Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie verkündet

Deutscher BundestagAm 5. Juli 2013 nach das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Bundesrat die letzte parlamentarische Hürde. Heute, am 27.9.2013 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit kann es wie geplant am 13. Juni 2014 in Kraft treten.

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Auf Seite 3642 des Bundesgesetzblattes vom 27.9.2013 wurde heute das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung verkündet.

Hier noch einmal die wichtigsten Änderungen im Überblick, die dann zum 13. Juni 2014 in Kraft treten:

Wichtige Änderungen im Überblick

  1. Die Versandkostenangabe wird für Fälle erleichtert, in denen die Kosten „vernünftigerweise“ nicht im Voraus berechnet werden können.
  2. Dem Verbraucher muss mindestens ein zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt werden.
  3. Für den Fall, dass für die Inanspruchnahme einer Zahlungsart Kosten anfallen (z.B. Kreditkartengebühren), dürfen vom Verbraucher hierfür nicht höhere Aufschläge verlangt werden als die tatsächlich dafür anfallenden.
  4. In Zukunft gibt es eine einheitliche 14tägige Widerrufsfrist in Europa.
  5. Die sog. „Muster-Widerrufsbelehrung“ ist für alle EU-Staaten gleich.
  6. Der Widerruf muss vom Verbraucher ausdrücklich erklärt werden, die kommentarlose Rücksendung der Ware reicht nicht mehr aus.
  7. Das bisherige Rückgaberecht (§ 356 BGB) entfällt.
  8. Der Verbraucher kann in Zukunft zur Erklärung seines Widerrufs das sog. „Muster-Widerrufsformular“ verwenden. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher dieses Formular zur Verfügung zu stellen.
  9. Das „unendliche“ Widerrufsrecht entfällt. Stattdessen wird die Verlängerung auf 12 Monate und 14 Tage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn limitiert.
  10. Zukünftig gilt für beide Seiten eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen (Ware gegen Geld).
  11. Der Unternehmer hat künftig ausdrücklich solange ein Zurückbehaltungsrecht, bis er entweder die Ware zurückerhält oder ein Nachweis über deren Rücksendung eingeht.
  12. Zukünftig trägt der Unternehmer (wie bislang schon) im Falle eines Widerrufs die Kosten der Hinsendung; hiervon explizit ausgenommen sind allerdings zusätzliche Kosten wie z.B. Expresszuschläge.
  13. Die Rücksendekosten werden in Zukunft im Falle eines Widerrufes grundsätzlich vom Verbraucher getragen, vorausgesetzt der Unternehmer hat den Verbraucher über die Kostentragung ordnungsgemäß unterrichtet. Dem Unternehmer steht es jedoch frei, die Rücksendekosten freiwillig zu tragen.
  14. Bei nicht paketversandfähiger (Speditions-) Ware ist die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung konkret zu nennen.
  15. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind erweitert und modifiziert worden (neu z.B. entsiegelte Hygieneprodukte, alkoholische Getränke).
  16. Kosten für Kundenhotlines, die für Anfragen zu geschlossenen Verträgen eingerichtet werden, dürfen nicht mehr über die Grundtarife hinausgehen.
  17. Ab dem 13.06.2014 dürfen vorangekreuzte Tickboxen für Zusatzleistungen (z.B. Garantieverlängerungen) nicht mehr eingesetzt werden.

Über diese Änderungen informieren wir Sie im Detail in unserer Artikelreihe zur Umsetzung der VRRL in Deutschland.

27.09.13