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LG Hamburg verlangt kurze Vertragsannahmefrist

Die meisten Online-Shops sind so gestaltet, dass der Kunde mit der Absendung seiner Bestellung das Angebot im rechtlichen Sinne abgibt, welches der Händler dann noch annehmen muss. Oft behalten sich Händler hierfür eine Frist von ein paar Tagen vor. Das LG Hamburg hat sich nun erstmals zur Länge der Annahmefrist bei Online-Shops geäußert.

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Vor dem LG Hamburg (Beschluss v. 29.10.2012; 315 O 422/12) stritten sich zwei Händler mit Erotikartikeln um die Zulässigkeit verschiedener Angaben in einem Online-Shops.

Der abgemahnte Online-Shop gab im Rahmen der Versandkosten folgenden Hinweis zu Auslandsversandkosten für andere Länder als “Deutschland, Österreich, Dänemark, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Schweiz, BeNeLux, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Spanien, Portugal, Schweden” an:

“Ab 6,95 Euro je nach Gewicht und Zielland.”

Für alle nicht genannten Länder wurde also eine gewichts- und landesabhängige Pauschale berechnet, die aber vorher im Shop nicht angegeben war.

Dies sah das Gericht als Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Satz 2 PAngV an:

“Denn die Antragsgegner haben für die weiteren Länder zum einen nicht den Preis bzw. die konkreten Kosten angegeben, zum anderen nicht die geforderten Einzelheiten der Berechnung.”

Vertragsannahmefrist

Im Rahmen der AGB verwendete der Shop zur Vertragsannahme die folgende Klausel:

“Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.”

Hierin sah das Gericht einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 i.V.m. § 308 Nr. 1 BGB:

“Denn es ist dem Kunden angesichts der Bestellung über das Internet nicht zuzumuten, 5 Tage abzuwarten, ob sein Angebot angenommen wird.

Sachgerecht und zumutbar ist insoweit eine Antwort innerhalb von zwei Tagen, unter Berücksichtigung der Regelung in § 147 Abs. 2 BGB.”

In § 147 Abs. 2 BGB steht:

“Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.”

Nähere Angaben zur Annahmefrist macht das Gesetz nicht. Die Frist darf nach § 308 Nr. 1 BGB nicht “unangemessen lange” sein. Das Gericht stuft hier die 5 Tage als “unangemessen lange” ein.

Fazit

Diese Entscheidung ist – soweit ersichtlich – die bisher einzige Entscheidung, die sich mit der Länge der Annahmefrist im Online-Handel beschäftigt. Bisherige Rechtsprechung bezieht sich immer nur auf Katalog- oder Fax-Bestellungen. Das Gericht legt hier einen sehr strengen Maßstab an. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Auffassung anschließen oder eine andere Linie verfolgen. (mr)

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