Es gibt für Online-Händler zahlreiche Informationspflichten. Dazu gehört auch die Pflicht, darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Diese Pflicht wird häufig übersehen. Fehlt diese Information im Online-Shop ist dies wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden, wie das OLG Hamm festgestellt hat.
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Das OLG Hamm (Urt. v. 23.10.2012, I-4 U 134/12) hatte sich mit dem Zahlungsanspruch eines Abmahners zu beschäftigen. Damit dieser Anspruch besteht, muss die Abmahnung auch berechtigt sein, sodass sich das Gericht auch inhaltlich mit den abgemahnten Punkten beschäftigte.
Bei eBay verkauften die Streitparteien Haushaltsartikel.
Der Kläger monierte in seiner Abmahnung, dass die Beklagte in Ihrem Angebot kein Hinweis auf das Widerrufsrecht bereithielt. Außerdem fehlten im Impressum die Angaben zum Registergericht. Darüber hinaus fehlte der Hinweis, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert werde und dem Kunden zugänglich sei.
Sowohl der fehlende Hinweis auf das Widerrufsrecht wie auch das Fehlen des Hinweises zur Vertragstextspeicherung stellten Wettbewerbsverstöße dar.
Die zugrunde liegenden Vorschriften stellen Marktverhaltensnormen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar.
Das Vorenthalten dieser Informationen ist gleichzeitig ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG.
"Bei den vorenthaltenen Angaben handelt es sich auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 5a Abs. 4 UWG um gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG („UGP-Richtlinie“) „wesentliche“ Informationen, da die genannten Vorschriften die FernabsatzRG sowie die E-CommerceRL 5, 10 und 11 umsetzen (Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 312c BGB Rdnr.1, § 312g BGB Rdrn.1). Das Vorenthalten der nach § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als „spürbare Beeinträchtigung“ der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG anzusehen (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder)."
Auch die fehlende Angabe des Registergerichtes ist gemäß § 5a Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zwingend wettbewerbswidrig, da es sich um eine wesentliche Information handelt. Dies hatte auch schon so das Kammergericht Berlin (Urt. v. 6.12.2011, 5 U 144/10) entschieden.
Unter dem Vertragstext werden die AGB sowie die individuellen Bestelldaten des Kunden verstanden. Muster, mit denen man diese Pflicht erfüllen kann, finden Sie z.B. im Handbuch für Onlinehändler von Trusted Shops.
Es gibt viele Informationen, die auf den ersten Blick unnötig und überflüssig erscheinen. Das Gesetz ordnet aber auch bei diesen eine Pflicht zur Angabe an. In den meisten Fällen ist es den Gerichten dann verwehrt, einen Bagatellverstoß anzunehmen.
Abmahnungen sind hier aber nicht das einzige Problem, denn bei Nichterfüllung der Informationspflicht über die Vertragstextspeicherung verlängert sich die Widerrufsfrist auf 6 Monate. (mr)