Neues Verbraucherrecht: Die Widerrufsfrist

VerbraucherrechterichtlinieAm Freitag, den 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Die größten Änderungen betreffen dabei das Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist wird EU-weit auf 14 Tage festgesetzt. Allerdings hält das Gesetz auch einige Schwierigkeiten in Bezug auf die Widerrufsfrist bereit.

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Die Widerrufsfrist beträgt ab 13. Juni 2014 in allen Mitgliedstaaten der EU 14 Tage. Diese Frist wird also vereinheitlicht.

Voraussetzung für den Fristbeginn

Die Widerrrufsfrist beginnt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen bzw. über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten mit Vertragsschluss.

Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt das Widerrufsrecht erst, wenn der Verbraucher (oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Frachtführer ist) die Ware erhält. Dabei erklärt der Gesetzgeber in § 356 Abs. 2 BGB aber noch genauer, wann die Frist in der konkreten Situation beginnt.

Lieferung zu unterschiedlichen Zeitpunkten

Bestellt der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung, die aber getrennt geliefert werden, so beginnt die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der letzten Ware.

Beispiel:

Der Verbraucher bestellt am 13. Juni 2014 zwei Bücher. Eins davon ist sofort lieferbar, das andere ist erst für den Oktober angekündigt.

Wird das sofort lieferbare Buch dann auch sofort geliefert, das zweite aber erst im Oktober, so beginnt für beide Bücher die Widerrufsfrist erst mit Lieferung des Buches im Oktober.

In der Gesetztesbegründung heißt es allerdings,

„Etwas anderes dürfte jedoch dann gelten, wenn die Auslegung der Willenserklärungen trotz des einheitlichen Bestellvorgangs zu dem Ergebnis führt, dass kein einheit- licher, sondern zwei oder mehrere getrennte Kaufverträge vorliegen, weil es z. B. an einem erkennbaren Zusammen- hang zwischen den verschiedenen Waren fehlt.“

Diese Erklärung hilft allerdings nicht weiter, da zum einen schon der Gesetzgeber hier im Konjunktiv schreibt, sich selbst also nicht sicher ist, ob das nun gelten soll oder nicht. Zum anderen ist völlig unklar, was ein „innerer Zusammenhang“ sein soll.

Teillieferung einer Ware

Bestellt der Verbraucher eine Ware, die in mehreren Teillieferungen oder Stücken geliefert wird, so beginnt die Frist auch hier erst mit Erhalt der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks.

Beispiel

Der Verbraucher bestellt ein Surround-System, bestehend aus 6 Boxen. Diese Boxen sind so groß, dass jede in einem einzelnen Paket verschickt wird. Aus welchen Gründen auch immer erreichen den Verbraucher zunächst nur 4 Boxen. Die restlichen 2 kommen erst eine Woche später an.

Dann beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn die zwei „Nachzügler“ beim Verbraucher eintreffen, also wenn er alle sechs Boxen hat.

Diese Regelung ist sinnvoll, da der Verbraucher die Ware auch erst vollständig erhalten hat, wenn alle Teile bei ihm eingetroffen sind.

Fristbeginn bei Abo-Verträgen

Eine weitere Erklärung zum Fristbeginn findet sich im Gesetz zu „Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren“ - also zu Abo-Verträgen.

Bei diesen Verträgen beginnt die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher die erste Ware erhalten hat.

Verlängerte Widerrufsfrist

Für den normalen Lauf der 14-tägigen Frist ist außerdem erforderlich, dass der Verbraucher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Unterlässt der Unternehmer eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, so läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach dem Lauf der ursprünglichen 14-tägigen Frist ab.

Das bedeutet also, dass diese verlängerte Frist 12 Monate und 14 Tage nach der Warenlieferung abläuft und der Verbraucher den Vertrag danach nicht mehr widerrufen kann.

Belehrung über die Widerrufsfrist

Der Verbraucher ist auch weiterhin über den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist zu belehren. Hierfür sieht der Gesetzgeber in dem gesetzlichen Muster zur Widerrufsbelehrung auch entsprechende Gestaltungshinweise vor.

Auf den ersten Blick wirkt die Umsetzung dieser Belehrung einfach. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass das gesetzliche Muster in diesem Punkt völlig untauglich ist. Wie man diesen Fehler des Gesetzgebers aber überwinden kann, haben wir in einem eigenen Whitepaper genauer erläutert.

Das Whitepaper können Sie hier bei uns im Blog kostenlos herunterladen.

Artikelreihe zur Verbraucherrechterichtlinie

26.05.14