Händler von Elektrogeräten müssen - je nach Geräte Art - Angaben zum Energieverbrauch im Online-Shop machen. Das OLG Köln hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob das Fehlen der Angaben nach den entsprechenden EU-Richtlinien einen Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht darstellt.
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In dem zu entscheidenden Fall war die Verbraucherzentrale NRW gegen den Betreiber der Internetplattform amazon.de vorgegangen.
Dieser hatte an verschiedenen Stellen die Energieeffizienzklasse nicht angegeben, zum Teil auch Angaben über die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand und zum jährlichen Energieverbrauch nicht getätigt.
Neben zahlreichen weiteren Aspekten war hier die Frage zu entscheiden, ob und inwieweit die entsprechende Angaben zu erfolgen haben.
Seit dem 30.03.2012 gilt für die Kennzeichnung von Fernsehgeräten hinsichtlich des Energieverbrauchs zwingend die Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 die Energiekennzeichnungspflicht für Fernsehgeräte.
Für Online-Händler gilt dabei, dass die Energieeffizienzklasse anzugeben ist sowie weitere Informationspflichten zu erfüllen sind.
Grundsätzlich ist es wettbewerbswidrig, wenn die Angabe der Energieeffizienzklasse des entsprechenden beworbenen Elektronikgerätes, hier von Fernsehgeräten, nicht erfolgt.
Dies stellt einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 4 lit. b.) i. V. m. Anlage VI Nr. 1 lit. a.) der entsprechenden Verordnung dar.
Zudem sieht das Gericht auch einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 und 4 UWG und somit eine Irreführung durch Unterlassen.
Die Angabe der entsprechenden Energieverbrauchskennzeichnung bei Elektrogeräten und hier bei Fernsehgeräten ist für das Gericht eine wesentliche Information, die aufgrund der entsprechenden europarechtlichen Vorgaben gegenüber dem Verbraucher insbesondere zu erfolgen hat. Dazu das OLG Köln in seiner Begründung der Entscheidung:
„Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass sie auf unionsrechtlichen Vorschriften beruhende Informationspflichten objektiv verletzt hat.
Denn die ausführlichen Beschreibungen der angebotenen Produkte enthalten unter „Wichtige Informationen“ zwar Angaben zur Leistungsaufnahme der Fernsehgeräte im Ein-Zustand (Betriebsmodus) und zum jährlichen Energieverbrauch, jedoch keine Angabe der Energieeffizienzklasse des Modells, zu der Internethändler wie die Beklagte („bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht“) indessen verpflichtet sind (Art. 4 lit. b in Verbindung mit Anlage VI Nr. 1 lit. a der VO).
Dieses Fehlen von Pflichtangaben erweist sich als unlauter nach § 4 Nr.11UWG in Verbindung mit den zitierten Vorschriften der VO, bei denen es sich um Marktverhaltensregeln handelt, sowie nach § 5 Abs.2 und Abs.4 UWG, wonach Informationen, die die kommerzielle Kommunikation betreffen und dem Verbraucher aufgrund einer unionsrechtlichen Regelung nicht vorenthalten werden dürfen, als wesentlich gelten.
Mit ihrem Einwand, dass es sich bei dem Fehlen der Pflichtinformation über die Energieeffizienzklasse um absolute Einzelfälle („Ausreißer“) gehandelt habe, die in einem Massengeschäft wie dem ihren nicht zu vermeiden seien, dringt die Beklagte nicht durch.“
Auch ein wettbewerbsrechtlicher Bagatellverstoß und somit ein Scheitern an der so genannten Spürbarkeitsgrenze ist nach Ansicht des Gerichts zu verneinen.
Für das Gericht ist aufgrund der entsprechenden rechtlichen Vorgaben hier zwingend ein wettbewerbswidriges Handeln anzunehmen.
Die Pflichtangaben nach der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 die Energiekennzeichnungspflicht für Fernsehgeräte gelten nach Ansicht des Gerichts für jegliche Darstellung und Bewerbung von Fernsehgeräten, die Preise enthalten.
Wenn in Onlineverkaufsangeboten auf Übersichtsseiten mit Preisen geworben wird, muss auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden:
„Artikel 4 lit. c VO verpflichtet alle Händler sicherzustellen, dass „bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird“.
Die Auffassung der Beklagten, einer Angabe der Effizienzklasse auf der Übersichtsseite bedürfe es im konkreten Fall nicht, trifft - wovon ersichtlich bereits das Landgericht ausgegangen ist - nicht zu. Maßgeblich ist, dass sie bei den auf der Übersichtsseite gelisteten neuen Fernsehgeräten Preise angeben, also mit Preisen geworben hat.
Gemäß dem eindeutigen Gebot des Unionsgesetzgebers hat sie dann in unmittelbarem Zusammenhang damit auch die Energieeffizienzklasse des betreffenden Modells anzugeben. Daran fehlt es.
Ob Angaben in der über einen elektronischen Verweis zugänglichen detaillierten Produktbeschreibung ausgereicht hätten, wenn dem Verbraucher auf der Übersichtsseite deutlich gemacht worden wäre, dass er die Angaben zur Energieeffizienz dort finde, erscheint zweifelhaft, kann aber dahin gestellt bleiben. Denn im Streitfall waren weder ein solcher deutlicher Hinweis noch Angaben zur Energieeffizienzklasse in der detaillierten Produktbeschreibung (Anlagen K 5 und 6) vorhanden.“
Dies betrifft all die Onlineshops, die zum Beispiel unterhalb der eigentlich beworbenen und durch den Kunden angeklickten Artikel noch weitere Produkte bewerben, so Z.B. unter der Rubrik „Das könnte Sie auch interessieren“.
In diesen Fällen muss, wenn und soweit auch Elektronikgeräte, insbesondere Fernsehgeräte beworben werden, nach Ansicht des Oberlandegerichtes Köln auch hier die Energieeffizienzklasse angegeben werden, wenn und soweit hier eine konkrete Preisangabe erfolgt.
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass sämtliche Informationspflichten und produktbezogene Informationspflichten in sämtlichen Onlineverkaufsangeboten strikt eingehalten werden sollten, um wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu vermeiden.
Insbesondere dann, wenn auf europäischer Ebene neue Verordnungen geschaffen werden, ist hier eine zwingende Umsetzung innerhalb bestehender entsprechender Fristen erforderlich, um ggf. wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.
Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, sämtliche Angaben von Preisen auch mit entsprechenden Informationen zu versehen, um nicht hier versehentlich eine Abmahnung zu riskieren.
RA Rolf Albrecht
Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.