sepa_logoMüssen die SEPA-Lastschriftmandate auf Papier eingeholt werden oder reicht die telekommunikative Übermittlung aus? Zu einer der wichtigsten Fragen bei der SEPA-Umstellung im E-Commerce haben sich die Bundesbank und das Bundesfinanzministerium geäußert und zwar zugunsten des Online-Handels: Die bisherige Geschäftspraxis in Deutschland werde fortgeführt.

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Die Frage, in welcher Form die SEPA-Mandate erteilt werden müssen, gehört – trotzt ihrer Bedeutung – zu den umstrittensten. Schuld daran ist die unübersichtliche Normierung des neuen Zahlungsstandards.

Keine ausdrückliche Gesetzesvorgabe

Eine ausdrückliche Regelung bezüglich der erforderlichen Form ist in den SEPA-Verordnungen nicht vorgesehen. Dass der Zahler die Mandatsurkunde unterzeichnen sollte, ergibt sich vielmehr daraus, dass die Regelwerke des European Payment Council die Unterschrift des Zahlers als Pflichtbestandteil des Mandats vorschreiben. Auch die SEPA-Migrationsverordnung geht in Nr. 3 a) (vii) des Anhangs zu Art. 5 von einer Unterzeichnung aus.

Danach ist in dem Mandat das „Datum der Zeichnung des Mandats …“ anzugeben. In der englischen Fassung heißt es „the date on which it was signed“.

Maßgeblich sind die Bestimmungen der Banken

Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung bietet viel Auslegungsraum und somit Rechtsunsicherheit. Hiergegen versuchen das Bundesfinanzministerium und die Bundesbank mit der Stellungnahme vom 13. September zu wirken.

Hartmut Koschyk, parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen:

„Weder die europäische SEPA – Verordnung noch das SEPA – Begleitgesetz ändern etwas an der Möglichkeit, Lastschriftmandate im Internet zuerteilen.“

Herr Koschyk schließt sich somit der Auffassung der Koalitionsfraktionen (vgl. BT-Drucks. 17/11395, S.11) an. Weiterhin weisen das BFM und die Bundesbank darauf hin, dass wie bisher auch die Bank des Lastschrifteinreichers entscheide, ob sie im Internet erteilte Mandate akzeptiere.

Einen Blick in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Kreditinstitute zeigt allerdings, dass diese ebenfalls die Schriftform für die Mandaterteilung verlangen. Im Unterschied zu der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, reicht für die sog. gewillkürte Schriftform jedoch die telekommunikative Übermittlung aus, wenn nichts anderes anzunehmen ist (§§ 127 Abs. 2, 126 BGB).

Es wird nach einer Lösung für E-Mandate gesucht

Das Bundesfinanzministerium und die Bundesbank sorgen mit ihrer Stellungnahme zwar für Klarheit, die Rechtsunsicherheit bleibt jedoch bis zu einer ausdrücklichen Normierung bestehen. Begrüßenswert ist, dass auf das BMF und die Bundesbank hier Handlungsbedarf sehen:

„Das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Bundesbank sehen aber weiterhin den Bedarf, mittelfristig eine nutzerfreundliche europaweite Lösung für die elektronische Erteilung von Lastschriftmandaten (E-Mandat) zu entwickeln.“

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