Jeder Online-Händler benötigt ein Impressum, in dem er Angaben über seine Identität und Kontaktangaben bereithalten muss. Bezeichnet sich ein Einzelunternehmer aber als Geschäftsführer, so ist dies falsch und kann als irreführend abgemahnt werden, wie das OLG München klarstellte.
Lesen Sie mehr zu dem Urteil.
Das OLG München (Urt. 14.11.2013, 6 U 1888/13) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sich ein Einzelunternehmer im Impressum als "Geschäftsführer" bezeichnen darf oder ob diese Bezeichnung irreführend ist und somit abgemahnt werden kann.
Der abgemahnte Unternehmer verwendete in seinem Impressum auf der mich-Seite bei eBay und bei Facebook
ein Logo mit dem Schriftzug "L. D. ® WHITENING"
sowie die Bezeichnung
"Firma L.d."
Der Name des Unternehmers, der als Einzelunternehmer tätig war, erschien ausschließlich hinter der Bezeichnung "Geschäftsführer".
Dies wurde mit der Begründung abgemahnt, dass der Unternehmer mit dieser Art der Bezeichnung über den Vertragspartner und sein Unternehmen irreführe. Denn der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung "Geschäftsführer", dass es sich bei dem Unternehmen, zu dem der Internetauftritt gehört, um eine GmbH handle.
Der abgemahnte Unternehmer meinte dagegen, dass eine Irreführung hier nicht vorliege. Bereits der Gesetzgeber verwende den Begriff "Geschäftsführer" nicht nur in Zusammenhang mit einer GmbH.
Das Gericht entschied, dass zur Beurteilung der Irreführung auf das allgemeine Verkehrsverständnis abzustellen sei.
Bei dem eBay-Impressum ist lediglich ein Logo mit dem Schriftzug "L. D. ® WHITENING" abgebildet; in der Fußzeile des Impressums ist eine Steuernummer enthalten.
Der Name des Antragsgegners ist hinter der Angabe "Geschäftsführer" genannt.
Ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs wird aufgrund dieser Angaben in dem Impressum aus der Bezeichnung "Geschäftsführer" daher darauf schließen, dass es sich bei der nicht näher bezeichneten "L.D.i" um eine juristische Person handelt, dessen Vertretungsorgan der Antragsgegner ist.
Er geht davon aus, dass er den Vertrag mit der Fa. "L. D. ®" bzw. "L. D.i® WHITENING" abschließt.
Eine solche Firma gibt es jedoch nicht als eigene Rechtspersönlichkeit, so dass die Angabe unzutreffend und daher irreführend ist.
Nach der Wertung, die der Gesetzgeber in § 5 a Abs. 3 UWG vorgenommen hat, müssen beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher im Internet jedoch Informationspflichten beachtet werden, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind.
Hierzu gehört auch, dass der Verbraucher den Vertragspartner bzw. - bei Unternehmen - die Identität des Unternehmens kennt (vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Die bloße Bezeichnung "Ll Dl ® WHITENING" ohne Zusatz einer Gesellschaftsform macht für den Verbraucher jedoch nicht transparent, wer sein Vertragspartner ist.
Mit der Bezeichnung "Geschäftsführer" assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so dass er annimmt, dass es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt.
Etwas anderes würde dann gelten, wenn hinter dem Schriftzug "Ll Dl ® WHITENING" unmittelbar der Name des Antragsgegners genannt würde.
Der Verbraucher würde dies als Angabe des Inhabers der Firma verstehen und annehmen, dass es sich insoweit um eine Einzelfirma handelt.
Der Gesamteindruck des Impressums wäre dann ein anderer, so dass der Verkehr die Angabe "Geschäftsführer" in diesem Fall so verstehen würde, dass es sich um die Person handelt, die tatsächlich die Geschäfte dieser Firma führt."
Gleiches gelte für die Ausgestaltung des Impressums bei Facebook.
Dieser Verstoß ist auch spürbar, dies folge aus der gesetzlichen Wertung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Einzelunternehmer sollten sich weder in ihrem Impressum noch in e-Mail-Signaturen etc. als "Geschäftsführer" bezeichnen. Denn sie sind kein Vertretungsorgan für ein Unternehmen. Sie sind vielmehr der Unternehmer selbst und müssen mit ihrem vollständigen Vor- und Zunamen auftreten. Dieser sollte nicht durch Zusätze erweitert werden. (mr)
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