Mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wird auch ein EuGH-Urteil in deutsches Recht umgesetzt. Dieses verpflichtet den Unternehmer zur Zahlung der Ausbaukosten für die mangelhafte Ware sowie der Kosten für den Einbau der neu gelieferten.
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Bereits am 16. Juni 2011 entschied der EuGH (Rs. C-65/09 und C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) zwei Vorlagefragen zum Gewährleistungsrecht von deutschen Gerichten. Es ging dabei jeweils um die Ausbaukosten einer mangelhaften Ware im Rahmen des Gewährleistungsrechtes.
Der EuGH entschied dahingehend, dass diese Kosten vom Händler zu tragen sind, da sonst ein effektiver Nacherfüllungsanspruch des Kunden nicht gewährleistet sei.
Der Referentenentwurf nimmt die Vorgaben des EuGH in einem neu zuschaffenden § 474a BGB-RefE auf.
§ 474a Sonderbestimmungen für die Nacherfüllung
(1) Hat der Käufer die gekaufte Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut, umfasst sein Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 Absatz 1 auch den Ausbau der gekauften mangelhaften und den Einbau der als Ersatz zu liefernden Sache. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Mangel der Kaufsache bei ihrem Einbau gekannt hat oder ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit beim Einbau unbekannt geblieben ist.
(2) § 439 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Absatz 2 und 3 nur verweigern kann, wenn sie im Vergleich zur anderen Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Ist eine Art der Nacherfüllung nach § 275 unmöglich und die andere Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch des Käufers durch Erklärung auf die Zahlung eines angemessenen Teils der Nacherfüllungskosten beschränken. Dies gilt auch, wenn beide Arten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Der Käufer kann vom dem Verkäufer in den Fällen der Sätze 3 und 4 einen Vorschuss auf den angemessenen Teil der Nacherfüllungskosten verlangen.
(3) § 439 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind.
Gemäß § 474 Abs. 2 BGB-RefE gilt diese Vorschrift nur, sofern der Käufer ein Verbraucher war.
Wann der Verkäufer die Kosten auf einen "angemessenen Teil" reduzieren kann, ist jedoch noch ungeklärt. Hier muss die Rechtsprechung Kriterien und Werte herausarbeiten.
Der BGH (Urt. v. 21.12.2011, VIII ZR 70/08) folgte dem EuGH in der Sache. Der BGH (Urt. v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11) stellte in einem anderen Fall außerdem klar, dass bei einem Vertrag im B2B-Handel die Ein- und Ausbaukosten der Käufer selbst tragen muss.
Der Referentenentwurf ändert hier also nicht die Rechtslage an sich, sondern passt lediglich den Wortlaut der Vorschriften an die Vorgaben des EuGH an. Aber bereits jetzt müssen Händler im B2C-Handel die entsprechenden Kosten tragen. (mr)