Eine Webpräsenz ist mittlerweile für nahezu jedes Unternehmen obligatorisch. Der Weg dorthin beginnt zunächst mit der Wahl der richtigen Domain. Schon vor der Registrierung der Wunschdomain sollten hier die Besonderheiten des Kennzeichenrechts beachtet werden, um Rechtverletzungen zu vermeiden.
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Nach herrschender Meinung erlangt der Domaininhaber mit der Registrierung der Domain gegenüber der Registrierungsstelle (für die First-Level-Domain .de ist dies die DENIC e. G.) ein relatives vertragliches Nutzungsrecht an der Domain.
Diese stellt daher einen Vermögenswert dar, der unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG fällt. Darüber hinaus stellt die Internet-Adresse als solche jedoch kein eigenständiges schutzfähiges Recht dar.
Für die Vergabe und Verwaltung von Domainnamen ist die DENIC e. G. zuständig. Die Registrierung erfolgt in der Regel über einen Provider, der Mitglied der DENIC e. G. ist oder mit einem solchen zusammenarbeitet, oder ohne Einschaltung eines Providers durch Inanspruchnahme des Services DENICdirect.
Die Registrierung erfolgt nach dem Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Ist also eine gewünschte Domain schon vergeben und besteht kein besseres Recht an dem Namen, so ist die Registrierung auch nicht durchsetzbar.
Eine Domain kann, obwohl es kein eigenständiges Recht darstellt, dem Schutz des MarkenG oder des allgemeinen Namensschutzes nach § 12 BGB zugrunde liegen, wenn sie ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen in Form eines Unternehmenskennzeichens, einer Marke oder eines Werktitels oder einen geschützten Namen darstellt.
Nach herrschender Rechtsprechung können Markenrechte an einer Domain entstehen, wenn es die Hauptfunktion der Marke erfüllt, nämlich einen Hinweis auf die Herkunft der Produkte bzw. ein Unternehmenskennzeichen darstellt.
Die Domain darf nicht nur eine Hilfsfunktion wie die Adressfunktion übernehmen, weil z. B. der Fall gegeben ist, dass auf der Internetpräsenz selbst eine andere Marke die Kennzeichnung der Produkte übernimmt oder ein abweichender Name für das Unternehmen benutzt wird.
Ebenso wird dem Titel eines geistigen Werkes allgemein eine Namensfunktion und damit markenrechtlicher Schutz zugesprochen, auch wenn dem Werktitel keine originäre betriebliche Herkunftsfunktion anhaftet.
In diesen Fällen entsteht der Markenschutz durch Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr, soweit der Domainname Unterscheidungskraft besitzt und Verkehrsgeltung erlangt hat. Zur Benutzung gehört noch nicht allein die Abrufbarkeit der Internetseite. Vielmehr muss die Domain markenmäßig benutzt werden und dadurch einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht haben.
Ist ein solches Recht an einem Domainnamen begründet worden, so kann der Domaininhaber gegen Verletzungen dieses Rechts nach dem Markengesetz oder gem. § 12 BGB vorgehen.
Die Verlinkung auf einen kennzeichenrechtsverletzenden Domainnamen löst eine Haftung aus, da dem Linksetzer zumutbar ist, die Domain zu überprüfen.
Voraussetzung für eine Rechtsverletzung ist natürlich, dass die Domain im kennzeichenrechtlichen Sinne benutzt wird. Dies beurteilt sich bei Domainnamen nach denselben Kriterien wie bei anderen Verletzungsformen.
Die Registrierung eines Domainnamens stellt dabei allerdings noch keine Benutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar. (BGH, Urt. v. 13.03.2008, I ZR 151/05 – Metrosex).)
Ist eine Verletzung zu bejahen, stehen dem Inhaber des geschützten Kennzeichens ein Unterlassungsanspruch, Löschungsanspruch sowie Auskunfts- und Schadensersatzanspruch gegen den Domaininhaber zu.
Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Benutzung der Domain können sich sowohl gem. §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. IV MarkenG als auch gem. § 12 BGB – wenn die Benutzung der Domain auch im Privatbereich unberechtigt ist – ergeben. Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen unter dem Stichwort Markenverletzung.
Ein aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgeleiteter Domain-Löschungsanspruch ist zwar grundsätzlich denkbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 19.7.2007, I ZR 137/04 - Euro Telekom; Urt. v. 19.2.2009 – I ZR 135/06 – ahd.de) besteht ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher Domain-Löschungsanspruch jedoch nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt.
Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn jedwede Verwendung zumindest eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder § 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens darstellt.
Außerhalb der Markenrechts kann ein Löschungsanspruch regelmäßig in den Fällen des Domaingrabbings oder bei der Verletzung von Namens- und Firmenrechten nach § 4 Nr.10 UWG und §§ 12, 823, 826, 1004 BGB zustehen.
Einen weitergehenden Anspruch auf Übertragung bzw. Umschreibung der Domain gibt es nicht.
Mangels Anspruch auf Übertragung der Domain ist bei einer Domainstreitigkeit, bei der es um die Erlangung der Inhaberschaft der Domain geht, unbedingt erforderlich, am besten noch vor Einleitung der Streitigkeit einen Dispute-Antrag bei der DENIC e. G. zu stellen. Mehr zum Dispute-Antrag unter V.
Der Auskunftsanspruch betrifft bei Domains den Umfang der Benutzung, um daraufhin den Schadensersatzanspruch auf Herausgabe des Gewinns des Verletzers, des eigenen entgangenen Gewinns oder berechnet nach der Lizenzanalogie stützen zu können.
Die DENIC e. G. stellt dem Anspruchsteller in einer Domainstreitigkeit ein hilfreiches Rechtsinstrument zur Durchsetzung seiner behaupteten Rechte zur Verfügung: den sog. Dispute-Eintrag.
Ein solcher Eintrag ist bei der DENIC e. G. zunächst per Formular zu beantragen. Inhaltlich muss der Anspruchsteller nachweisen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommen könnte, und dieses Recht gegenüber dem Domaininhaber geltend machen. Hält die DENIC e. G. den Antrag für schlüssig, so nimmt sie zu Gunsten des Anspruchstellers für die streitgegenständliche Domain einen Dispute-Eintrag vor.
Der Dispute-Eintrag gilt zunächst für ein Jahr. Die DENIC e. G. verlängert ihn jedoch, wenn der Dispute-Inhaber erneut ein Dispute-Antragsformular im Original einreicht und Unterlagen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber noch nicht abgeschlossen ist.
Der Dispute-Eintrag bewirkt vor allem, dass der Domaininhaber die Domain nicht mehr auf einen Dritten übertragen kann und verhindert somit, dass er sich der Auseinandersetzung mit dem Anspruchsteller entzieht. Ein Übergang der Domain auf den Anspruchsteller bleibt aber weiterhin möglich.
Außerdem gewährleistet der zu Gunsten des Anspruchstellers eingerichtete Dispute-Eintrag, dass dieser unmittelbar neuer Domaininhaber wird, vorausgesetzt, der bisherige Inhaber löscht die Domain.
Das ist für den Anspruchsteller vor allem deshalb von Vorteil, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Domaininhaber nur die Löschung der Domain, nicht aber deren Übertragung verlangt werden kann.
Hat der Anspruchsteller also einen Dispute-Eintrag, braucht er vom Inhaber lediglich eine solche Löschung verlangen, und kann dank des Dispute-Eintrags sicher sein, dass der Erfolg des Löschungsanspruchs nicht nur einen Pyrrhussieg darstellt und er danach selbst Domaininhaber wird.
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, im Dispute-Eintragsformular die Person anzugeben, die in diesem Fall administrativer Ansprechpartner wird.
RA Felix Barth
Felix Barth ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in der IT-Recht Kanzlei. In der Kanzlei ist Herr RA Barth verantwortlich für den Fachbereich Markenrecht. (Mehr im Xing-Profil)
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