Jeder Anbieter bei Amazon weiß sein eigenes Lied davon zu singen: Das Angebot von Waren über Amazon folgt in vielen Punkten eigenen Gesetzen. Eine wichtige Besonderheit ist die, dass man sich an bereits von Dritten eingestellte Fotografien zum Angebot eines bestimmten Produktes „heranzuhängen“ hat. Begeht der "heranhängende" Unternehmer dadurch aber eine Urheberrechtsverletzung? Zu dieser Frage liegen nun zwei Urteile vor.
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Besteht bei Amazon bereits ein Angebot mit einer entsprechenden Amazon Standard Identifikationsnummer (ASIN), so können bzw. müssen die weiteren Anbieter des identischen Produktes das bereits eingestellte Produktfoto für die jeweils eigenen Angebote ebenfalls nutzen. Diese Nutzung erfolgt aufgrund einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Amazon kostenfrei.
Als Konsequenz stellt man sich hier die Frage, ob diese kostenfreie Nutzung, immerhin durch einen Mitbewerber, dann nicht eine Urheberrechtsverletzung gegenüber dem Inhaber der Rechte an dem Originalbild darstellt.
Aktuell hatten sich zwei unterschiedliche Kammern des Landgerichts Köln mit dieser Frage zu beschäftigen und verneinten diese unter abweichenden Begründungen jeweils zu Ungunsten des entsprechenden Rechteinhabers.
Trotz dieses auf den ersten Blick eindeutigen Ergebnisses sollte man sich dennoch davor hüten, eine pauschale urheberrechtliche Zulässigkeit des Heranhängens an fremde Fotos aus diesen beiden Entscheidungen zu deuten. Je nach Einzelfall kann eine solche Nutzung fremder Fotos auch nach den beiden mit dieser Frage befassten Kammern des LG Köln durchaus dennoch eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Davon, dass andere Gerichte und weitere Instanzen diese Frage komplett anders beantworten könnten, einmal ganz zu schweigen.
Zu den beiden Fällen.
Dem ersten Verfahren des LG Köln (Urteil vom 4.12.2013; Az.: 28 O 347/13) lag ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Rechteinhabers gegen den vermeintlichen Rechtsverletzer zugrunde. Dem Antrag wurde zunächst stattgegeben und die einstweilige Verfügung erlassen. Erst auf Widerspruch des Antragsgegners wurde die einstweilige Verfügung doch aufgehoben und das Gericht nahm eine Urheberrechtsverletzung durch das Heranhängen an ein Produktfoto bei Amazon in dem dortigen Fall an.
Diese Entscheidung beruhte auf der eher ungewöhnlichen Sachverhaltskonstellation, dass der Antragsteller die Nutzungsrechte an den Fotografien erst kurz vor der Entdeckung der angeblichen Verstöße durch die Antragsgegnerin bei Amazon erworben hat und die Bilder nicht selbst dort eingestellt hatte. Insofern hat der aktuelle Rechteinhaber jedenfalls selbst die Nutzungsrechte nicht über die betreffende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen an Amazon übertragen.
Nach Ansicht der hier mit dem Fall befassten 28. Zivilkammer des LG Köln hat die dortige Antragsgegnerin durch das Heranhängen an das Angebot das Produktfoto nicht selbst öffentlich zugänglich gemacht und handelte somit auch nicht als Täter. So sieht das Landgericht ferner keinen Einfluss desjenigen, der ein eingestelltes Foto verwendet, auf den Umstand, ob dieses Foto öffentlich zugänglich gemacht wird oder nicht. Deshalb fehlt es zunächst an der täterschaftlichen Haftung.
„Danach ist für die täterschaftliche Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung eine Kontrolle über das Bereithalten des Lichtbildes erforderlich, an der es vorliegend fehlt. Die Antragsgegnerin, die sich lediglich an ein bestehendes Angebot auf der Internetplattform amazon angehängt hat, macht das Lichtbild nicht in eigener Person öffentlich zugänglich sondern nutzt lediglich eine bereits andernorts erfolgte öffentliche Zugänglichmachung für eigene Angebotszwecke. Ob das Bild öffentlich zugänglich bleibt, entzieht sich ihrer Kontrolle. Die Entscheidung hierüber liegt allein bei Amazon bzw. ggfs. dem Ersteller des ersten Angebotes, an das sich die Antragsgegnerin angehängt hat.“
Eine Störerhaftung konnte das Gericht in diesem Falle auch nicht erkennen. Für die Annahme einer solchen Störerhaftung kommt es, wenn der Betreffende einen adäquat kausalen Beitrag zur Verletzung gesetzt hat und dabei zumutbare Verhaltenspflichten, wie Prüfpflichten verletzt wurden.
Ein die Störerhaftung begründendes Verhalten konnte das Landgericht Köln (hier durch die 28. Zivilkammer) jedoch in diesem Fall nicht erkennen. So müsse der jeweilige Anbieter zunächst darauf vertrauen, dass die Nutzung der Produktfotografien über Amazon zulässig erfolgt. Außerdem dürfen keine proaktiven Prüfpflichten des heranhängenden Anbieters angenommen werden. Des Weiteren soll dessen Haftung nicht weiter als die Haftung von Amazon gehen.
„Indessen nutzt die Antragsgegnerin ein von Amazon zur Verfügung gestelltes System, das nicht per se die Gefahr von Rechtsverletzungen in sich trägt. Die Antragsgegnerin durfte daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nutzungsbedingungen eingehalten werden und die Nutzung rechtmäßig erfolgt.
Eine proaktive Prüfpflicht traf sie nicht. Eine solche wird man erst annehmen können, wenn nach Hinweis auf die Rechtsverletzung keine Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden, wie Löschung des Angebots oder Bildes durch Einwirkung auf Amazon.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Amazon selbst, die das Verfahren zur Verfügung stellt und fördert, lediglich nach vorherigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Lichtbildnutzung haftet, wenn das Lichtbild nicht unverzüglich entfernt wird. Dann kann aber derjenige, der das Lichtbild erst von Amazon erhält um sein Angebot entsprechend den Vorgaben Amazons zu erstellen, nicht weitergehend haften.“
Entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Störerhaftung, müsse der Anbieter auch hier, sobald er von der möglichen Verletzung Kenntnis erlangt, diese Verletzungshandlung einstellen. Da die dortige Antragsgegnerin wohl auch die Nutzung entsprechend eingestellt hat, konnte das Landgericht Köln auch eine Haftung als Störer nicht erkennen und hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach der mündlichen Verhandlung wieder aufgehoben.
Eine Verletzung des Rechtes der öffentlichen Zugänglichmachung konnte die hier angerufene 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln somit nicht erkennen.
Allerdings könnte darüber hinaus aus Sicht dieser Kammer durch das Heranhängen an das eingestellte Foto möglicher Weise ein noch unbenanntes urheberrechtliches Verwertungsrecht verletzt sein. Die Richter sehen hier jedenfalls in der Grundkonstellation Ähnlichkeiten zum Framing. So mache sich auch hier, vergleichbar zum Framing, die Antragsgegnerin ein fremdes Foto für eigene Zwecke zu eigen. Die Frage, ob ein Framing gegebenenfalls ein noch unbenanntes Verwertungsrecht verletzt, hat der Bundesgerichtshof mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Nach Ansicht des LG Köln könnte nun auch durch das Heranhängen an ein Produktfoto über Amazon ebenfalls ein noch nicht benanntes Schutzrecht verletzt werden. Diese Frage sei nach Ansicht der Richter jedoch nicht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu beantworten, so dass das Gericht die Beantwortung dieser Frage ausdrücklich für eine Entscheidung im Rahmen eines möglichen Hauptsacheverfahren offen lässt.
Dieses Hauptsacheverfahren könnte dann, eventuell sogar nach erneuter Vorlage zum EuGH, zu einem anderen Ergebnis führen.
Leider sind der Entscheidung kaum Informationen darüber zu entnehmen, wer die Bilder ursprünglich bei Amazon eingestellt hatte. War es der ehemalige Rechteinhaber vor Übertragung auf den jetzigen Antragssteller? Oder war es ein nicht zur Übertragung der Nutzungsrechte unberechtigter Dritter?
Es wäre durchaus von Interesse, wie der Aspekt einer möglicherweise zuvor erfolgten Übertragung der Nutzungsrechte auf Amazon zur Weiterübertragung auf Dritte aufgrund der dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nach Ansicht der 28. Zivilkammer zu werten wäre.
Die Beantwortung dieser Frage blieb nun einer weiteren Zivilkammer des Gerichts vorbehalten, die sich langsam und eher ungewöhnlich an die Beantwortung dieser Frage heranpirschte.
In einem weiteren Fall hat sich auch die 14. Zivilkammer des LG Köln mit der urheberechtlichen Einordnung des Heranhängens an bestehende Produktfotografien bei Amazon beschäftigen müssen. Mit Urteil vom 13.02.2014 (Az.: 14 O 184/13) wurde auch von dieser gegen den Rechteinhabers entschieden.
Die weitere Begründung dieser Kammer unterscheidet sich jedoch maßgeblich zu der aus der oben vorgestellten Entscheidung im anderen Verfahren.
Ein unbenanntes Verwertungsrecht müsse nach Ansicht dieser Kammer nicht herangezogen werden. Anders, als die 28. Zivilkammer sieht dieser Spruchkörper bereits das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Bilder dadurch verletzt, dass der Beklagte (der „Heranhängende“) im Zusammenwirken mit Amazon die Fotografien „Im Rahmen eigener Angebote … zu Werbezwecken“ einblenden ließ. Den sich aus dieser Handlung ergebenden (wirtschaftlichen) Nutzen müsse sich der Beklagte auch zurechnen lassen und er hafte sogar mit Amazon als gleichberechtigter Mittäter.
(Anmerkung der Verfassers, die 14. Zivilkammer hat in ihrer Entscheidung Amazon mit „B“ anonymisiert angekürzt, die 28. Zivilkammer „Amazon“ offen ausgeschrieben)
„Der Beklagte hat sich die von B zur Verfügung gestellten Lichtbilder des Klägers zu eigen gemacht, da er in Kenntnis und unter Ausnutzung des von B vorgehaltenen Systems Angebote erstellt hat, in der Erwartung, dass diese mit bereits auf dem Server von B vorhandenen Lichtbildern verbunden werden würden.
Der Beklagte hat sich damit die Kosten für die Erstellung eigener Lichtbilder zwecks Bewerbung seiner Produkte erspart. Dabei handelte der Beklagte auch nicht lediglich als Gehilfe von B sondern als Mittäter, da die jeweiligen Beiträge von B und des Beklagten bei der Erstellung der bebilderten Produktangebote des Beklagten gleichwertig sind.
B konnte die von dem Kläger auf seinen Server hochgeladenen Lichtbilder nur unter der Voraussetzung (weiter) öffentlich zugänglich machen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Händlerangebote jeweils eigene Internetauftritte auf der Internetplattform www.anonym.de kreierte und damit die Voraussetzungen für ein (weiteres) öffentliches Zugänglichmachen des jeweiligen Lichtbildes schuf.
Dabei wurde durch die Gestaltung der Angebote des Beklagten aus der Kombination der Produktbeschreibung mit unmittelbar nebenstehendem vergrößerten Lichtbild für einen objektiven Dritten der Eindruck erweckt, bei dem jeweiligen streitgegenständlichen Lichtbild handele es sich um eine bebilderte Bewerbung des Angebotes des Beklagten, für das insgesamt der Beklagte verantwortlich sei. Dies gilt insbesondere für die Angebote, in denen der Beklagte zusätzlich ergänzt hatte „von X-Handel“.“
Mit dieser rechtlichen Wertung stellt sich die 14. Zivilkammer des LG Köln somit gegen die oben dargelegte Ansicht der 28. Zivilkammer des gleichen Gerichts, welche ein öffentliches Zugänglichmachen und damit ein eigenes täterschaftliches Handeln des Heranhängenden noch verneint hat.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon sehen eine Übertragung der Nutzungsrechte der eingestellten Fotografien an Amazon zur Übertragung wiederum auch an Dritte (“Heranhängende“) vor. Damit kann sich grundsätzlich ein Drittanbieter auf diese Rechteübertragung berufen und die Nutzung der vom Berechtigten eingestellten Fotografien wäre damit im Grunde nicht urheberrechtswidrig.
Dazu müsste die Klausel, die eine solche Übertragung vorsieht, jedoch wirksam sein und nicht gegen AGB-Recht verstoßen. Genau hieran fehlt es allerdings nach Ansicht der 14. Zivilkammer. Begründung: Die Rechteinhaber übertragen unter ausdrücklichem Ausschluss einer Gegenleistung nach der betreffenden Bestimmung der Amazon-AGB die betreffenden Nutzungsrechte auch zur notwendigen Unterlizenzierung an das identische Produkt anbietende Mitbewerber.
Damit würde nach Ansicht des LG Köln die wirtschaftliche Verwertung solcher Fotografien unbillig ausgehöhlt. Die kostenfreie Übertragung an Amazon würde den wirtschaftlichen Nutzen dieser Bilder für den Urheber oder jeweiligen Rechteinhaber derart beschränken, dass eine angemessene Vergütung für sein Schaffen ausgeschlossen ist. Die Gewährung einer solchen angemessenen Vergütung ergibt sich jedoch nicht zuletzt aus dem Grundgesetz.
Wird dem Urheber jede Möglichkeit auf eine angemessene Vergütung verwehrt, stellt dies jedoch nach Ansicht der 14. Zivilkammer des LG Köln eine wesentliche Verletzung dar.
„Wenn, wie vorliegend, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart bzw. vorgesehen ist, dass dem Urheber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten überhaupt keine Vergütung zustehen soll für die Übertragung der Nutzungsrechte, ist eine noch größere Benachteiligung gar nicht denkbar.
Die von B vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen eine Übertragung der nicht ausschließlichen Nutzungsrechte in dem denkbar weitesten Umfang vor mit dem Ziel, die urheberrechtlich bzw. leistungsschutzrechtlich geschützten Werke der Vertragspartner von B in umfassender Weise - d.h. auch vollkommen unabhängig von dem konkreten Verwendungszweck, für den das Werk (hier Lichtbild) eingestellt wurde und unabhängig von einer Fortdauer des Angebotes des Einstellenden nutzen zu können und in umfassender Weise zu eigenen kommerziellen Zwecken verwerten zu können.
Ein derartiges Ausmaß der Rechteübertragung steht in keinem Zusammenhang mehr mit der von den teilnehmenden Händlern an der Internetplattform www.anonym.de beabsichtigten Illustrierung (nur) eigener Angebote.“
Ferner, so die Kammer, würden durch die betreffende Regelung in den Amazon-AGB die Rechteinhaber gezwungen, die eigenen Leistungen unentgeltlich den Mitbewerbern zur Bewerbung derer Produkte zur Verfügung zu stellen. Auch dies sei eine starke Benachteiligung der einstellenden Rechteinhaber. Warum eine solch umfassende Rechteinräumung ohne finanziellen Ausgleich geschehe, ist dem LG Köln jedenfalls nicht ersichtlich.
Die betreffende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nach Ansicht der Richter aufgrund der groben Benachteiligung der Urheber unwirksam, so dass sich der Beklagte auf eine hierauf gestützte Nutzung nicht berufen kann.
Ich fasse kurz zusammen. Nach dieser Entscheidung hat der Beklagte als Mittäter dadurch, dass er die Fotos für sein eigenes gewerbliches Angebot nutze, diese öffentlich zugänglich gemacht. Zudem kann er sich nicht auf die wirksame Einräumung der Nutzungsrechte über die betreffende Klausel der Amazon-AGB berufen, da diese Klausel nach Ansicht des erkennenden Gerichts schlicht unwirksam ist.
Das Landgericht Köln sieht zwar die betreffende Klausel als unwirksam an, dennoch hätten sowohl der Beklagte als eben auch der Kläger in Kenntnis dieser Vorschrift gehandelt. Die Unwirksamkeit betreffe zunächst nur das Verhältnis von Amazon mit dem dort einstellenden Rechteinhaber. Der Kläger als Rechteinhaber habe sich dennoch bewusst für diese Konsequenzen entschieden und seine Fotos eingestellt. Dies kann nun nicht zu Lasten des Beklagten ausgelegt werden.
„Wenn sich die Kläger in Ansehung dessen dafür entschied, seine Lichtbilder auf den Server von B hochzuladen, um die Dienstleistung von B vollständig nutzen zu können, geht dies nicht zu Lasten des Beklagten.
Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Benutzungshandlungen rechnen (…). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen hiermit verbunden sind (…f).
Danach hat sich der Kläger mit dem Hochladen seiner Lichtbilder auf den Server von B, ohne diese in besonderer Weise als seine eigenen zu kennzeichnen oder gegen Einblendung in Angebote Dritter zu sichern, gegenüber den Benutzern der Internetplattform (nicht jedoch gegenüber B aus obigen Gründen) mit der Wiedergabe seiner Werke in deren Angeboten einverstanden erklärt im Sinne einer schlichten Einwilligung.“
Der Beklagte musste die Einstellung der Fotos durch den Kläger bei Amazon deshalb als dessen Einwilligung in eine entsprechende Nutzung auslegen. Solange aus den Umständen nicht hervorgeht, dass der Kläger diese Einwilligung jedenfalls für die Zukunft widerrufen hat, muss weiterhin vom wirksamen Bestand dieser Einwilligung ausgegangen werden. Für einen derartigen Widerruf sei nach Ansicht der Richter mindestens notwendig, dass der Kläger eine Sicherung gegen das Verbinden der auf dem Amazon-Server eingestellten Bilder vornimmt.
Ein jedenfalls vorübergehendes Einstellen des eigenen Amazon-Angebots zu den betreffenden Fotografien allein genügt nach Ansicht des LG Köln für die Annahme eines Widerrufs der Einwilligung gerade nicht.
Zwei Kammern des LG Köln kamen mit unterschiedlichen Begründungen zum gleichen Ergebnis – das Heranhängen an bei Amazon eingestellte Produktfotos stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Damit ist doch alles geklärt?
Leider bei Weitem nicht. Die Gefahr von Abmahnungen droht noch immer.
Sieht man sich die jeweiligen Urteilsbegründungen hierzu an, so fällt unschwer ins Auge, dass die Entscheidungen auch leicht anders hätten ausfallen können. Zudem ist zum heutigen Zeitpunkt (8. April 2014) noch nicht bekannt, ob die genannten Entscheidungen bereits rechtskräftig sind. Entgegenstehende Entscheidungen der weiteren Instanzen, oder anderer Gerichte, sind keineswegs auszuschließen.
Schließlich widersprechen sich die Entscheidungen zumindest in der Frage, ob das Heranhängen einen eigenen täterschaftlichen Beitrag des Anbieters darstellt oder nicht.
Aber sogar eine Bestätigung (soweit übereinstimmend möglich) der Entscheidungen, auch bezüglich der jeweiligen Begründungen, verspricht keine generelle Entwarnung für die Nutzung fremder Produktfotografien bei Amazon.
Im ersten Fall war der abgemahnte Anbieter aus den Grundsätzen der Störerhaftung heraus verpflichtet, das Angebot jedenfalls nach Kenntnis einer möglichen Verletzung einzustellen. Außerdem entsprach im zu entscheidenden Fall derjenige, der die Abmahnung hat aussprechen lassen nicht demjenigen, der die Bilder bei Amazon einstellte und sich damit ggfs den Regelungen der Amazon-AGB – ob nun wirksam oder nicht – unterworfen hat.
So oder so gibt es auch hier eine Prüfungspflicht und je nach Einzelfall auch eine Handlungspflicht des jeweiligen Nutzers nach einer Abmahnung oder sobald dieser auf einen möglichen Verstoß auf andere Weise in Kenntnis gesetzt wurde. Ein untätiges Berufen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon kann hier auch gerade nach den Grundsätzen dieser Entscheidung zu einer Urheberrechtsverletzung führen.
Im zweiten Fall fehlte es an einem wirksamen Widerruf der zuvor erteilten Einwilligung zur Nutzung. Wird ein solcher Widerruf jedoch in einer anderen Konstellation wirksam erklärt, kann es auch hier jedenfalls an der Berechtigung zur zukünftigen Nutzung der Fotografien fehlen.
Anbietern, die sich für ein Angebot über Amazon entscheiden, bleibt deshalb bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage kaum etwas übrig, als auf der einen Seite den weiteren Verlauf der Rechtsprechung, und auf der anderen Seite das Verhalten desjenigen, der die Bilder eingestellt hat, zu verfolgen. Zur Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten erscheint es hier auf jeden Fall sinnvoll, die rechtliche Situation mit dem jeweiligen Rechteinhaber vor der Nutzung zu klären, um sich im Zweifel später auf diese Einigung berufen zu können.
Sascha Faber, LL.M. Medienrecht
Sascha Faber ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei Volke2.0.