Ist die Nutzung von Metatags Werbung?

Schon 2007 entschied der BGH, dass die Verwendung fremder Marken in Metatags eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Die Frage aber, ob damit gleichzeitig eine irreführende Werbung vorliegt, war bisher ungeklärt. Der EuGH hat diese Frage nun beantwortet.

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Neben der spannenden Rechtsfrage, ob hier eine irreführende Werbung vorlag, hatte sich der EuGH (Urt. v. 11.7.2013, C-657/11) auch mit den Fragen zu beschäftigen, ob und inwieweit die Registrierung eines Domain-Namens und die Nutzung eines Domain-Namens Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen.

Die Hintergründe

Die belgischen Unternehmen BEST NV und Visys NV sind beide im Bereich der Entwicklung, Produktion und des Verkaufs von Sortiermaschinen und Sortiersystemen tätig, die mit Lasersystemen betrieben werden.

Die BEST NV meldete bereits nach Gründung im Jahre 1996 im April 2008 eine entsprechende Bildmarke in den Beneluxstaaten an.

Die Visys NV wurde 2004 gegründet und registrierte im Jahre 2007 den Domain-Namen „bestlasersorter.com“ und stattete die Webseite, die unter dem Domain-Namen betrieben wurde, mit folgenden Metatags aus:

„Helius sorter, LS9000, Genius sorter, Best+Helius, Best+Genius, … Best nv

Die Folge war, dass eine bekannte Internetsuchmaschine die Internetseite, die unter der Domain bestlasersorter.com betrieben wurde, als 2. Ergebnis nach der US-Seite der BEST NV ausgeworfen hatte, nachdem die Suchworte „best laser sorter“ eingegeben worden waren.

Dieses Vorgehen „schmeckte“ der BEST NV gar nicht und sie sah sich sowohl in ihren Marken-, als auch Kennzeichenrecht verletzt sowie führte wegen des Vorgehens der Visys NV auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wegen einer Irreführung durch eine unzulässige vergleichende Werbung an.

Im Rahmen des Vorlageverfahrens hatte nunmehr der Europäische Gerichtshof die Frage zu klären, ob alle drei Handlungen (Registrierung von Domain-Namen, Nutzung von Domain-Namen und Nutzung von Metatags) dem Begriff der Werbung unterfällt.

Definition Werbung

Werbung wird dabei „als jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“ verstanden.

Registrierung von Domain-Namen ist keine Werbung

Eine Registrierung von Domain-Namen ist für den Europäischen Gerichtshof keine Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Das Gericht begründete wie folgt:

„Was zunächst die Eintragung eines Domain-Namens betrifft, ist festzustellen, dass diese, wie der Generalanwalt in den Nrn. 48 und 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nichts weiter als ein formaler Akt ist, mit dem bei der für die Verwaltung der Domain-Namen zuständigen Stelle beantragt wird, diesen Domain-Namen gegen Bezahlung in ihrer Datenbank aufzuführen und die Internetnutzer, die diesen Namen eingeben, ausschließlich mit der vom Inhaber dieses Domain-Namens angegebenen IP-Adresse zu verbinden.

Die bloße Eintragung eines Domain-Namens bedeutet jedoch noch nicht, dass dieser tatsächlich anschließend genutzt wird, um eine Website einzurichten, und die Internetnutzer folglich von diesem Domain-Namen Kenntnis erlangen können.

Angesichts des Ziels der Richtlinien 84/450 und 2006/114, das in den Randnrn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils genannt wurde, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solch rein formaler Akt, der für sich allein nicht unbedingt die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Domain-Namens durch potenzielle Kunden beinhaltet und der folglich nicht deren Wahl beeinflussen kann, eine Äußerung mit dem Ziel darstellt, den Absatz der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen des Inhabers des Domain-Namens im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450 und von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 zu fördern.

Zwar hat die Eintragung eines Domain-Namens, wie BEST vorgetragen hat, zur Folge, den Mitbewerbern die Möglichkeit zu nehmen, diesen Domain-Namen für ihre eigenen Websites eintragen zu lassen und zu nutzen.

Gleichwohl ist die Eintragung eines solchen Domain-Namens selbst keine Werbemitteilung, sondern stellt allenfalls eine Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten dieses Mitbewerbers dar, die gegebenenfalls durch andere gesetzliche Bestimmungen geahndet werden kann.“

Somit ist gegen die bloße Registrierung von Domain-Namen ein Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht nicht zwingend durchsetzbar soweit es um eine Irreführung oder eine vergleichende Werbung sich handelt.

Anders kann dies sein, wenn es sich um eine zielgerichtete Behinderung handelt, wenn und soweit bekannte Marken eines Mitbewerbers als Domains registriert werden.

Hier verbleibt es vorrangig bei Ansprüchen aus dem Marken- und sonstigen Kennzeichenrecht, um gegen die Domain vorgehen zu können.

Nutzung von Domain-Namen ist Werbung

Die Nutzung von Domain-Namen ist für den Europäischen Gerichtshof als Werbung anzusehen.

Dazu das Gericht wie folgt:

„Was sodann die Nutzung eines Domain-Namens anbelangt, steht fest, dass im Ausgangsverfahren kritisiert wird, dass Visys den Domain-Namen „www.bestlasersorter.com“ nutzt, um eine Website zu beherbergen, deren Inhalt mit dem der gängigen Websites von Visys identisch ist, die unter den Domain-Namen „www.visys.be“ und „www.visysglobal.be“ zugänglich sind.

Eine solche Nutzung erfolgt offensichtlich mit dem Ziel, den Absatz der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen des Inhabers des Domain-Namens zu fördern.

Zudem stellt eine solche Nutzung eines Domain-Namens, der auf bestimmte Waren oder bestimmte Dienstleistungen oder auch auf den Handelsnamen eines Unternehmens verweist, eine Äußerung dar, die sich an die potenziellen Verbraucher richtet und diesen suggeriert, dass sie unter diesem Namen eine Website zu diesen Produkten oder Dienstleistungen oder auch zu diesem Unternehmen finden werden.

Ein Domain-Name kann außerdem teilweise oder vollständig aus lobenden Worten bestehen oder als solcher als Anpreisung der Vorzüge der Ware oder der Dienstleistung, auf die dieser Name verweist, aufgefasst werden.“

Die Nutzung von Domain-Namen, die mit Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers „spielen“ kann hier Tür und Tor zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung öffnen.

Von solchem Vorgehen sollte daher dringend Abstand genommen werden.

Nutzung von Metatags ist Werbung

Auch die Nutzung von Metatags ist für den Europäischen Gerichtshof Werbung:

„Solche aus Schlüsselwörtern bestehende Metatags („keyword metatags“), die von den Suchmaschinen gelesen werden, wenn diese das Internet durchsuchen, um die zahlreichen dort befindlichen Websites zu referenzieren, stellen einen der Faktoren dar, mit denen diese Suchmaschinen eine Klassifizierung der Websites je nach ihrer Relevanz im Hinblick auf das vom Internetnutzer eingegebene Suchwort vornehmen können.

Was speziell die Nutzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Metatags betrifft, steht fest, dass, wenn ein Internetnutzer die Wörter „Best Laser Sorter“ in die Suchmaschine „www.google.be“ eingab, diese als zweites Suchergebnis nach der Website von BEST auf die Website von Visys verwies.

In den meisten Fällen will der Internetnutzer jedoch, wenn er die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens oder dessen Namen als Suchbegriff eingibt, Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt oder zu diesem Unternehmen und seiner Produktpalette finden.

Wenn nun in der Liste der natürlichen Ergebnisse Links zu anderen Websites angezeigt werden, auf denen Produkte eines Mitbewerbers dieses Unternehmens angeboten werden, kann der Internetnutzer somit diese Links als Angebot einer Alternative zu den Waren dieses Unternehmens betrachten oder denken, dass diese Links zu Websites führen, auf denen die Produkte dieses Unternehmens angeboten werden.

Dies ist erst recht der Fall, wenn sich die Links zur Website des Mitbewerbers dieses Unternehmens unter den ersten Suchergebnissen in der Nähe der Ergebnisse dieses Unternehmens befinden oder wenn der Mitbewerber einen Domain-Namen verwendet, der auf den Handelsnamen dieses Unternehmens oder auf die Bezeichnung eines seiner Produkte verweist.

Da die Nutzung von Metatags, die den Bezeichnungen der Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers entsprechen, im Quellcode einer Website somit zur Folge hat, dass dem Internetnutzer, der eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen als Suchbegriff eingibt, suggeriert wird, dass diese Website mit seiner Suche im Zusammenhang steht, ist eine solche Nutzung als eine Äußerung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450 und von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 anzusehen.

Entgegen dem Vorbringen von Herrn Peelaers und Visys ist hierbei die Tatsache, dass diese Metatags für den Internetnutzer unsichtbar bleiben und ihr unmittelbarer Empfänger nicht dieser Internetnutzer, sondern die Suchmaschine ist, nicht von Belang. Hierzu genügt die Feststellung, dass nach den genannten Bestimmungen der Begriff Werbung ausdrücklich jede Form von Kommunikation umfasst, also auch Formen indirekter Kommunikation mit einschließt – erst recht, wenn diese das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinflussen und damit einen Mitbewerber beeinträchtigen können, auf dessen Namen oder Produkte die Metatags anspielen."

Fazit

Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung nur entschieden, dass die Nutzung von Domain-Namen und Metatags Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts sein können.

Es liegt keinesfalls eine Entscheidung vor, ob es sich jeweils bei der konkreten Darstellung um eine irreführende Werbung oder eine unzulässige Werbung im Wege des Vergleichs handelt. Dies bleibt jeder konkreten Einzelfallgestaltung vorbehalten.

Aufgrund dieser grundsätzlichen Erwägung des Europäischen Gerichtshofes sollten jedoch insbesondere hinsichtlich der Nutzung von Domain-Namen auch Metatags, die konkreten Bezug auf Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers haben, Abstand genommen werden, da wohl damit zu rechnen ist, dass neben möglichen Ansprüchen aus dem Marken- oder sonstigen Kennzeichenrecht auch Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht begründet werden können.

Über den Autor

RA Rolf Albrecht

Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.

02.08.13
Rolf Albrecht

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