Sofern Händler ihre Produkte nicht sofort liefern können, sind sie dazu verpflichtet, die Lieferzeit auf der Produktseite anzugeben. Dies ist nicht immer eindeutig möglich, da sich Lieferzeiten durch unterschiedliche Postlaufzeiten verlängern können. Aus diesem Grund schreiben viele Händler voraussichtliche Lieferzeiten. Genau diese Formulierung wurde aber vom OLG Bremen für unwirksam erklärt.
Lesen Sie mehr zu den Gründen.
Die Parteien vertreiben auf der Handelsplattform amazon Bar- und Partyartikel und stritten vor dem OLG Bremen (U.v. 05.10.2012, 2 U 49/12) um die von dem Beklagten verwendete AGB –Klausel
“Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage”
Lieferzeitangabe ist AGB
Zunächst stellten die Bremer Richter fest, dass es sich bei dieser Angabe um eine AGB-Klausel und nicht, wie der Beklagte argumentierte, um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage handele.
“Der Vertragspartner des Verwenders kann diese Angabe nach den insoweit maßgeblichen §§ 133, 157 BGB nicht anders als eine Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll, verstehen. Das ergibt sich bereits aus dem räumlichen Zusammenhang, in welchem die Angabe zu finden ist. So stehen im unmittelbaren Kontext z. B. auch Hinweise zu Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten.”
Eine ausdrückliche Bezeichnung als „allgemeine Geschäftsbedingung“ sei hierfür ebenso wenig notwendig wie die Eingliederung in eine derartige Rubrik.
“Voraussichtlich” ist unwirksam
Und eben diese AGB-Klausel ist unwirksam, denn mit dieser Angabe behalte sich der Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor.
“Damit werden, was die Vorschrift verhindern soll, die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus §§ 281, 323 und 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB ausgehöhlt. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen.”
Durch den relativierenden Zusatz “voraussichtlich” könne der Kunde nicht zuverlässig einschätzen, wann die Voraussetzungen der Fälligkeit (und damit die Möglichkeit, den Verkäufer in Verzug zu setzen) gegeben sind. Der Verkäufer ziehe sich auf eine zeitliche Prognose zurück, die von einer subjektiven Einschätzung abhänge und auf deren – auch nur ungefähres – Eintreffen er sich nicht festlegen will.
Ausnahmefälle nicht definiert
“Vergleichbar dem ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 308 Nr. 1 BGB zu beanstandenden Zusatz „in der Regel“ […] fehlt es hier an der dem Verbraucher hinreichende Verlässlichkeit verschaffenden Bestimmtheit oder zumindest Eingrenzbarkeit, weil Ausnahmefälle nicht definiert sind und für diese auch nichts geregelt ist.”
Bereits 2009 hatte das OLG Bremen die Lieferzeitangabe “In der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand” unter diesen Gesichtspunkten für unzulässig erklärt.
Aber: “ca.”-Angaben sind möglich
Positiv ist anzumerken, dass die Bremer Richter Angaben wie “Lieferfrist ca. 3 Tage” ausdrücklich für zulässig halten, da der Kunde hier die Lieferzeit hinreichend zuverlässig eingrenzen könne.
“Die “ungefähre” Festlegung, die die Abkürzung “ca.” bedeutet, ermöglicht dem Verbraucher ein Verständnis, wonach die Frist – wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen – im Wesentlichen festgelegt ist und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z. B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1-2 Tage) abweichen darf.”
Fazit
Die Lieferzeit auf den Tag genau zu bestimmen ist nicht immer möglich, da der Shopbetreiber keinen Einfluss auf die Schnelligkeit der Post hat. In diesem Fall empfiehlt es sich, auf Circa-Angaben zurückzugreifen. Vermieden werden sollten auf jeden Fall Wörter wie “gewöhnlich”, “im Allgemeinen”, “Lieferzeiten sind unverbindlich”, “in der Regel” oder “normalerweise”, denn all diese bedeuten am Ende das gleiche wie “voraussichtlich”.
Übrigens: Mit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie muss nicht mehr nur die Lieferzeit angegeben werden, sondern ein Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Ware zu liefern. Dann dürfen wohl auch keine ca-Angaben mehr gemacht. (mr)
Lesen Sie zum Thema Lieferzeitangaben auch
- Angabe von Lieferzeiten: Die Unterschiede in der Rechtsprechung
- LG Frankfurt a.M.: Angabe von voraussichtlichen Zirka-Lieferzeiten ist zulässig
- Lieferzeiten müssen tagesaktuell sein
- BGH: Werbung mit “Lieferung innerhalb 24 Stunden” trotz Einschränkungen zulässig
- Wie konkret müssen Lieferzeiten im Online-Shop genannt werden?
Und was lernt man daraus? “circa” ist kein Synonymer Begriff für “voraussichtlich” 😉
Lustige Welt! Dennoch leuchtet es zu Teilen ein!
P.S.: Hier fehlt ein Wort: “Dann dürfen wohl auch keine ca-Angaben mehr gemacht [werden].”
Tja, der Unterschied zwischen “circa” und “in etwa” ist wohl genauso riesig wie zwischen “2 Wochen” und “14 Tagen”…
-Circa wird bei Maß-, Mengen- und Zeitangaben benutzt, bedeutet ungefähr, etwa
-Etwa bedeuted ungefähr; beispielsweise, zum Beispiel; bisweilen, manchmal
Mir stellt sich die Frage, ob man in den AGB schreiben dürfte, dass die angegebenen Lieferzeiten zum Beispiel um maximal 3 Werktage in Ausnahmefällen überschritten werden können.
Damit hätte man doch auch eine klare Fixierung der Lieferzeit – das müsste doch rechtlich einwandfrei sein, oder ?
Ist dann keine “ca.” Angabe.
Wie sieht es dann dann mit den Sammelbestellungen und Vorverkäufen aus. Diese werden dann wohl aus der Welt des Onlinehandels verschwinden.
Deutschland wird von Anwälten regiert… immer absurdere Gesetze damit den Kanzleien ja nicht die Arbeit ausgeht.
Wer so kleinkarriert ist muss eh schreiben “wird in 1 – 3 Werktagen versendet”. Eine Lieferzeit umfasst die Zustellung und welcher Händler liefert denn selber aus? Auf die Daten von DHL/UPS/DPD und co kann sich niemand verlassen.
@Michael
Hier kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Vertragspartner auch für alle Fehler seiner Erfüllungsgehilfen haftet. Der Shopbetreiber ist der Vertragspartner des Kunden und zur Lieferung verpflichtet. In der Theorie könnte er diese selbst vornehmen und dann genau sagen, wann er die Ware vorbeibringt. In der Praxis bedient sich der Händler für die Erfüllung dieser (seiner) Pflicht eines Dritten. Damit steht er auch für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Dritten ein.
Ganz einfach zukünftig schreiben:
“Lieferzeit in der Regel 3-5 Tage, maximal 30 Tage *”
und den Stern verlinken auf den Satz “* insbesondere Anwälte, deren Helfer und Helfershelfer erhalten Ihre Lieferung in jedem Fall erst nach exakt 30 Tagen.”
Das ist dann rechtlich wohl sauber.
Bei uns steht das Voraussichtliche Lieferdatum 15. Juni in der Bestellbestätigung. 400 € Anzahlung geleistet. Auf Nachfrage, wie es aussieht heißt es jetzt ca. Anfang September. Ich benötige das Produkt Mitte August. Alternativen zum Kauf gibt es kaum, wenn dann viel teurer.
Was kann man tun? Ich denke mit genug Druck kann beim Lieferanten beschleunigt werden.
Viele Grüße, Sebastian
Lieferzeit: 30 Tage – Wenn es vorher klappt: Glückwunsch lieber Kunde
Deutschlands Servicewüste fegt nicht nur durch die Gesetzbücher sondern auch immer stärker durch die Online-Welt.
Und wieder ein Urteil, was es vermutlich nur in Deutschland so geben wird. Aber gut zu wissen für alle Shopbetreiber.
Wir schreiben grundsätzlich: Versand in 1 – 14 Tagen, Lieferzeit: 3 – 21 Tage. Jetzt kann der Kunde selbst ausrechnen wie schnell es gehen kann und wie lange es dauern kann…das sind exakte Angaben! Damit decken wir sofort vorrätige Artikel ab (diese sind in 3 Tagen beim Kunden) und Bestellware die bis zu 4 Wochen Lieferzeit haben… *g
Meine Druckerei gibt grundsätzlich nur voraussichtliche Liefertermine an. Auf Nachfrage heißt es: “Wir wissen ja nicht, wie schnell der Standarversand läuft”. Teilweise werden die Termine um 4 Wochen überschritten und ich stehe machtlos da mit dutzenden unzufriedener Kunden am Telefon… Und es ist offensichtlich, dass nicht der Versender das Problem ist, sondern, dass “Überkapazitäten” bestehen, also z.B. Expresskunden vorgezogen werden. In solchen Fällen bin ich für Tipps wie hier dankbar. Mir stellt sich nur die Frage, was ich da außer mich ärgern sonst noch tun kann…