Der Gesetzgeber hat Shopbetreibern ein Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht an die Hand gegeben, deren Verwendung auch zu empfehlen ist. Die letzte große Änderung an dieser Belehrung brachte eine kleine Neuerung, die manche Händler übersehen haben. Das kleine Wörtchen "auch" wurde hinsichtlich der Ausübung des Widerrufsrechtes hinzugefügt. Das OLG München bestätigte nun, dass dieses Wort nicht zwingend verwendet werden müsse.
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Früher lautete der erste Satz der Widerrufsbelehrung:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen."
Seit der Reform 2011 lautet dieser Satz:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen."
Das Fehlen des Wörtchens "auch" wurde tatsächlich abgemahnt. Dies mit der Begründung, der Verbraucher würde denken, er könne den Widerruf nur durch Rücksendung der Ware erklären, sofern er diese bereits erhalten hat.
Dieser Argumentation hat das LG München I (B. v. 28.12.2011, 11 HK O 28185/11) eine Absage erteilt. Das OLG München (B. v. 16.2.2012, 6 W 281/12) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Das LG München I stellt hierzu kurz fest:
"Die Formulierung „in Textform ... oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird -durch Rücksendung der Sache“ impliziert nicht, dass bei Überlassung der Sache ein Widerruf nur durch Rücksendung der Sache möglich ist.
Aufgrund des Wortes „oder“ und dem Fehlen des Wortes „nur“ versteht der Adressat zutreffend, dass auch in diesem Fall ein Widerruf in Textform möglich ist."
Diese Entscheidung griff der Abmahner an und legte Beschwerde ein, sodass das OLG München mit der Sache befasst war. Auch die nächste Instanz äußerte sich nur knapp:
"Der Senat teilt nicht die von der Beschwerde weiter verfolgte Auffassung, wonach die angegriffene Formulierung in der Widerrufsbelehrung irreführend ist, da beim Verbraucher dadurch der Eindruck erweckt werden kann, dass ein Widerruf ausschließlich durch die Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann.
Insbesondere lässt sich die behauptete Irreführung nicht damit begründen, dass es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten hat, die frühere Musterwiderrufsbelehrung klarzustellen, da daraus nicht hergeleitet werden kann, der Gesetzgeber habe bis dahin die Verwendung einer irreführenden und wettbewerbswidrigen Widerrufsbelehrung empfohlen."
Das LG München I äußerte außerdem, dass die Musterwiderrufsbelehrung keineswegs verpflichtend sei:
"Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die Musterbelehrung gemäß Anlage 1 zum EGBGB zu verwenden. Tut er dies nicht, entfällt lediglich die Schutzwirkung des § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Es trifft zu, dass die nunmehrige Musterbelehrung in diesem Punkt noch klarer ist, als die bisherige. Es besteht aber keine Verpflichtung zu einer optimalen Belehrung."
Das OLG München entschied außerdem, dass die wettbewerblichen Interessen des Abmahners in solchen Fällen nur äußerst gering beeinträchtigt werden und setzte den Streitwert auf 1.500 Euro fest. Die daraus resultierenden Kosten hatte zwar in diesem Fall hier der Abmahner selbst zu zahlen, aber er ist für vergleichbare Fälle, in denen dann tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß besteht, ein guter Orientierungswert.
Auch nach diesen Entscheidungen bleibt die Empfehlung, dass Händler das gesetzliche Muster verwenden sollten. Wird dies 1 zu 1 übernommen, besteht eine gesetzliche Privilegierung und bei korrektem Einsatz kann das Muster nicht abgemahnt werden. Aber die Entscheidungen machen auch klar, dass nicht jede noch so kleine Abweichung vom Muster zu einem Wettbewerbsverstoß führt. (mr)