Hinweis auf nicht mehr geltende Batterieverordnung nicht wettbewerbswidrig

BatteriegesetzBereits vor geraumer Zeit wurde die geltende Batterieverordnung durch das Batteriegesetz ersetzt. Dennoch haben nicht alle Onlinehändler ihre Angebotsdarstellungen angepasst und weisen zum Teil noch auf die alte Rechtslage hin. Aber ist der Hinweis auf die alte Batterieverorndung auch wettbewerbswidrig? Diese Frage hat das OLG Hamm nun verneint.

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Ein Onlinehändler hatte im Rahmen seiner Angebotsdarstellung noch einen Hinweis auf die nicht mehr geltende Batterieverordnung dargestellt, der wie folgt lautete:

„Batterien und Akkus gehören nicht in den Hausmüll. Als Verbraucher sind Sie gesetzlich verpflichtet, gebrauchte Batterien zurückzugeben. Sie können Ihre alten Batterien bei den öffentlichen Sammelstellen in Ihrer Gemeinde oder überall dort abgeben, wo Batterien der betreffenden Art verkauft werden. Sie können Ihre Batterien auch im Versand unentgeltlich zurückgeben. Falls Sie von der zuletzt genannten Möglichkeit Gebrauch machen wollen, schicken Sie Ihre alten Batterien bitte frei an unsere Anschrift.“

Diese Darstellung sah ein Mitbewerber als wettbewerbswidrig mit der Begründung an, dass auf eine veraltete Rechtslage und Rechtsverordnung hingewiesen wird, die keine Geltung mehr hat. Dementsprechend werde auch der Verbraucher zu einem Verhalten angeleitet bzw. über eine Verhaltensweise informiert, die ggf. keine Geltung mehr hat.

Darstellung war falsch

Das OLG Hamm (Urt. v. 23.5.2013, 4 U 196/12) sieht zwar eine unzutreffende Darstellung über aktuelle Rechtsfolgen zur Batterierückgabe:

„Schon in der Verwendung der Bezeichnung „Batterieverordnung“ im Rahmen der Belehrung über die Rückgabepflicht in Bezug auf erworbene Batterien und die Möglichkeiten im Rahmen der erforderlichen Rückgabe ist allerdings eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten zu sehen.

Es entsteht bei dem angesprochenen Verbraucher aufgrund der Gestaltung des Internetangebotes der Anlage K 1 (Bl.11) der Eindruck, dass die Rückgabepflicht in der gültigen Batterieverordnung geregelt ist, deren allgemeine Grundsätze anschließend mitgeteilt werden.

Dieser Eindruck ist aber falsch.

Die Batterieverordnung gibt es seit 1. Dezember 2009 nicht mehr und die Pflicht für Unternehmer, die mit Batterien handeln, zur entsprechenden Unterrichtung der Verbraucher ergibt sich nunmehr aus § 18 BatterieG.“

ABER: Keine Irreführung der Kunden des Onlinehändlers

Die Hammer Richter sehen jedoch trotz einer irreführenden Darstellung keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung, die bei dem Betrachter dieser Darstellung eine kaufentscheidende Irreführung auslöst:

„Diese Fehlvorstellung ist aber hier nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Relevant in diesem Sinne ist nicht jede Art von Fehlvorstellung; nicht jede Täuschung ist schon eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG.

Eine Werbeaussage, durch die eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise ausgelöst wird, ist erst dadurch wettbewerbsrechtlich relevant, dass sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen.

Das ist der Fall, wenn es nach der Lebenserfahrung nahe liegt, dass die erzeugte Fehlvorstellung für die Marktentscheidung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Verkehrs von Bedeutung ist. Es ist dafür erforderlich, dass die täuschende Werbeangabe gerade wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung des Publikums irgendwie zu beeinflussen.

Unter dieser Vorgabe stellt der Hinweis auf die veraltete Batterieverordnung dem Publikum beim Kauf keinerlei Vorteile in Aussicht. Der fehlerhafte Hinweis ist erkennbar nicht  in der Lage, die Kaufentscheidung des angesprochenen Verbrauchers in irgendeiner Weise zu beeinflussen.

Die Frage, ob die alte Batterieverordnung gilt oder das neue Batteriegesetz, ist für die Kaufentscheidung nicht von Bedeutung. Der Umstand, dass der Verbraucher angesichts des Angebots der Beklagten die Batterieverordnung weiterhin für gültig hält, wird ihn nicht dazu bewegen, bei dieser die Batterie zu kaufen und nicht bei einem Konkurrenten, der zutreffend auf das Batteriegesetz und dieselbe Rückgabepflicht hinweist.

In beiden Fällen ist dem Verbraucher nämlich nach dem Hinweis die Kerntatsa-che klar, dass er die gekaufte Batterie nach Gebrauch zurückgeben muss und dass er sie zur Erfüllung seiner Rückgabepflicht auch unentgeltlich an die Beklagte als Verkäuferin übersenden kann. Wo er kauft, bestimmt der Verbraucher dann nach anderen Kriterien, insbesondere dem Preis.“

§ 18 BatterieG ist Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr.11 UWG

Das Gericht sieht § 18 BatterieG als Marktverhaltensregelung an. Dazu das Gericht wie folgt:

„Die Verpflichtung aus § 18 BatterieG, die Verbraucher als künftige Käufer darauf hinzuweisen, dass eine Rückgabepflicht besteht und dass die Möglichkeit der kostenlosen Rückgabe an den Verkäufer gegeben ist, ist ähnlich einem Warnhinweis und ungeachtet des der Rückgabepflicht in der Hauptsache zugrunde liegenden abfallwirtschaftlichen Umweltschutzgedanken auch als eine Marktverhaltensregelung zugunsten der Verbraucher anzusehe.

Es kann insoweit kaum etwas anderes gelten als bei anderen Informationspflichten über besondere Rechte und Möglichkeiten der Verbraucher, die alle Händler zu erfüllen haben. Das gilt umso mehr, wenn diese Hinweispflichten wie hier angesichts der Richtlinie 2006/66/EG eine europarechtliche Grundlage haben.

Es verstößt auch gegen § 18 BatterieG, wenn in Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Rückgabepflicht und die alternative Rückgabemöglichkeit an den Verkäufer auf die früher geltende Batterieverordnung verwiesen wird. Der erforderliche Hinweis muss nicht nur gut sichtbar und gut lesbar sein, sondern auch vollständig und richtig. Das ist er sicher nicht, wenn nicht auf die gültige gesetzliche Regelung, sondern auf veraltete und damit falsche Vorschriften verwiesen wird, mit denen der Verbraucher nichts mehr anfangen kann.“

ABER: Verhalten stellt Bagatellverstoß dar

Die Hammer Richter verneinen aber einen spürbaren Wettbewerbsverstoß, obwohl ein Verstoß gegen § 18 BatterieG vorliegt:

„Der Gesetzesverstoß ist hier aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Belehrung ist hier deshalb unrichtig, weil die falsche Norm angegeben wird.

Über das Wesentliche, nämlich über seine Rückgabepflicht und über die Möglichkeit der Rückgabe an den Verkäufer, auf die nach § 18 BatterieG weiterhin genauso hingewiesen werden muss wie zur Zeit der Geltung der Batterieverordnung, wird der Verbraucher informiert.

Es fehlt allerdings an der Erläuterung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne des § 17 Abs. 1 BatterieG, mit dem die angebotenen Batterien gekennzeichnet werden müssen. Darauf weist der Kläger zutreffend hin.

Da das geltende Gesetz zudem nicht genannt  ist, kann sich der Verbraucher diese Kenntnis auch nicht durch einen Blick ins Gesetz selbst verschaffen. Diese Falschinformation ist hier tatsächlich aber nicht geeignet, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.  Der Verbraucher erhält die für seine Interessen wesentliche Information.

Die bei dem unvollständigen Hinweis fehlende Information betrifft nicht den Kern des Verbraucherschutzes, sondern soll die Rückgabepflicht nur besonders anschaulich machen. Deshalb ist es hier ausnahmsweise nicht so, dass die unrichtige Gesetzesangabe die Entscheidungsbefugnis der Verbraucher entscheidend einschränkt und schon deshalb nach § 3 Abs. 2 UWG als unzulässige geschäftliche Handlung anzusehen ist.“

Fazit

Dieses Urteil sollte keinesfalls ein Freibrief dafür sein, noch mit der alten Batterieverordnung bei entsprechenden Verkaufsangeboten zu werben bzw. diese noch darzustellen.
Jedoch kann dieses Urteil im Fall von entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Argumentationsmöglichkeiten zur Abwendung einer entsprechenden Abmahnung geben.

Über den Autor

RA Rolf Albrecht

Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.

25.09.13
Rolf Albrecht

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