Der Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie enthielt eine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung. Dazu sollte der aktuellen Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen werden. Überraschend wurde die Regelung im Regierungsentwurf vom 19. Dezember 2012 gestrichen. Der Bundesrat sprach sich hingegen für mehr Rechtssicherheit in Sache Gewährleistung.
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Der EuGH (Urt. v. 16.06.2011, Rs. C-65/09 und Rs. C-87/09) hat entschieden, dass wenn die mangelhafte Sache bereits bestimmungsgemäß eingebaut worden ist, die Nacherfüllung so vorzunehmen ist, dass sich die neue Sache in der gleichen Situation befindet, in der sich das mangelhafte Verbrauchsgut befunden hat. Der Verkäufer hat somit Ausbau der defekten und Einbau der neuen Ware zu veranlassen. Zudem hat sich der EuGH zu der Frage geäußert, wann sich der Verkäufer auf Unverhältnismäßigkeit berufen kann.
Die entscheidende Norm ist Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Daher hat der BGH (Urt. v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11) entschieden, dass die Rechtslage für den B2B-Bereich eine andere ist. Im Rahmen der B2C-Verträge hat sich der BGH (Urt. v. 21.12.2011, VIII ZR 70/08) jedoch zutreffend dem EuGH angeschlossen und entschieden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers wegen Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 3 nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Dies geschah allerdings im Wege der Rechtsfortbildung des § 439 Abs. 3 BGB. Denn aus der deutschen Regelung ergibt sich gerade, dass der Unternehmer ein Verweigerungsrecht bezüglich beider Arten der Nacherfüllung hat.
Nun hat der Verfasser des Referentenentwurfs die Gunst der Stunde genutzt und im Zuge der Umsetzung der VRRL auch im Bereich der Gewährleistungsrechte des Verbrauchers Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen. Entgegen der Entwurfsüberschrift hatten die neu eingeführten § 474a BGB-RefE und § 474b BGB-RefE keine „Änderungen des Verbrauchsgüterkaufrechts“ zum Gegenstand. Denn der BGH hat bereits zum geltenden Recht im Sinne dieser Vorschriften entschieden.
Die Überschrift des Regierungsentwurfs von 19.12.2012 wurde geändert. Eine Änderung des Verbrauchsgüterkaufrechts wird nicht mehr bezweckt. § 474a BGB-RefE und § 474b BGB-RefE wurden gestrichen. Einzig übernommen wurden die neuen Regelungen zum Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs. Nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB-RegE liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor
„auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.“
Erfasst werden Fälle, in denen der Unternehmer die Dienstleistung als Nebenleistung erbringt, z.B. Montage, Instalation, sonstige Handreichungen.
„Da der Dienstleistung des Unternehmers in solchen Fällen keine eigenständige, gleichrangige Bedeutung zukommt, ist es sachgerecht, den Vertrag insgesamt einheitlich als Verbrauchsgüterkauf einzuordnen und damit den Regelungen des Kaufrechts zu unterwerfen.“ (RefE, S. 104).
Der Bundesrat hat den Wegfall der geplanten Regelungen zum Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nicht direkt kritisiert, denn Gegenstand seines Beschlusses war nur der vorgelegte Regierungsentwurf . Der Bundesrat hat aber deutlich gemacht, dass eine ausdrückliche Regelung erforderlich ist:
„Die derzeitige Rechtslage ist unbefriedigend. Es erscheint nicht sachgerecht und unsystematisch, dauerhaft bei der Auslegung einer allgemeinen, für alle Kaufverträge geltenden Norm zu unterscheiden, ob ein Verbrauchsgüterkauf oder ein sonstiger Kauf vorliegt.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die vollständige Umsetzung des europäischen Rechts und eine Rechtssicherheit schaffende Gestaltung der Rechtslage dem Gesetzgeber obliegen. Eine zweifelsfreie gesetzliche Regelung ist geboten und vermeidet Rechtsunsicherheit. Die gespaltene, richtlinienkonforme Auslegung einer Norm kann keine Dauerlösung sein.“
Schließlich spricht sich der Bundesrat für eine interessensgerechte Lösung aus:
„Bei einer gesetzlichen Regelung erscheint es sachgerecht, die berechtigten Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmer angemessen zu berücksichtigen.“
Ob jedoch eine solche im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH möglich ist, ist zu bezweifeln. Denn der EuGH nimmt keine Differenzierungen bei der Person des Verkäufers vor. Dem Verkäufer bleibt die - auch nach dem geltenden Recht bestehende – Möglichkeit, Hersteller oder Großhändler in Regress zu nehmen.