Im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes können dem Verbraucher im Rahmen der sog. 40-Euro-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Umstritten ist aber die Frage, ob die 40-Euro-Klausel greift, wenn der Verbraucher zwei Artikel zurücksendet, die zwar in Summe die Grenze von 40 Euro übersteigen, beide Einzelwerte aber unterhalb von 40 Euro liegen. Das AG Augsburg hat sich nun dazu geäußert.

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Vor dem AG Augsburg (Urt. v. 14.12.2012, 17 C 4362/12) klagte ein Verbraucher gegen einen Online-Händler auf Erstattung der Rücksendekosten. Der Kunde hatte bei dem Shop eine Leinenhose zum Preis von 29,95 Euro und ein Paar Schuhe für 12,90 Euro gekauft.

Beide Artikel schickte der Verbraucher im Rahmen seines Widerrufsrechtes an den Händler zurück. Der Händler vereinbarte in seinen AGB die Geltung der sog. 40-Euro-Klausel.

Händler erstattet keine Rücksendekosten

Der Händler zahlte die vom Verbraucher verauslagten 6,90 Euro Rücksendekosten nicht, daher klagte der Verbraucher.

Das Gericht folgte der Argumentation des Händlers und entschied, dass in diesem Fall der Verbraucher die Rücksendekosten tragen müsse.

Einzelwert der Waren zählt

Das Gericht interpretiert die Vorschrift dahingehend, dass nicht der Gesamtwert der zurückgesandten Ware für die Beurteilung maßgeblich ist. Das wären in dem Fall 42,85 Euro gewesen und die “magische Grenze” von 40 Euro wäre überschritten gewesen. In diesem Fall hätte der Händler die Rücksendekosten zahlen müssen.

Das Gericht legt allerdings die jeweiligen Werte, also einmal 29,95 Euro und einmal 12,90 Euro zu Grunde. Da keines der beiden Produkte einen Wert von über 40 Euro hatte, musste der Verbraucher die Rücksendekosten selbst tragen.

“Hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 Euro folgt das Gericht der Argumentation der Beklagtenseite, wonach es hierbei auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung ankommt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der “zurückzusendenden Sache” spricht und damit bewusst im Singular formuliert.

Außerdem ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur eine gekauft wird, zu verhindern.”

Das Gericht schließt sich mit der Entscheidung einer sehr starken Meinung in der juristischen Literatur an.

Fazit

Das Gericht beantwortet eine Frage, die sich sicher schon viele Händler gestellt haben. Als Händler muss man sich aber auch entscheiden, ob man wegen 6,90 Euro Geld und Zeit in einen Rechtstreit investiert, wenn ein Kunde die Rückzahlung einfordert, um evtl. von einem anderen Gericht eine andere Einschätzung zu erhalten. (mr)

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