LG Karlsruhe: Deutsches Recht und Widerrufsbelehrung für ausländische Händler

Das Widerrufsrecht in Deutschland gehört zu den schwierigsten Gebieten für den Online-Händler. Noch komplizierter muss es da für einen ausländischen Händler sein, der sich an deutsche Verbraucher richtet. Diese Erfahrung musste auch ein niederländischer Händler machen, der wegen zahlreicher fehlerhafter Klauseln abgemahnt wurde.

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Vor dem LG Karlsruhe (U. v. 16.12.2011, 14 O 27/11 KfH III) stritten sich zwei Spielwaren-Händler, welche ihre Waren über eBay vertrieben.

Der Beklagte verkaufte Lego-Spielzeug von den Niederlanden aus, allerdings in seinem eBay-Shop auf eBay.de und in deutscher Sprache. Des Weiteren gab er in seinen Versandinformationen an, von einem deutschen Artikelstandort mehrmals die Woche nach Deutschland und in andere EU-Länder zu versenden. Unter der Überschrift „Widerrufsrecht, Rückgabe und Umtausch“ verwendete er diverse vom Kläger angegriffene Bestimmungen.

Zuständigkeit des deutschen Gerichts

Zunächst wurde um die Zuständigkeit des deutschen Landgerichts gestritten.

Der Beklagte trug vor, er müsse lediglich die AGB von eBay-Niederlande und das niederländische Recht beachten. Dem widersprach zutreffend das LG Karlsruhe und erklärte sich für international zuständig. Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person in dem Mitgliedstaat verklagt werden, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist,

„wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“.

Als Ort des schädigenden Ereignisses sah das LG Karlsruhe Deutschland an, da dies der Ort sei, wo sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß auswirken sollte.

Anwendbarkeit des deutschen Rechts

Gemäß Art. 6 der Rom-II-Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder Verbraucherinteressen beeinträchtigt worden sind.

Hierbei handelt es sich um das Marktortprinzip, nach welchem das Recht des Marktes anwendbar ist, auf dem um Marktanteile gekämpft und Verbraucher umworben werden. Hiervon sei im Streitfall auszugehen, so das LG, da der Internet-Auftritt des Beklagten unmittelbar auf den deutschen Markt ausgerichtet war und sich dort ausgewirkt hat.

Auch auf Verträge der Beklagten mit Verbrauchern sei zwingend deutsches Recht anzuwenden.

Beanstandete Klauseln

Der niederländische Händler verwendete viele Formulierungen, die den meisten deutschen Händlern als unzulässig bekannt sein sollten. Der Niederländer kannte die deutsche Rechtsprechung dagegen nicht.

„Gemäß Fernabsatzrichtlinie, haben Sie das Recht zum Widerruf Ihrer Bestellung. Alle Produkte können in ursprünglichem Intakte Zustand und Originalverpackung zurückgegeben. Rücksendung nur in ungeöffnet ursprünglichem Intakt und original Karton, Verpackung und/oder Blister.“

Diese Regelungen schränken das Widerrufsrecht unzulässig ein, da

„die Ausübung des Widerrufsrechts an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich fristgerechten Widerruf und Rückgabe der Sache, geknüpft werden darf“.

Zwar treffe einen Verbraucher bei Rücksendung die Pflicht, das Produkt in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden. Eine zwingende Verwendung der Originalverpackung kann aber nicht verlangt werden.

Auch eine Verpflichtung, die Ware nur intakt zurückzuschicken, ist nicht möglich – hier kann der Händler aber ggf. Wertersatz geltend machen.

„Schon gar nicht kann der Beklagte verlangen, dass die Ware ungeöffnet zurückzusenden ist. Vielmehr darf der Verbraucher die Ware prüfen und zu diesem Zweck die Verpackung auch öffnen, ohne dass dies nachteilige Auswirkungen auf sein Recht hätte, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, vgl. § 357 Abs. 3 Nr. 1 BGB.“

„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Erhalt der Ware.“

Mit dieser Formulierung wird der Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist  informiert.

„Der Käufer trägt die Kosten von Rücksendung.“

Eine Kostentragungsvereinbarung ist nur im Rahmen der gesetzlichen 40-Euro-Klausel möglich, nicht aber darüber hinaus.

„Bitte lassen Sie sich bei Rücksendung von dem Paketdienst eine Eingangsbestätigung ausstellen. Die Rücksendung der Ware muss den Namen der Person, die für die Ware bezahlt hat, deren Adresse und die Bestellnummer enthalten.“

Hier entscheiden die Karlsruher Richter:

„Der Beklagte darf die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht davon abhängig machen, dass ihm Name und Adresse der Person benannt wird, die für die Ware bezahlt hat, da ein wirksamer Widerruf nach den gesetzlichen Voraussetzungen davon nicht abhängig gemacht werden darf, §§ 312d, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 360 BGB.“

Dies gilt auch für die Bestellnummer.

„Unser 14-Tage Rückgabeversprechen bedeutet, dass Sie bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zurückgeben oder umtauschen können.“

Das LG Karlsruhe rügte die Vermischung der Begrifflichkeiten Widerrufsrecht und Rückgaberecht, da dem Verbraucher nicht klar sei, ob ihm ein zusätzliches Recht eingeräumt, oder seine bestehenden Rechte eingeschränkt werden sollten.

„Nach Eingang der Ware in unserem Warenlager tauschen wir die Ware um oder erstatten wird den von Ihnen bezahlten Original-Kaufbetrag exklusive Versandkosten ohne nach Angabe von Gründen zu fragen.“

Der EuGH hat bereits am 15.04.2010 entschieden, dass dem Verbraucher die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs zu erstatten sind. Eine davon abweichende Vereinbarung ist nicht möglich.

Fehlende Informationen

Das Gericht bemängelte des Weiteren das Fehlen einer Widerrufsadresse und von Informationen betreffend die Rückgewähr von Nutzungen.

Fazit

In diesem Fall traf ein niederländischer Händler auf das strenge deutsche Fernabsatz- und Wettbewerbsrecht. Es hätte aber auch einen deutschen Händler treffen können, der seine Waren auch in Polen, Spanien, Slowenien oder Malta anbietet. Es ist nicht ausreichend, nur seine AGB übersetzen zu lassen. Will man als Händler auch am Auslandsgeschäft teilnehmen, muss man sich zwingend mit der ausländischen Rechtsordnung vertraut machen. (mr)

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02.10.12