichtinformation
- Information zu Gewährleistungsrechten
- Ausnahmen vom Widerrufsrecht
- Werbung mit Garantien
- Hin- und Rücksendekosten nach dem Widerruf
- Whitepaper: Neue Widerrufsbelehrung 2014 für Online-Shops
- Kosten der Zahlungsart
- Information über Lieferbeschränkungen und Zahlungsarten
- Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten
- Gratis Whitepaper zur VRRL
Na ist doch recht praktisch. Wenn ich eine Sache nur für eine gewisse Zeit nutzen möchte, dann bestelle ich noch eine ähnliche Sachen deren Gebrauch theoretisch mit der ersten Sachen zusammenhängen könnte dazu. Wichtig ist, dass die zweite Sache momentan nicht Lieferbar sein darf. So kann ich die erste Sache, die ich ja kurzzeitig wirklich gebraucht habe, nutzen und sie dann nach erhalt der zweiten Sache wieder zurückschicken. Wirklich praktisch.
Der Plan geht aber nicht auf, wenn der Händler sich an den gesetzlichen Grundsatz hält, nach dem Teillieferungen verboten sind. Außerdem dürfte ein Wertersatz fällig werden, wenn das Produkt einen Wertverlust erleidet, weil es in einem Umfang genutzt wurde, der nicht für die Prüfung der Eigenschaften, Beschaffenheit und Funktionsweise notwendig war.
Hallo Herr Rätze,
worüber ich bei TS bisher keine Informationen gefunden habe, ist, wie mit den Klassikern des Versandhandels umzugehen ist.
a) Sendung nicht abgeholt. Definition:
Ware an die richtige Adresse versandt, konnte aber nicht zugestellt werden, weil niemand daheim war , und die Sendung wird in der Postfiliale eingelagert. Sendung wird nicht abgeholt und geht – Rücklieferkosten verursachend – zurück an den Händler.
b) Annahme verweigert. Definition: erklärt sich von selbst.
In beiden Fällen kommt meines Erachtens kein wirksamer Wideruf zustande, sofern im Zeitraum, beginnend mit a) der Überschreitung der Abholfrist und der dann folgenden Rückführung, oder b) der Annahmeverweigerung, und endend mit dem Eingang der Rücklieferung beim Händler keine weitere Nachricht vom Kunden kommt, in der er mitteilt, wie er verfahren hat.
Wie ist hier die Rechtslage?
Hallo Herr Henneken,
zu a)
Die Nichtabholung allein stellt keine Ausübung des Widerrufsrechtes dar (für Bestellungen ab dem 13. Juni).
zu b)
Auch die kommentarlose Annahmeverweigerung stellt keine wirksame Ausübung des Widerrufs mehr dar (für Bestellungen ab dem 13. Juni).
Der Kunde könnte aber z.B. parallel eine Mail schreiben, in der er den Widerruf erklärt.
zu den Kosten:
Haben Sie den Kunden darüber informiert, dass er im Widerrufsfall die Kosten der Rücksendung trägt, dann muss er auch die Kosten der Rücksendung im Nicht-Abholungsfall oder bei Annahmeverweigerung tragen.
Lieber Herr Rätze,
ich habe in meiner Frage leider völlig außer Acht gelassen, das bei einer nicht abgeholten Sendung die Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Bei einer aktiv annahmeverweigerten Sendung würde ich jedoch dazu tendieren, das die 14 Tage, die dem Kunden zum widerufen seiner Bestellung bleiben, durchaus begonnen haben. Der Kunde will die Ware nicht mehr und verweigert gleich die Annahme – ok. Oder er nimmt sie erst an und schickt sie dann zurück – auch ok. Wenn in beiden Fällen aber keinerlei Nachricht vom Kunden kommt, das er “widerrufen möchte” oder zumindest gleichlautende Nachrichten schickt, und ich komme – aus welchem Grund auch immer – erst 14 Tage nach Annahmeverweigerung dazu, den Rückläufer zu bearbeiten, müsste die Widerrufsfrist doch eigentlich angelaufen sein, oder?
Korrigiere im letzten Satz “angelaufen” in “abgelaufen”
Was mir irgendwie in dem neuen Widerrufsrecht fehlt: Nirgendwo steht, in welcher Frist der Kunde die Ware zurückschicken soll/muß. Die Empfehlung ist ja, mit der Erstattung solange zu warten bis die Ware eintrifft. Im Grunde haben wir es bisher auch so gehandhabt. Aber was, wenn die Ware nach 14 Tagen nicht eingetroffen ist? Nach dem neuen Recht verpflichtet sich der Händler spätestens nach 14 Tagen nach Erhalt des Widerrufs die Erstattung vorzunehmen. Aber es gibt für den Kunden keine zeitl. Vorgabe für die Rücksendung. Oder hab ich was übersehen …? Herzlichen Dank für eine Antwort !!
Sehr geehrter Herr Rätze,
wir fragen uns wie man in der Widerrufsbelehrung die Rücksendekosten für Speditionsware anführen soll. Für den Rücktransport z.B. eines Sofas entstehen ganz andere Kosten wie für einen Sessel. Z.B. 100 Euro für den Rücktransport eines Sessels aus Deutschland wäre zu hoch, für ein Sofa aber realistisch.
Zudem ist es auch abhängig aus welchem EU-Land der Rücktransport erfolgt. Würden Sie unterschiedliche Widerrufsbelehrungen pro Lieferland empfehlen?
Können Sie uns einen Link empfehlen wo wir Muster-Widerrufsbelehrungen in englisch finden?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
S. Franz: Das wurde hier in etlichen Beiträgen schon erklärt, nach Widerruf hat der Kunde 14 Tage Zeit (bei Bestellungen ab dem 13. Juni 2014), die Ware zurückzuschicken. Effektiv kann er die Ware also 4 Wochen nutzen. Der Händler hat mit Kenntnisnahme des Widerrufs Rückzahlungen innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen, hat jedoch ein Zurückhaltungsrecht, so das die Frist erst mit Erhalt der Rücksendung beginnt (bei Bestellungen ab dem 13. Juni 2014).
@Dunkelwelt
In Ihrem letzten Punkt liegen Sie falsch!
Die Rückzahlungsfrist beginnt für den Händler mit Erhalt des Widerrufs. Schickt der Verbraucher die Ware nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Widerrufs an den Händler zurück, kann dieser ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Achtung: Dieses Recht MUSS ausgeübt werden, z.B. per Mail. Ansonsten gerät der Händler nach 14 Tagen automatisch in Verzug.
Ist die Ware zurück beim Händler, muss unverzüglich erstattet werden. Hier beginnt keine neue Frist. Die Erstattungspflicht trifft den Händler dann sofort.
War es nicht schon immer so geregelt, dass das Wiederrufsrecht bzw. die Retour 14 Tage beinhtaltet ?
In Deutschlan: ja. Im Europäischen Ausland galt überwiegend eine andere Frist.
Außerdem haben wir in Deutschland derzeit verschiedene verlängerte Widerrufsfristen, wenn bestimmte Informationspflichten nicht erfüllt sind.
Wenn ich es nicht falsch verstanden habe, gilt das Wiederufsrecht europweit. Mir ist vor allem der letzt Punkt fpr die Kunden von großer Bedeutung. Letzendlich möchte ich die Kunden, wegen Schuseligkeit (Belehrung des Wiederrufsrecht) nicht verärgern oder anderes.
Herr Rätze, vielen Dank für die Aufklärung, ist mal wieder schwer, bei dem ganzen Wust durchzusehen. Nur ein Punkt ist noch offen, wenn der Verbraucher nach Widerruf nicht innerhalb von 14 Tagen zurücksendet, ist der Widerruf dann ungültig oder wie ist dann vorzugehen? Klar habe ich das Zurückhaltungsrecht, aber was ist, wenn bspw. erst 4 Wochen nach Eklärung des Widerrufs zurückgesendet wird? Und kann man das Zurückhaltungsrecht eigentlich auch gleich mit Bestätigung des eingegangenen Widerrufs bzw. per AGB vereinbaren?
Nur mal so am Rande:
“Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.”
Die Widerrufsfrist beginnt, wie bekannt ist, erst mit der tatsächlichen Inbesitznahme der Waren durch den wiederum tatsächlichen Empfänger, für die Wahrung der Frist durch den Kunden ist aber der bloße Nachweis des Versands der Retoure möglich.
Oder ist hier gemeint, daß der Kunde den Nachweis erbringen muß (z. B. anhand des Trackings der Rücksendung), das die Ware bereits beim Händler eingegangen ist?
Nein, der Kunde muss nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß abgesendet hat. Durch den Einlieferbeleg ist der Nachweis nicht erfolgreich geführt, weil der Verbraucher damit nicht nachweisen kann, was er an den Händler zurückgeschickt hat.
Lieber Herr Rätze,
um noch einmal die Frage nach dem Beginn des Widerrufsrechts aufzugreifen – man hat die Lösung bereits auf dieser Seite vor seinen Augen:
“Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt das Widerrufsrecht erst, wenn der Verbraucher … die Ware erhält.”
Zusammen mit dem Text in der neuen WRB:
“Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.”
bedeutet es nach meiner Auffassung also tatsächlich:
a) Sendung wird nach erfolglosem Zustellversuch (Kunde war nicht da) nicht vom Postamt abgeholt, Sendung überschreitet Lagerfrist und geht an den Händler zurück – Folge: Der seit der Bestellung und erfolgter Zahlung bestehende Vertrag besteht weiterhin, allerdings erlangt der Kunde erst gar kein Widerrufsrecht, dessen Frist zu laufen beginnen könnte, weil er die Sendung nie in Besitz hatte und somit die Ware nicht erhalten hat.
b) Bei Annahmeverweigerung der Sendung gilt das Gleiche – der Kunde hatte die Ware ebenfalls nie in Besitz, er hat sie nicht erhalten.
Können Sie das so bestätigen? Vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich sehe das anders. In beiden Situationen dürften unterschiedliche Rechtsfolgen greifen.
Bei der Annahmeverweigerung an der Tür hatte der Verbraucher die Ware, die Frist hat begonnen zu laufen.
Ist der Verbraucher nicht zu Hause, die Ware geht zur Post-Filiale und wird dann nach Ablauf einer bestimmten Frist an den Händler zurückgeschickt, hat der Verbraucher die Ware noch nicht erhalten und dürfte auch nicht in Annahmeverzug sein. Die Widerrufsfrist lief also noch nicht los. Der Verbraucher hat sein Widerrufsrecht noch vollständig. Ihre Schlussfolgerung, warum der Kunde hier kein Widerrufsrecht haben soll, kann ich nicht nachvollziehen. Frist beginnt ja erst mit Erhalt der Ware. Und der Kunde hat hier noch keine Ware erhalten.
Diese Fragen wird aber die Rechtsprechung in Zukunft noch abschließend beantworten müssen. Das sind alles neue Probleme, die bisher noch keine Rolle spielten.
Lieber Herr Rätze,
Sie schreiben, das Sie nicht nachvollziehen können, das der Kunde kein Widerrufsrecht haben soll, wenn er die Ware nicht von der Post abholt. Sie schreiben aber selbst ganz oben auf dieser Seite wortwörtlich:
“Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt das Widerrufsrecht erst, wenn der Verbraucher (oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Frachtführer ist) die Ware erhält. Dabei erklärt der Gesetzgeber in § 356 Abs. 2 BGB aber noch genauer, wann die Frist in der konkreten Situation beginnt.”
Ist das “recht” nur ein Fehler, oder was gilt denn nun? Sollte es sich um einen Fehler Ihrerseits handeln, sollten Sie das oben auf der Seite stehende korrigieren.
Was ich auf meiner Seite nicht nachvollziehen kann, ist, warum ein Kunde bei einer Annahmeverweigerung in den Besitz der Ware gekommen sein soll, womit die 14tätige Widerrufsfrist beginnen würde. Genau wie bei der Nichtabholung bei der Post ist der Kunde doch bei einer Annahmeverweigerung gar nicht in den Besitz der Ware gelangt – er hat doch wortwörtlich die “Annahme verweigert”.
Der Kunde kann den Vertrag auch schon vor Erhalt der Ware widerrufen. Der Warenerhalt spielt nur für den Beginn der Frist eine Rolle. Das Recht steht ihm schon vorher zu.
Hallo Herr Rätze,
wie sieht es denn aus mit der Rückerstattung der Versandkosten an den Kunden, wenn dieser zwar im Voraus die Ware bezahlt hat, diese dann aber trotz Benachrichtigungskarte nicht in der Filiale abholt und die Ware an den Shop zurückgeleitet wird. Ich kann hierzu im Internet nichts konkretes finden.
Hallo Herr Rätze,
ich möchte mich der Frage von Nicole anschließen und hoffe Sie antworten hier noch an dieser Stelle. Zumindest konnte ich keine Antwort finden. Oder wurde die Frage persönlich beantwortet?
Bitte geben Sie eine kurze Rückmeldung hier in den Kommentaren.
Danke und Gruß
Heiko W.
Hallo Herr Rätze,
Ist Teil-Widerruf zulässig?
Seit Juli 2015 muss Widerruf von eBay-Verkäufe über eBay geregelt werden. eBay erlaubt nicht Teil-Widerruf z. B. 3 von ins gesamt 5 gekaufte Artikel. eBay erlaubt nur Widerruf von die gesamte Bestellung. Eine Kunde widerruft z. B. außerhalb eBay und schickt nur die 3 Artikel zurück. Ich muss den Widerruf über eBay laufe lassen um meine Ebaygebühr zurückzubekommen. Dies erlaubt eBay wie geschrieben nicht. Kann ich diese Teil-Widerrufe ablehnen und der Kunde bitten seine Ware wieder zu holen?
Hallo Petersen,
nein, eine Ablehnung dieses Teilwiderrufs ist nicht möglich. Der Kunde ist dazu berechtigt.
Wenn die Bestellung aus mehrere teile besteht…und ich noch nicht alles erhalten habe
Kann ich also der Vertrag widerrufen ? Oder muss ich erst alle teile annehmen und dann ?
Man kann auch schon widerrufen, wenn man noch nicht alle Teile hat.