Der Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie liegt nun vor. Wir möchten Sie schon frühzeitig über die geplanten Änderungen informieren, damit Sie bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestens Bescheid wissen. Der wohl wichtigste Bereich für die Online-Händler ist dabei das Widerrufsrecht.

Lesen Sie mehr über die geplanten Neuerungen.

Achtung, der folgende Beitrag bezieht sich auf vorgeschlagene Änderungen des Gesetzes aus einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz. Es handelt sich hierbei noch nicht um geltendes Recht. Der Beitrag soll nur dazu dienen, Sie bereits frühzeitig über die geplanten Änderungen zu informieren.

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Das europaweit 14tägige Widerrufsrecht für den Verbraucher soll sich zukünftig in den §§ 312g, 355 ff. BGB-RefE finden. In § 312g Abs. 2 BGB-RefE sind die Ausnahmen vom Widerrufsrecht geregelt (diese werden wir in einem separaten Beitrag genauer darstellen).

Ausübung des Widerrufsrechtes

Die erste große Änderung ist bei der Ausübung des Widerrufsrechtes geplant. So heißt es in § 355 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB-RefE:

“Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem  Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.”

Das bedeutet, dass die bloße Rücksendung der Ware – anders als bislang nach deutschem Recht – zukünftig nicht mehr zur Ausübung des Widerrufsrechtes ausreicht. Eine weitere Folge ist, dass es das Rückgaberecht (derzeit geregelt in § 356 BGB) ab Inkrafttreten der Neuregelungen nicht mehr geben wird.

Zur Erklärung des Widerrufs wird dem Verbraucher dann ein Formular an die Hand gegeben, welches er ausfüllen und an den Unternehmer schicken kann. Er ist aber nicht verpflichtet, dieses Formular zu verwenden. Der Händler jedoch wird verpflichtet, dem Verbraucher dieses Formular zur Verfügung zu stellen.

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
— An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail- Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum
_______________
(*) Unzutreffendes streichen

Außerdem kann der Händler dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, über ein Formular auf der Website sein Widerrufsrecht ausüben. In diesem Fall muss der Unternehmer den Zugang des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger (also z.B. per Mail) bestätigen.

Regeln zum Fristbeginn

In § 356 Abs. 3 BGB-RefE finden sich Regelungen zum Fristbeginn, wenn mehrere Waren Bestandteil des Vertrages sind.

“Die Widerrufsfrist beginnt
1. bei einem Kaufvertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag,

a) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,

b) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, wenn der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,

c) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festegelegten Zeitraum gerichtet ist, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,

d) der nicht unter Buchstaben a bis c fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat […]”

Damit soll der Fristbeginn eindeutig im Gesetz geregelt werden. Derzeit findet sich eine solch detaillierte Aufschlüsselung nicht.

Gemäß dem vorgeschlagenen § 356 Abs. 4 BGB-RefE beginnt die Widerrufsfrist allerdings nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher die in einem neuen Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-RefE genannten Informationspflichten zum Widerrufsrecht erfüllt hat.

Höchstgrenze der Widerrufsfrist

Das Widerrufsrecht für den Verbraucher erlischt nach § 356 Abs. 4 BGB-RefE jedoch spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem “Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn”. Insoweit wird also das derzeit in Deutschland geltende “unendliche Widerrufsrecht” abgeschafft. Während Verbraucherschützer dies kritisieren, insbesondere weil der Fristlauf nicht mehr an die Übermittlung sämtlicher Fernabsatzinformationen in Textform gekoppelt ist, wird dies seitens der Händlerverbände begrüßt.

Rückabwicklung

Die Rechtsfolgen eines ausgeübten Widerrufs sollen auch klarer im Gesetz geregelt werden, als bisher. Dies bestimmt § 357 BGB-RefE.

So ist eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewährung der empfangenen Leistungen für beide Seiten vorgesehen. Bisher ist nur die Rückzahlfrist für den Unternehmer mit 30 Tagen klar benannt. Für den Unternehmer gibt es aber in dem Umsetzungsentwurf noch eine gute Nachricht: Er hat ein Zurückbehaltungsrecht, bis er die Ware erhalten hat oder der Verbraucher die Absendung dieser nachweist (§ 357 Abs. 4 BGB-RefE).

Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart war und dem Verbraucher keine Kosten für die Rückzahlung durch die Nutzung eines anderen Zahlungsmittels entstehen.

Kosten der Hinsendung

Die Erstattungspflicht des Unternehmers für die Kosten der Hinsendung soll im dem Entwurf erstmal explizit ins Gesetz geschrieben werden. So lautet ein neuer vorgeschlagener § 357 Abs. 2:

“Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht für Zahlungen, die der Verbraucher geleistet hat, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.”

Das bedeutet also, dass der Unternehmer zwar die regulären Versandkosten, nicht aber etwaige Expresszuschläge erstatten muss.

Rücksendekosten

Zukünftig trägt im Falle des Widerrufes der Verbraucher die Kosten der Rücksendung, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese zu tragen oder er hat den Verbraucher nicht über diese Rechtsfolge informiert (§ 357 Abs. 6 BGB-RefE).

Wertersatz für Wertverlust

Neu geregelt wird außerdem der Wertersatzanspruch des Händlers. Unterscheidet das Gesetz heute noch zwischen Nutzungswertersatz und Verschlechterungswertersatz, geht es zukünftig nur um den Wertersatz für einen Wertverlust der Ware. Der Verbraucher schuldet diesen Wertersatz, wenn

“der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen war” (§ 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB-RefE)

Außerdem muss ihn der Unternehmer von seinem Widerrufsrecht gemäß Art. 246a EGBGB-RefE unterrichten.

Fazit

Gerade bezüglich der Hin- und Rücksendekosten sowie des Zurückbehaltungsrechtes für den Händler werden aus Händlersicht gerechtere Lösungen im Online-Handel verfolgt. Ob viele Shops ihren Kunden dennoch die kostenlose Rücksendemöglichkeit als Marketing-Maßnahme bieten, wird man abwarten müssen. Zumindest vor Inkrafttreten des Fernabsatzrechts im jahr 2000 nutzten viele Versandhändler die “kostenlose Rückgabe”, um sich im Wettbewerb abzuheben.

Alle Beiträge zur Umsetzung der VRRL:

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