Dem Verbraucher steht im Online-Handel ein umfangreiches Widerrufsrecht zu. Verwendet der Händler aber die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung ohne Einschränkungen, so räumt er auch gewerblichen Kunden ein vertragliches Widerrufsrecht ein, wie das AG Cloppenburg jetzt bestätigt hat.
Lesen Sie mehr zu der Entscheidung.
Vor dem AG Cloppenburg (Urt. v. 2.10.2012, 21 C 193/12) ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach erklärtem Widerruf.
Das Besondere an diesem Fall: Die Käuferin war Unternehmerin. Sie kaufte beim beklagten Online-Händler ein Elektrofahrrad. Innerhalb der wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB fand sich unter Punkt 2 eine Widerrufsbelehrung, die dem gesetzlichen Belehrungsmuster entsprach. Eine Einschränkung auf Verbraucher fand nicht statt.
Die Käuferin widerrief innerhalb der in den AGB genannten 14tägigen Frist den Kaufvertrag. Der Händler weigerte sich aber, Kaufpreis und Versandkosten zu erstatten. Die Käuferin war Unternehmerin und daher stehe ihr ein Widerrufsrecht nicht zu.
Er war der Meinung, dass sich die Beschränkung des Widerrufsrechtes auf Verbraucher bereits aus der Nennung der Verbraucherschutzvorschriften innerhalb der Belehrung über die Widerrufsfrist ergäbe.
Vertragliches Widerrufsrecht
Das Gericht entschied, dass ein vertragliches Widerrufsrecht zwischen den Parteien vereinbart wurde. Eine Beschränkung auf Verbraucher folge nicht aus der Nennung der verbraucherschützenden Vorschriften.
“Die Parteien haben nämlich ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart, was aufgrund der Vertragsfreiheit der Parteien möglich ist.
Dieses Widerrufsrecht wurde nach dem Wortlaut der AGB des Beklagten, die unstreitig dem Kaufvertrag zugrunde lagen, sämtlichen Käufern eingeräumt, ohne dies auf Verbraucher zu beschränken.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine derartige Beschränkung weder aus dem Kontext noch aus dem Bezug auf die § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV und § 312e Abs. 1. S. 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV.
Denn auf diese Vorschriften wird erst im Rahmen der Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns sowie in Bezug auf die Informationspflichten hingewiesen.
Das eigentliche Widerrufsrecht wird aber ohne jeden Zusatz oder Hinweis eingeräumt, so dass es auch der Klägerin als Unternehmerin zusteht.”
Auch wissen die angesprochenen Kunden nicht, dass im Fernabsatz nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht zustehe. Sodass auch Unternehmer vom Bestehen eines solchen Rechts ausgehen dürfen, wenn sie entsprechende AGB lesen.
Wertersatzanspruch
Der Fall hatte seinen Ursprung – wie man an den Paragrafen der BGB-InfoV erkennen kann – im Jahr 2010, die Entscheidung des Gerichts folgte erst im Oktober 2012. Der Händler hatte sich geweigert, das Fahrrad nach Widerruf und Rücknahmeverlangen bei der Klägerin abzuholen.
Diese nutzte in der Zwischenzeit das Fahrrad weiter.
Hierfür steht ihm aber kein Wertersatz zu, so das Gericht, da die Verschlechterung der Sache wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme nicht wertersatzpflichtig sei. Außerdem:
“Wenn sich der Wert des Fahrrads aufgrund der Besitzzeit bei der Klägerin verringert haben sollte, hat das der Beklagte zu vertreten, der nach seinen AGB verpflichtet war, das Fahrrad bei der Klägerin abzuholen.
Erfolgt dies nicht, kann er dann keinen Wertersatz verlangen.”
Fazit
Wird über das Widerrufsrecht belehrt, ohne eine entsprechende Einschränkung auf Verbraucher, so wird dies vertraglich auch Unternehmern eingeräumt. Diese Auffassung ist keine abwegige Meinung eines einzelnen Amtsgerichts, sondern wird unter Juristen nicht ernsthaft bestritten. Der BGH hat klargestellt, dass der einleitende Zusatz “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” nicht zu beanstanden ist. Am besten nutzen Sie also diesen Zusatz und schreiben ihn VOR die Widerrufsbelehrung und auch vor eine entsprechende Passage in den AGB. (mr)
AG einstampfen. Wenn man inkompetente und rechtsfremde Urteile sucht muss man nur bei den AG schauen. Was können die überhaupt? Eine Horde dressierte Affen mit ein paar D&D Würfeln bekommt vermutlich mehr rechtskonforme Urteile hin.
In der Berufung wird das Urteil kassiert und für die Inkompetenz am AG wird es keine Konsequenzen, so dass man dort weiterhin Tag ein Tag aus Blödsinn verzapfen kann.
Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher und wer das ist ist im Gesetz ebenfalls genau erläutert. Es wird Zeit diese Richter wegen Rechtsbeugung aus dem Dienst zu nehmen.
@Michael
Das Urteil folgt einschlägiger BGH-Rechtsprechung und ist gemessen am Gesetzestext richtig. Ich denke auch nicht, dass das in der Berufung anders ausfallen wird. Verwendet der Online-Händler keinen einleitenden Zusatz, steht in den AGB “Sie können Ihre Vertragserklärung … widerrufen.”
Warum sollte ein Unternehmer denken, dass diese Klausel auf ihn nicht zutrifft?
Der Vorwurf der Rechtsbeugung ist sehr schwerwiegend und hier nach meiner Ansicht nicht gerechtfertigt. Online-Händler können dies ja in ihrer Widerrufsbelehrung klarstellen.
Mein Gott! AG CLOPPENBURG! Sechs und die Ecke stellen zum Schämen!
Wofür brauchen wir Gesetze für Unternehmer und Privatpersonen, wenn solche Urteile gefällt werden? Liebe Unternehmer, macht eure Hausaufgaben, dann wüsstet ihr, dass eure Geschäfte ohne Rückfahrkarte sind. Was das AG betrifft, ohne Worte…
Das neue Verbrauchergesetz nach Änderung gem EU Richtline hat nun Klarheit geschaffen.
Siehe Wertersatz bei Widerruf: https://widerrufsrechte.wordpress.com
In zahlreichen aktuellen Musterprozessen haben Unternehmer (Fotomodelle sind kraft Gesetz gewerblich tätige Unternehmer) nun allesamt ein Widerrufsrecht zugesprochen bekommen. Allerdings liefert das neue Gesetz auch gleich einen neuen Dampfhammer für die Verbraucher mit. Wer innerhalb von 14 tagen widerruft oder kündigt sieht sich nicht selten vor Gericht einem Wertersatzverschulden von bis zu 90% entgegen. Wer also Ware kauft alles fröhlich ausprobiert und die Sachen dann zurückschickt muss Wertersatz zahlen.
Ihre Darstellung ist falsch! Sie verwechseln den Wertersatz, der bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung bis zum Widerruf zu leisten ist (nur um den ging es bei den Urteilen, die Sie gepostet haben) mit dem sehr eingeschränkten Anspruch auf Wertersatz beim Testen einer Ware während der Widerrufsfrist. Wer Waren also innerhalb der Widerrufsfrist testet, muss überhaupt keinen Wertersatz leisten.
Hallo,
ich habe bei der Firma … etwas gekauft bin aber Unternehmer.
Den Artikel den ich erworben habe ist für unsere Zwecke nicht brauchbar, also eine Falschbestellung meinerseits. Die Firma stellt sich quer den Artikel zurück zu nehmen. Habe ich überhaupt gar kein Recht einen falsch bestellten Artikel zurück zu geben?
Mfg
Entscheidend ist der unternehmerische Zweck des Geschäfts, auch ein Vorstand kann privat handeln, wenn er sich Joggingschuhe ins Büro bestellt (dann gibt es ein Widerrufsrecht). Ist der Zweck hingegen unternehmerisch, gibt es kein Rücktrittsrecht o.ä., wenn es nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gleich ob absichtlich oder aus Versehen (wie im Fall des AG Cloppenburg).