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LG Halle: Kein Widerrufsrecht für Fertigarzneimittel

Dem Verbraucher steht laut Gesetz grundsätzlich ein Widerrufsrecht im Online-Handel zu. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen. Das LG Halle hat nun erstmals entschieden, dass Fertigarzneimittel vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind, nachdem das AG Köln dies vorher anders gesehen hatte.

Das LG Halle (Urt. v. 8.1.2013, 8 O 105/12) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob für Arzneimittel ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Hintergrund war, dass ein Verbraucherschutzverein den Widerrufsausschluss einer Versandapotheke für apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel als wettbewerbswidrig ansah, da es sich bei diesen Arzneimitteln weder um zur Rücksendung ungeeignete noch verderbliche Produkte handele.

Das LG Halle hält einen Widerrufsausschluss bei Arzneimitteln als möglich:

„Nach Auffassung der Kammer ist bei Arzneimittel ein Widerrufsausschluss bei Fernabsatzverträgen zulässig.“

Maßanfertigung oder schnelle Verderblichkeit

Zunächst stellt das LG Halle zutreffend fest, dass Rezepturarzneimittel, die ausschließlich nach Rezepturangabe für den jeweiligen Patienten hergestellt werden unter den Ausnahmetatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 1, 1. Var. BGB fallen.

„Soweit es sich um individuell hergestellte Rezepturarzneimittel handelt, sind diese unzweifelhaft nach Kundenspezifikationen angefertigt bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten, so daß ein Widerrufsausschluß nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB gedeckt ist.“

Bestimmte Arzneimittel können auch verderblich sein und somit unter die 4. Variante fallen. Meist scheidet eine Verderblichkeit von Fertigarzneimitteln wegen des langen Haltbarkeitsdatums jedoch aus.

Aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignete Ware

Das LG Halle zog in seiner Entscheidung in Bezug auf Fertigarzneimittel die 3. Variante des § 312d Abs. 4 BGB heran, wonach Verträge über solche Waren vom Widerruf ausgenommen sind, die „aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet“ sind.

Wie das Gericht betont, komme es  nicht auf die rein physische Möglichkeit einer Rücksendung an, sondern vielmehr auf eine Unzumutbarkeit aus rechtlichen Gründen.

 „Die Ausnahmevorschrift der Ungeeignetheit zur Rücksendung nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB meint weniger eine technische Unmöglichkeit, vielmehr eine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit aus rechtlichen Gründen. Das wird immer der Fall sein, wenn es dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, daß er die Ware zurücknimmt, weil sie sich nicht mehr in dem Zustand befindet, indem er sie an den Verbraucher ausgeliefert hat.“

Ungeeignetheit zur Rücksendung mangels Verkehrsfähigkeit

Der deutsche Gesetzgeber stellt in der Begründung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB insgesamt darauf ab, ob „die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist“.

Das Gericht distanziert sich von der Rechtsprechung des AG Köln und schloss sich der Auffassung an, dass das Widerrufsrecht bei Fertigarzneimitteln ausgeschlossen sei, da diese vom Unternehmer nicht erneut in den Verkehr gebracht werden dürfen.

„Nach einer Entscheidung des AG Köln (NJW 2008, 236) hat ein Medikament, ob apothekenpflichtig oder nicht, keine besondere Beschaffenheit, die es zur Rücksendung ungeeignet mache. An der Eignung fehle es insbesondere deswegen nicht, weil es vor der Versendung gefahrbringenden Manipulationen ausgesetzt worden sein könnte. Der Umstand, daß das Medikament möglicherweise nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfe, liege allein in dem Risikobereich des Unternehmers.

Nach anderer Auffassung soll das Widerrufsrecht bei Fertigarzneimitteln mangels Verkehrsfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn aus Gründen der Arzneimittelsicherheit diese nicht ein zweites Mal in den Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. Mand NJW 2008, 19 ff.; Becker/Föhlisch NJW 2008, 3751, 3754 f.) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.“

Diese Auffassung führt im Ergebnis dazu, dass das LG Halle Arzneimittel als zur Rücksendung wegen rechtlicher Unzumutbarkeit nicht geeignete Waren bewertet.

„Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit sind daher nach Auffassung der Kammer Arzneimittel zur Rücksendung wegen rechtlicher Unzumutbarkeit nicht geeignet.“

Kommentar

Das LG Halle hat – soweit ersichtlich – als erstes deutsches Gericht die Ansicht vertreten, dass ein Widerrufsrecht für Fertigarzneimittel nicht besteht. Dies ist begrüßenswert, gab es bislang doch nur eine nicht überzeugende und wenig begründete Entscheidung des AG Köln (Urt. v. 31. 5. 2007 – 111 C 22/07) wonach Medikamente – unabhängig ob apothekenpflichtig oder nicht – zur Rücksendung geeignet seien und dem Widerrufsrecht unterlägen. Zwar sind Retouren von Arzneimitteln selten, jedoch können Apotheker für falsche Formulierungen abgemahnt werden.

Der Umstand, dass der Händler das Medikament nicht mehr in Verkehr bringen darf, liegt eben nicht allein in dessen Risikobereich, sondern ist gerade der Grund dafür, warum die Ausnahme einschlägig ist. Anderenfalls könnten Verbraucher durch Kontrahierungszwang und Widerrufsrecht einen Apotheker geradezu ruinieren, indem laufend teure Medikamente geordert und retourniert würden, die der Apotheker stets entsorgen müsste, wenn er sich rechtskonform verhält.

Ob sich die fehlende Absetzbarkeit aus der tatsächlichen Beschaffenheit des veräußerten Produkts oder aus den spezifisch für das Produkt geltenden Vertriebsvorschriften ergibt, ist insoweit unerheblich. Hier wie dort geht es nicht um ein allgemeines unternehmerisches Risiko, sondern um ein auf die konkrete Ware bezogenes, typisiertes Absatzhindernis.

Ausblick

Ab dem 13.06.2014 werden die Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie anzuwenden sein. Den jetzigen § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB wird es dann nicht mehr geben. Stattdessen wird – in Umsetzung von Art. 16 e) VRRL – ein neuer § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB gelten, wonach ein Widerrufsrecht nicht besteht bei „Verträge(n) zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“.

Damit nimmt der europäische Gesetzgeber das Merkmal des Gesundheitsschutzes ausdrücklich auf, so dass künftig Arzneimittel sehr viel klarer vom Widerruf ausgenommen sind. Als weitere Voraussetzung ist allerdings erforderlich, dass eine „Versiegelung“ entfernt wurde, die zumindest derzeit nicht bei allen Arzneien vorhanden sein dürfte. Zudem bleibt abzuwarten, welche Kriterien die Gerichte an solche Siegel stellen werden.

Nach diesseitiger Ansicht hätte es dieses Zusatzkriteriums zumindest bei Arzneimitteln nicht bedurft, sondern diesen hätte besser explizit ein eigener Tatbestand gewidmet werden sollen. Das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers dürfte der Pharma-Branche jedoch zumutbar sein, um unproblematisch in den Genuss des Ausnahmetatbestandes zu kommen.

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Whitepaper-Download ‘Ausnahmen vom Widerrufsrecht'” image_path=”” image_text=”Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr abstrakt im Gesetz formuliert. Die Rechtsprechung hat sich aber bereits mit mehreren Fällen beschäftigt, die wir übersichtlich für Sie zusammengestellt haben, damit Sie sicher mit Retouren umgehen können.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”154f09d0-9036-4000-96e1-5db59cfd91da” css=””]

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