Der Verbraucher hat einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung. Diesen kann er innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe der Ware geltend machen. Für gebrauchte Ware können Händler diese Frist auf ein Jahr verkürzen. Aber geht dies auch bei nicht benutzter B-Ware? Das LG Essen hat diese Frage nun entschieden.
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Die Wettbewerbszentrale berichtet von einem Urteil des LG Essen (Urt. v. 12.6.2013, 42 O 88/12 – noch nicht rechtskräftig), in dem es um die Frage ging, ob für nicht gebrauchte B-Ware die Gewährleistungsfrist in den AGB auf ein Jahr verkürzt werden kann, wie dies für gebrauchte Ware möglich ist.
In den AGB des beklagten Händlers hieß es:
“Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden … Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen…”
Diese Klausel sah die Wettbewerbszentrale als unzulässig an, weil mit ihr auch für unbenutzte Ware die Gewährleistungsfrist verkürzt wurde, was unzulässig ist.
Dieser Ansicht folgte das LG Essen:
“Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und führt aus, dass der Grund für die verkürzte Gewährleistung für Gebrauchtwaren darin zu sehen ist, dass durch den Gebrauch oder auch durch das Alter einer Ware ein erhöhtes Sachmängelrisiko entstehen kann. B-Ware, bei der lediglich die Originalverpackung beschädigt sei oder fehle, führe ebenso wenig zu einer Erhöhung des Sachmängelrisikos wie das einmalige Auspacken oder Vorführen einer Ware sowie das Anschauen der Ware durch den Kunden. Vor diesem Hintergrund könne für die beworbene B-Ware die Gewährleistungsfrist nicht verkürzt werden.”
Fazit
Erhalten Online-Händler im Wege der Ausübung des Widerrufsrechtes Waren vom Verbraucher zurück, die nicht gebraucht wurden, bei denen aber z.B. der Originalkarton fehlt, so kann hierfür nicht die Gewährleistungsfrist reduziert werden. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber die Auffassung des LG Essen steht durchaus im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut. Kontrollieren Sie also am besten Ihre AGB auf derartige Einschränkungen. (mr)
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B-Ware wird ja nun auch billiger verkauft, weil ein Kunde schon dran rumgegrabbelt hat. Nicht gebraucht, aber der Originalkarton fehlt? Wie soll das in der Praxis denn aussehen?
Als Ausgleich für die volle Garantie sollte der Kunde dann auch “Nicht gebraucht, aber Originalkarton fehlt” als Neuware akzeptieren müssen.
In der Textielbranche bekommen doch 90% der Kunden “B-Ware” oder Kundenrückläufer. Bei Rücksendequoten von 30 – 70% ist dieses wohl nicht zuvermeiden.
Bei Technik wird es ebenso gehandhabt. Wenn der Rückäufer top in Ordnung ist wird er als Neuware verkauft. Wenn nicht, dann als B-Ware für den der vorherige Kunde jedoch auch Wertersatz leisten musste. Dann kann man auch den geringeren Preis realisieren. Der Gebrauch von Wertersatz hat bei uns massiv zugenommen… und es hat sich noch kein Kunde beschwert. Keine negativen Folgen. Kunden müssen von den Händlern auch “erzogen” werden mit Ware die sie vielleicht nicht behalten auch sorgsam umzugehen. Denn es geht ja nur um eine oberflächliche Prüfung wie sie im Ladengeschäft möglich gewesen wäre… nicht um eine Intensivprüfung wärend des Urlaubs mit zerfleddertem Handbuch, komplett genutzten Zubehör und sichtbaren Nutzspuren.