Dem Verbraucher steht im Online-Handel ein sehr umfangreiches Prüfrecht zu. Der Einbau einer Kaufsache führt grundsätzlich nicht zum Wegfall des Widerrufsrechtes. In solchen Fällen kann der Händler maximal Wertersatz verlangen. Aber auch dies nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie das AG Berlin-Lichtenberg nun in einer weiteren Fallkonstellation entschieden hat.

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Vor dem AG Berlin klagte ein Verbraucher auf Rückzahlung des Kaufpreises (inkl. Versandkosten und Montagesatz) i.H.v. 386,58 Euro. Er hatte online einen Katalysator für seinen Wagen bestellt.

Der Verbraucher ließ den gelieferten Katalysator in einer Fachwerkstatt einbauen und führte anschließend eine kurze Probefahrt durch. Bei dieser stellte er fest, dass sein Wagen nicht mehr die gewohnte Leistung erbrachte.

Er erklärte fristgerecht den Widerruf und sandte auch den Katalysator zum Händler zurück.

Aufrechnung mit Wertersatz

Da der Katalysator deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufwies, sei dieser für den Händler wertlos geworden. Daher erklärte der Händler die Aufrechnung mit dem ihm vermeintlich zustehenden Wertersatzanspruch.

Händler muss erstatten

Das AG Berlin-Lichtenberg (Urt. v. 24.10.2012, 21 C 30/12) gab der Klage statt und verurteilte den Händler zur Erstattung des Kaufpreises inkl. der Nebenkosten.

Der Händler hat keinen Wertersatzanspruch gegen den Kunden, mit dem er aufrechnen könnte, so das Gericht.

“Einem solchen Anspruch der Beklagten steht gemäß § 357 Abs. 3 Nr. 1 BGB entgegen, dass die Verschlechterung des Katalysators nicht auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

Der Kunde soll nämlich grundsätzlich die Möglichkeit haben, die im Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und auszuprobieren.

Die Funktionsweise eines Katalysators kann er aber nur ausprobieren, wenn er ihn einbaut und durch Inbetriebnahme des Fahrzeugs erprobt.”

Das Gericht folgt mit dieser Einschätzung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH in seiner Wasserbett-Entscheidung.

Prüfung wie im Ladengeschäft

Der Händler wandte ein, dass eine derartige Prüfung im Ladengeschäft nicht möglich sei und ihm daher der Wertersatzanspruch zustehe.

“Der Einwand der Beklagten, auch bei einem Kauf im Ladengeschäft hätte der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt, den Katalysator in seinen Pkw einzubauen und auszuprobieren, kann ihm nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten im Ladengeschäft ist nicht der alleinige Prüfungsmaßstab.

Auch hätte der Kläger im Ladengeschäft mehrere Katalysatoren unmittelbar in Augenschein nehmen und diese miteinander sowie ggf. mit dem vorher genutzten und ausgebauten Katalysator vergleichen können.

Bei einem Fernabsatzgeschäft hingegen können nur Fotos der Ware betrachtet werden.

Unerheblich ist, dass der Einbau und das Erproben zu einem Wertverlust führte, denn der Kunde soll nicht nur die Möglichkeit haben, zu Prüfzwecken die Ware aus der Verpackung zu nehmen, die gekauften Teile zu besichtigen und die Vollständigkeit zu überprüfen.”

Daher stand dem Händler kein Wertersatzanspruch zu. Er musste dem Verbraucher die Kosten erstatten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht hier die Berufung zugelassen. Das LG Berlin führt diese unter dem Aktenzeichen 84 S 96/12.

Fazit

Die Entscheidung ist ärgerlich für jeden Online-Händler. Gemessen am Gesetz und der bisher ergangenen Rechtsprechung konnte das Gericht hier nicht anders entscheiden. Der BGH hat in seiner Wasserbett-Entscheidung klargestellt, dass selbst bei Möbeln Kratzer toleriert werden müssen, die durch Auf- und Abbau entstehen. Nichts anderes kann daher für Ein- und Ausbrauspuren eines Katalysators gelten. Auch die kurze Probefahrt ist vom Prüfen der Eigenschaften und Funktionsweise erfasst. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass das LG Berlin die Berufung zurückweisen wird. (mr)

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