Neues Verbraucherrecht: Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen

Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13. Juni 2014 kann das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist zum Erlöschen gebracht werden. Allerdings gelten dafür dann andere Voraussetzungen als nach bisherigem Recht.

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Das Widerrufsrecht besteht - nach altem und nach neuem Recht - grundsätzlich auch bei Dienstleistungen.

Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung nach geltendem Recht aber,

"wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat." (§ 312d Abs. 3 BGB)

Erlöschen nach neuer Rechtslage

Nach der neuen Rechtslage (ab 13. Juni 2014) muss ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sein.

Zukünftig erlischt das Widerrufsrecht, wenn

  • der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung gegeben hat und
  • gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert und
  • der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat.

Einwilligung einholen

Auf der Bestellseite sollte daher die Einwilligung zur Ausführung der Dienstleistung eingeholt werden. Diese könnte z.B. so lauten:

"Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufrecht verliere."

Vor diesem Satz sollte eine nicht vorangekreuzte Checkbox vorhanden sein. Dieser Text sollte mit keinen anderen Hinweisen (z.B. auf die AGB oder die Datenschutzerklärung) verknüpft werden, da die Einwilligung sonst nicht ausdrücklich erfolgt.

Wertersatz bei Widerruf

Widerruft der Verbraucher den Vertrag bevor die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, so schuldet er dem Unternehmer gemäß § 357 Abs. 8 BGB n.F. Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, sofern er vom Unternehmer den Beginn der Ausführung ausdrücklich verlangt hat (siehe Hinweis oben).

Außerdem muss er über sein Widerrufsrecht und diese Rechtsfolge ordnungsgemäß belehrt worden sein. Hierfür kann der Unternehmer die Muster-Widerrufsbelehrung nutzen.

Ein Whitepaper mit den Mustern zur Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen sowie zur Einholung der Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung können Sie hier kostenlos herunterladen.

Widerrufsbelehrung Dienstleistungen

Sie müssen auch immer über das Muster-Widerrufsformular informieren und dieses dem Verbraucher auch zusammen mit der Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger (also z.B. per Mail) übermitteln.

ACHTUNG: Diese Muster dürfen erst ab 13. Juni 2014 verwendet werden! Auch gelten für Warenkäufe andere Regelungen.

P.S.: Weitere praktische Whitepaper zum neuen Verbraucherrecht finden Sie hier.

Artikelreihe zur Umsetzung der VRRL:

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Veranstaltungen zum neuen Verbraucherrecht

Hinweis: Diese Listen werden ständig erweitert.

10.01.14