Neben zahlreichen Informationspflichten müssen Online-Händler auch noch andere Gesetze beachten. Wer Waren verkauft, die unter das Elektrogesetz fallen, muss auch Registrierungspflichten erfüllen, damit eine Entsorgung zurückzunehmender Geräte gesichert ist. Ist der Händler nicht registriert, kann dies als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.
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So auch in einem Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte (Urt. v. 30.8.2012, I-4 U 59/12).
Ein Onlinehändler hatte in seinem Onlineangebot einen Staubsauger angeboten, der aus Großbritannien stammt und unter einer bestimmten Marke angeboten wurde.
Im Rahmen eines Testkaufs wurde sodann festgestellt, dass ein entsprechend beworbenes Produkt unter genauer Produktbezeichnung weder unter der Produktbezeichnung noch unter der Marke unter der das Produkt angeboten wurde, bei der Stiftung EAR registriert war.
Zunächst stellt das OLG Hamm in seiner Entscheidung fest, dass für das Gericht § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr.11 UWG darstellt.
§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG regelt Folgendes:
„Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten.“
Diese Regelung ist nach Ansicht des OLG Hamm eine Marktverhaltensregelung:
„Die geschäftliche Handlung des Beklagten ist unlauter, weil mit ihr ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG verbunden ist. Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Zu einer solchen Marktverhaltensregelung gehört auch § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG. Dabei handelt sich nämlich um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt.
Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll.
Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb. Dazu hat die Klägerin im Einzelnen vorgetragen. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG ist mittlerweile allerdings, dass die Anwendung der Vorschrift auch mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Einklang ist.
Diese Voraussetzung ist hier gleichfalls erfüllt, weil mit dem Absatzverbot gerade auch die sich aus der WEEE- Richtlinie ergebenden Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Sicherstellung der Übernahme der Kosten für die Entsorgung von Altgeräten und Elektroschrott umgesetzt worden sind…“
Kurz gesagt:
Das Gericht sieht bei einer fehlenden Registrierung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Die nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG vorzunehmende Registrierung trifft auch einen so genannten Parallelimporteur.
Das sind all die Unternehmer, die Waren in den deutschen Markt bringen, die tatsächlich nur auf einem Drittmarkt, hier Großbritannien, verkauft hätten werden dürfen.
Dies geschah im vorliegenden Fall, so dass das Gericht hier davon ausgeht, dass der anbietende Onlinehändler als Vertreiber im Sinne des § 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG gilt, und ihn somit auch die Registrierungspflicht trifft.
„Der E3 DC 32 AnimalPro, den der Beklagte zum Verkauf angeboten hat, ist ein neuer originalverpackter Staubsauger. Wie die abgebildete Verpackung des dem Geschäftsführer der Klägerin anlässlich des Testkaufs gelieferten Produkts zeigt, war dieses von der Firma E3 ersichtlich für den britischen Markt bestimmt (UK –Kennzeichnung, Lieferung mit Adapter, Sprache der Beschreibung -Bl.38).Das stellt auch der Beklagte nicht in Frage.
Es ist nichts dazu vorgetragen, dass die Herstellerfirma E3 mit Sitz in Großbritannien als Herstellerin solcher Marken und für Geräte der Kategorie Haushaltskleinstgeräte bei der Stiftung EAR registriert ist. Das macht auch keinen Sinn, weil in Großbritannien die Bestimmungen des Elektrogesetzes nicht gelten und auf dem britischen Markt befindliche Staubsauger auch nicht in Deutschland entsorgt werden müssen.
Der Beklagte hat vorgetragen und im Verfügungsverfahren eidesstattlich versichert, dass er solche für den britischen Markt bestimmte Ware auch nicht unmittelbar vom Hersteller, sondern von B S.a.r.l. in M über B UK beziehe. Die Lieferungen erfolgten per Post aus einem deutschen Auslieferungslager, so dass aus seiner Sicht ein Import durch ihn nicht mehr stattfinde.
Der Beklagte hat aber auch den Vortrag der Klägerin nicht bestritten, dass B in Bezug auf solche Marken und Geräte nicht als Hersteller bei der Stiftung EAR registriert sei. Er trägt vielmehr selbst vor, dass er schon nicht wisse und wissen könne, wer die Ware nach Deutschland eingeführt habe. Es ist also mit dem Landgericht im Ergebnis davon auszugehen, dass weder der britische Hersteller noch der vermeintliche Importeur B registriert war in Bezug auf Geräte der fraglichen Art.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ElektroG obliegt es dem Hersteller gerade, monatlich die Art der Geräte und die Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektroartikel der Stiftung EAR mitzuteilen. Gerade die Mengenmitteilungen sind die Grundlage für die Berechnungen der gemeinsamen Stelle, die die Kosten der Entsorgung verteilt. Keiner der in Frage kommenden Hersteller hätte hier insoweit auch das entsprechende Gerät bei der Stiftung in Bezug auf die mutmaßlichen Entsorgungskosten registrieren lassen können.
Darauf kommt es aber nach dem Gesetzeszweck entscheidend an; es reicht nicht aus, dass etwa B als vermeintlicher Importeur und Hersteller für irgendwelche Elektrogeräte oder Elektronikprodukte registriert ist. Dem Beklagten kann insoweit auch nicht helfen, dass E3 GmbH bei der EAR Stiftung als Hersteller in Bezug auf die Geräte der Marke E3 registriert ist.
Bei dieser Firma handelt es sich um die deutsche Vertriebsgesellschaft des britischen Herstellers mit Sitz in Köln. Nach dem Vortrag der Klägerin ist es Aufgabe dieser Vertriebsgesellschaft, für die sachgemäße Registrierung der für den deutschen Markt bestimmten E3-Geräte zu sorgen und entsprechende Geräte später auch anzumelden. Dem ist der Beklagte nicht mit substantiiertem Vortrag entgegen getreten.
E3 GmbH hat demnach nichts mit Geräten zu tun, die an sich für den britischen Markt bestimmt sind, dann aber über B M auf den deutschen Markt gelangen, gleichgültig ob sie von B oder dem Abnehmer endgültig in den Markt eingeführt werden. Das behauptet der Beklagte auch selbst nicht; dagegen spricht schon die Lebenserfahrung. Es handelt sich bei dem Vertrieb über die deutsche E3 GmbH und dem Vertrieb über B UK oder B S.a.r.l. um zwei völlig unterschiedliche Vertriebswege, mit denen die Mutterfirma E3 ihre Produkte europaweit absetzen kann.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Einzelheiten über den einen Weg auf dem anderen Weg bekannt werden. Auch dazu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Somit spricht alles dafür, dass E3 GmbH von den Verkäufen auf dem alternativen Vertriebsweg nichts erfährt, jedenfalls nichts so Konkretes, dass sie die Menge der so vertriebenen Geräte benennen könnte. Schon deshalb könnte sie die entsprechenden Geräte gar nicht melden und dafür Sorge tragen, dass auch für diese auf andere, wahrscheinlich unerwünschte Art eingeführten Geräte anteilige Entsorgungskosten gezahlt würden.
Auch der Beklagte weiß nach seinem eigenen Vortrag nicht, ob E3 GmbH Produkte von anderen Märkten mitzählt und wie sie das bewerkstelligen sollte. Es bleibt somit dabei, dass in Bezug auf die vom Beklagten zum Verkauf angebotene Ware eine ordnungsgemäße Registrierung von Seiten des Herstellers nicht erfolgt ist“
Was viele Unternehmen nicht wissen, es reicht bereits eine fahrlässige Handlung aus, um hier einen Verstoß zu begründen.
So auch in dem zu entscheidenden Fall durch das OLG Hamm angenommen.
Das Gericht schreibt jedem Parallelimporteur in seinem „Stammbuch“, dass hier bereits die Fahrlässigkeit oder somit fehlende Prüfungen von vorliegenden Registrierungen dazu führen können, hier wettbewerbswidrig zu handeln.
„..Auch das schuldhafte Handeln des Vertreibers als weitere Voraussetzung, die für einen solchen Fall an die Herstellerfiktion geknüpft ist, liegt hier vor. Insoweit genügt nach allgemeinen Grundsätzen Fahrlässigkeit.
Diese liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Davon ist hier auszugehen. Angesichts der Besonderheiten eines solchen „Parallelimports“ von für den britischen Markt produzierter Ware musste sich der Beklagte bei seinen Vorlieferanten erkundigen oder Nachforschungen anstellen, wie es mit der Registrierung bei der EAR Stiftung aussah, die zwangsläufig notwendig werden musste.
Bereits im Zweifelsfall musste er sicherstellen, dass er selbst sich registrieren ließ, bevor er die Elektrogeräte in Verkehr brachte. Der Beklagte hat sich aber weder bei B erkundigt noch hat er vor der Abmahnung Nachforschungen etwa bei der EAR Stiftung angestellt. Bis heute kann er nicht genau sagen, wie die Ware nach Deutschland gelangt ist und wer die Registrierung denn vorgenommen haben sollte.
Das macht besonders deutlich, dass er nicht recherchiert, sondern sich darauf verlassen hat, dass der Hersteller oder B die Geräte schon registriert haben würde. Das widerspricht aber der fachlichen Sorgfalt eines Händlers, der seinen Handel auf solche Importe gründet. Auf die Anmeldung der E3 GmbH durfte er sich aus den oben genannten Gründen auch nicht verlassen. Entgegen seinem Vortrag hätte er dafür überprüfen müssen, ob die registrierte Vertriebsfirma für den deutschen Markt bei ihren Meldungen in Deutschland auch EU-Importe durch andere Firmen berücksichtigen konnte und wollte.“
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Regelungen des ElektroG zwingend einzuhalten sind.
Alle diejenigen Unternehmen, die Waren nach Deutschland importieren, sei es auf dem regulären Weg oder sei es im Wege des Parallelimportes, sollten tunlichst darauf achten, selbst als Vertreiber entsprechender Waren bei der Stiftung daher entsprechende Produkte unter der Marke, unter der die Produkte angeboten werden, zu registrieren.
Zudem sollte bereits vorab geprüft werden, ob und inwieweit bereits der Hersteller registriert ist.
Liegt keinerlei Registrierung vor, so ist auch nach dieser Ansicht des OLG Hamm, der auch andere Gerichte folgen dürften und in der Vergangenheit gefolgt sind, hier einen Wettbewerbsverstoß anzunehmen mit der Folge, das wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden können.
RA Rolf Albrecht
Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.