Offene Rechnungen sind für Online-Händler sicher ein genauso großes Ärgernis wie die ständigen rechtlichen Änderungen. Wenn Kunden nicht zahlen, werden zunächst Mahnungen noch selbst verschickt. Erfolgt dann noch immer keine Zahlung, werden solche Forderungen oft an Inkasso-Unternehmen abgegeben. Diese verlangen nicht selten hohe Gebühren für ihre Tätigkeit. Dann stellt sich oft die Frage: Muss der Verbraucher diese Kosten erstatten?

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Wenn Verbraucher ihre Rechnungen nicht bezahlen, werden nicht selten Inkassounternehmen mit dem Einzug beauftragt. Am Ende bleibt aber immer eine Frage offen: Muss der Schuldner die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens zahlen?

Verzug

Inkassokosten werden in der Regel als Verzugsschaden geltend gemacht.

Kommt der Verbraucher mit der Zahlung in Verzug, so hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Für diese Erstattungspflicht sind aber einige Voraussetzungen zu erfüllen.

Damit Verzug eintritt, bedarf es grundsätzlich einer Mahnung. Von diesem Grundsatz abweichend bedarf es der Mahnung nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Ist also im Vertrag ein besonderes Fälligkeitsdatum vereinbart oder der Verbraucher meldet sich und sagt, dass er auf keinen Fall zahlen werde, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

30-Tages-Frist

Vom Grundsatz der Mahnung gibt es noch eine weitere Abweichung:

Der Schuldner kommt automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer Zahlungsaufstellung in Verzug. Ein Verbraucher muss auf diese Rechtsfolge auf der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung hingewiesen werden, sonst kommt dieser nicht automatisch in Verzug.

Hier ist besonders wichtig, dass der Hinweis auf die Rechtsfolge auf der Rechnung steht. Eine Erwähnung in den AGB ist nicht ausreichend.

Erste Mahnung “kostenlos”

Erst wenn der Verbraucher in Verzug gesetzt wurde, ergeben sich die daraus folgenden Schadenersatzansprüche.

Da für das Inverzugsetzen (grundsätzlich) eine Mahnung erforderlich ist, muss diese noch kostenlos sein, da sich der Verbraucher noch nicht in Verzug befindet, dies hat der BGH schon 1984 klargestellt.

Schadenersatz

Der Schadenersatz bedeutet, dass der Gläubiger, also der Händler, so zu stellen ist, wie er bei rechtzeitiger Zahlung des Verbrauchers stehen würde.

Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen. Hier dürfen aber keine pauschalen Gebühren verlangt werden – oft sieht man Mahngebühren von über 5 Euro. Weist der Gläubiger diese Kosten nicht nach, sind sie unzulässig.

Das AG Brandenburg a.d. Havel (Urteil vom 25.1.2007 – 31 C 190/06) entschied, dass 2,50 Euro als pauschale Mahngebühren gerade noch zulässig seien. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Schätzung noch Personalkosten sowie Kosten für das Papier und den Briefumschlag.

Das AG Bad Segeberg (Urt. v. 25.11.2011 ? 17 C 160/11) entschied dagegen, dass Mahngebühren höchstens im Wert von 1 Euro zu erstatten sind:

“Weitergehende Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Mahnung angefallen sein könnten, insbesondere anteilige Personalkosten und Kosten für das Vorhalten entsprechender EDV u.?ä., können hierbei keine Berücksichtigung finden.”

Einschaltung von Inkassobüros

Neben den Kosten für eine Mahnung können grundsätzlich auch die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Zunächst gilt auch hier, dass sich der Verbraucher in Verzug befinden muss, damit diese Kosten erstattungsfähig sind.

D.h. wird ein Inkassounternehmen bereits mit der ersten Mahnung beauftragt, um den Verbraucher in Verzug zu setzen und verlangt es hierfür Gebühren, können diese Kosten nicht vom Verbraucher verlangt werden, da noch gar kein Verzug eingetreten war.

Nicht erstattungsfähig sind die Inkassokosten, wenn ein konzerninternes Inkassobüro beauftragt wird.

Zahlt der Schuldner auf die Aufforderung des Inkassobüros, können nach herrschender Meinung die Kosten erstattet verlangt werden. Allerdings nicht in beliebiger Höhe. Die Rechtsprechung orientiert sich hier (meist ohne nähere Begründung) an den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Dies ergäbe sich aus der Schadensminderungspflicht des Schuldners. Hätte er sofort einen Rechtsanwalt beauftragt, hätte dieser auch nur nach RVG abrechnen können.

Die Rechtsprechung sieht hier eine 0,3 bis 1,3 Gebühr als zulässig an. Bis zu einer Forderungshöhe von 300 Euro bedeutet dies, dass je nach Gericht Inkassokosten zwischen 14,28 Euro und 46,41 Euro erstattbar sind.

AG Essen: 10 Euro sind genug

Der Kollege Ferner berichtet von einem Urteil des AG Essen-Borbeck zur Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren. Das Gericht entschied mit Urteil vom 10.04.2012 – 6 C 101/11, dass die Gebührensätze des RVG gerade nicht heranzuziehen sind, wie die meisten Gerichte dies in der Praxis machen. Es fehle hier die für eine analoge Anwendung notwendige Regelungslücke.

“Bei der Schaffung des RDG war das RVG bekannt, von einer entsprechende[n] Anwendung bzw. eines Verweises hierauf wurde aber Abstand genommen. Auch eine Marktüblichkeit dieser Berechnungsmethoden ändert hieran nichts, vielmehr wird auf diesem Wege die klare gesetzgeberische Entscheidung, Inkassounternehmen insoweit nicht Rechtsanwälten gleichzusetzen, umgangen.

Demnach ist der dem Gläubiger entstandene Aufwand unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht gemäß dem tatsächlich hierfür anfallenden Aufwand zu schätzen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren bei Inkassobüros standardisiert und weitestgehend automatisiert ablaufen. Das betrifft auch die Meldung an die Schufa. Zudem kann es nicht zum Nachteil des Schuldners gereichen, wenn der Gläubiger seine ihm ureigenste Verantwortung, die Realisierung einer Forderung zu überprüfen, delegiert und dadurch Kosten auslöst, die nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.”

Aus diesem Grund sprach das Gericht dem Gläubiger lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten in Höhe von 10 Euro zu.

Einschaltung eines Rechtsanwaltes

Zahlt der Verbraucher auch auf die Schreiben des Inkassobüros nicht, wird anschließend in aller Regel ein Anwalt mit der gerichtlichen Beitreibung der Forderung beauftragt.

In einem solchen Fall können die Inkassokosten nur noch zu Hälfte verlangt werden – sofern man die Erstattungsfähigkeit im Grundsatz bejaht – da hier eine Anrechnung der Gebühren vorgenommen werden muss.

Keine Erstattungsfähigkeit

Das AG Brandenburg (Urt. v. 23.07.2012 – 37 C 54/12) hat sich sehr ausführlich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten beschäftigt.

In dem Fall lieferte ein Händler Waren im Wert von knapp 800 Euro. Nach dreimaliger (erfolgloser) Mahnung übergab der Händler die Forderung an ein Inkassounternehmen und musste hierfür 117 Euro zahlen. Diese 117 Euro verlangte der Händler im Klagewege neben der Hauptforderung vom Kunden erstattet.

Das Gericht hat dem Händler aber nur Inkassokosten in Höhe von 3 Euro zugesprochen.

Bei der Geltendmachung von Verzugsschäden gelte auch der Grundsatz der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB.

“Deshalb bedarf es einer weiteren Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten derartiger Maßnahmen, indem man auf die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme abstellt, um den Begriff der Adäquanz näher auszufüllen bzw. einzugrenzen.”

Die Einschaltung des Inkassobüros muss demnach zweckmäßig und erforderlich sein.

“Die Aufwendungen sind im Falle der Erfolglosigkeit nur zu erstatten, wenn der Schuldner vor Einschaltung des Inkassounternehmens weder erkennbar zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig gewesen ist.”

Das bedeutet: Wenn der Händler weiß, dass der Verbraucher zahlungsunfähig ist, bekommt er die Kosten für das Inkassoverfahren nicht erstattet. Das gleiche gilt, wenn der Verbraucher gegenüber dem Händler eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass der die Forderung nicht begleichen werde.

Das Gericht entschied aber in dem Fall, dass

“auch in den sonstigen Fällen, d. h. wenn der Schuldner nicht erkennbar zahlungsunfähig oder –unwillig ist, die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten zu verneinen” sei.

Inkassobüro ineffektiv

Das Gericht begründet dies damit, dass Inkassobüros schlicht unnötig seien.

“Es ist vereinfacht gesagt so, dass der Gläubiger entweder wesentlich kostengünstiger ohne erkennbare Einbußen in der Wirksamkeit selbst mahnen kann oder in rechtlich schwierigen Fällen oder bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners mit deutlich höherer Erfolgsaussicht, aber teilweise deutlich geringeren Kosten den Gerichtsweg (Mahnverfahren) beschreiten bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Für die Beitreibung von Forderungen im vorgerichtlichen Bereich bedarf es deshalb keines Inkassoinstitutes.

Dies gilt jedenfalls, wenn diese seriös, d. h. ohne unzulässige Druckmittel, arbeiten.”

Von einem mittelständischen Unternehmen könne darüber hinaus erwartet werden, dass es den kostengünstigsten Weg wähle.

“Dies ist jedenfalls nicht die Beauftragung eines Inkassounternehmens. Denn sie ist aus der vorausschauenden Sicht des Gläubigers die teuerste und am wenigsten effektive Maßnahme.”

Diese Einschätzung gilt für das Gericht sowohl für den Fall, wenn das Inkassobüro erfolglos arbeitet also auch für den Fall, dass der Schuldner zahlt. Zahlt der Schuldner nicht, zieht das Gericht die bereits oben dargestellten Grundsätze heran.

Aber auch wenn der Schuldner zahlt, sollen die Kosten nicht erstattbar sein.

“Auch in den diesen Fällen handelt es sich bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens um unnötige Kosten. Dabei handelt es sich um die Fälle, in denen der Schuldner grundsätzlich zahlungsfähig und -willig ist, aber gewissermaßen eines letzten Anstoßes zur Zahlung bedarf, eines höheren Druckes, einer besonderen Ansprache oder auch Hilfestellung.

Die Kosten des Inkassounternehmens wären nur erstattungsfähig, wenn in dieser Situation seine Beauftragung erforderlich und zweckmäßig, d. h. wirtschaftlich sinnvoll ist.”

Zu hohe Kosten

Das Gericht war der Ansicht, dass die Einschaltung schon deswegen nicht zweckmäßig war, weil die Kosten (hier von 117 Euro) viel zu hoch waren. Aber es fehlte auch an der Erforderlichkeit, weil andere Beitreibungsmöglichkeiten kostengünstiger sind und gleichzeitig höhere Erfolgsaussichten bieten (nach eigenen Auskünften der Inkassobranche scheitern Inkassounternehmen in 25 – 45% der Fälle).

“Erforderlich wäre die Einschaltung eines Inkassounternehmens nämlich nur, wenn ohne die Einschaltung des Inkassounternehmens die Zahlung des Schuldners ausbleiben würde bzw. nicht die anderen preiswerteren Methoden ebenso erfolgversprechend sind.

Es ist also der gedankliche Gegenversuch anzustellen, ob bei Fortsetzung der Mahnbemühungen des Gläubigers, der Einleitung eines Mahnverfahrens oder der Einschaltung eines Rechtsanwaltes die Erfolgschancen geringer wären. Dies muss verneint werden. Vielmehr wird man sagen, dass gerade zahlungsfähige und -willige Schuldner dann erst recht gezahlt hätten.

Denn der Druck durch ein Rechtsanwaltsschreiben oder durch einen gerichtlich zugestellten Mahnbescheid, die auf den real drohenden Zwang durch ein gerichtliches Verfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung verweisen, dürfte deutlich höher sein als das Schreiben eines seriösen Inkassounternehmens.”

Machtlose Inkassounternehmer

Grund für diese Überlegung ist, dass Inkassounternehmen keine Druckmittel in der Hand haben, zumindest keine legalen, die über die Möglichkeiten des Gläubigers hinausgehen.

So sei dem Gläubiger selbst zuzumuten, dass er weitere Mahnungen schickt und der Schuldner dadurch merkt, dass das Mahnwesen hartnäckig betrieben wird.

Außerdem könnte der Gläubiger wesentlich billiger einen Mahnbescheid beantragen. Das hätte zusätzlich noch den Vorteil, dass die Verjährung gehemmt wird.

Das Gericht führt dann noch weitere Gründe an, weswegen die Einschaltung eines Inkassounternehmens keine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme ist.

Am Ende sprach das Gericht dem Händler die Inkassokosten in Höhe von 3 Euro zu. Das war der Betrag, den er für seine eigenen Mahnungen verlangt hatte. Da das Gericht die Einschaltung des Inkassounternehmens als nicht erforderlich und zweckmäßig ansah, musste der Händler die Mehrkosten selbst tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Händler hat von der Möglichkeit der zugelassenen Berufung keinen Gebrauch gemacht.

Fazit

Die Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren ist sowohl im Grundsatz als auch der Höhe nach in letzter Zeit wieder umstritten. Insbesondere bei kleinen Forderungsbeträgen sollte man als Händler genau überlegen, ob man ein Inkassounternehmen einschaltet. Nutzt man diese Dienstleistungen, muss man sich bewusst werden, dass man in manchen Fällen wohl auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt. Das kommt man Ende immer auf das entscheidende Gericht an. (mr)

Update (11.6.2013): Auch AG Dieburg sagt “Nein” zu Inkassokosten

Auch das AG Dieburg (Urt. v. 20.7.2012, 20 C 646/12 – das Gericht hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Urteil rechtskräftig ist) hat entschieden, dass Inkassokosten nicht immer geltend gemacht werden können. So heißt es schon im Leitsatz:

“Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht.”

Zunächst hat das Gericht – seiner eigenen ständigen Rechtsprechung folgend – entschieden, dass Mahnkosten i.H.v. 3 Euro angemessen sind.

Darüber hinaus wurden “Kontoführungsgebühren” geltend gemacht, die offensichtlich vom Inkassounternehmen geltend gemacht wurden.

“Die Kontoführungsgebühren sind offensichtlich Gebühren, die das Inkassounternehmen in Rechnung stellte.

Eine Rechtsgrundlage hierfür, seien es Kosten des Inkassobüros oder der Klägerin selbst ist jedoch nicht ersichtlich.”

Inkassokosten selbst, so das Gericht, sind nach seiner ständigen Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB nicht zu erstatten.

“Eine andere Beurteilung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger davon ausgehen durfte, der Schuldner werde bei Einschaltung eines Inkassounternehmens zahlen.

Zahlt ein Schuldner nicht, liegt in aller Regel entweder Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit vor. Zahlungsunwilligkeit wird in der Regel vorliegen, wenn der Schuldner davon ausgeht, die Forderung bestehe nicht.”

Nach allgemeiner Lebenserfahrung, so das Gericht weiter, kann der Gläubiger regelmäßig nicht damit rechnen, dass der Schuldner zahlt, nur weil ein Inkassobüro eine Zahlungsaufforderung schreibt.

Keine Gebühren wie ein Rechtsanwalt

Weiter entschied das Gericht, dass Inkassobüros ihre Kosten nicht an die Sätze des RVG anlehnen dürfen, da zwischen der Arbeit von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen schon ein qualitativer Unterschied besteht.

“Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.

Inkassounternehmen können deshalb gemäß RVG weder direkt oder analog abrechnen noch sich darauf zwecks Umgehung der sie grundsätzlich treffenden Schadensminderungspflicht berufen.

Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung.

Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.

Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.”

Auch die Aufnahme eines persönlichen Kontaktes, so das Gericht weiter, kann nicht leichter für eine Beitreibung der Schulden sorgen. Erst recht nicht leichter als die Einschaltung eines Anwaltes.

Generell kann das Gericht überhaupt nicht erkennen, dass Inkassounternehmen an einer für den Schuldner befriedenden Lösung interessiert seien:

“Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen.

Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können.

Die von den Inkassounternehmen „besonders geschulten Mitarbeiter“ haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der „Nachteile“ bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.

Dabei werden die Methoden immer aggressiver.

Im vorliegenden Fall liegt die Schadenserhöhung durch die Einschaltung des Inkassobüros geradezu auf der Hand.

Nachdem das Inkassounternehmen nicht den gewünschten Erfolg erreichte, wurde noch ein Rechtsanwalt mit der Einziehung der gleichen Forderung beauftragt. Offenbar sieht die Klägerin auf Seiten der Rechtsanwälte doch eine noch weitergehende Möglichkeit der Forderungseinziehung. Dann fragt sich doch, warum von dieser Möglichkeit nicht gleich Gebrauch gemacht wurde.

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass ihr ein Wahlrecht zusteht, ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ersatzfähig sind aber nur die Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstehen.”

Erstattung nur ausnahmsweise

Nur im Ausnahmefall seien Inkassokosten erstattungsfähig. Nämlich dann, wenn der Gläubiger erwarten konnte, dass der Schuldner nach der Einschaltung des Inkassobüros zahlen würde. Da es sich hierbei um einen seltenen Ausnahmefall handelt, hätte der Kläger dies beweisen müssen.

“Die von der Klägerin unter Berufung auf das Schrifttum vertretene Ansicht, eine Schadensminderungspflicht bestehe nur dann, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens davon ausgehen musste, dass er die Forderung aufgrund ernsthafter Einwendungen des Schuldners nur in einem zivilprozessualen Verfahren wird durchsetzen können, verkennt die Beweislastverteilung.

Da einer unberechtigten Nichtzahlung in aller Regel Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu Grunde liegt, muss der Gläubiger immer davon ausgehen, dass er seine Ansprüche nur in einem zivilprozessualen Verfahren wird durchsetzen können. Etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Schuldner werde bei Einschaltung eines Inkassobüros zahlen.”

Ein weiteres Gericht schließt sich damit der stärker werdenden Rechtsprechung an, dass Inkassokosten nicht erstattungsfähig sind.

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