Ist der Empfänger einer Lieferung nicht erreichbar, werden Pakete oft beim Nachbarn abgegeben. Wir berichteten bereits darüber, dass dieses Verhalten unter mehreren Gesichtspunkten eine Haftungsfalle für den Händler darstellt. Dies bestätigt nun ein aktuelles Urteil: Die Widerrufsfrist beginnt nicht bereits zu laufen, wenn ein Paket beim Nachbarn abgegeben wird.
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Das AG Winsen (U. v. 28.6.2012, 22 C 1812/11) hat sich sehr ausführlich mit der Frage beschäftigt, wann eine Ware beim Verbraucher eingeht. Dieser Zeitpunkt ist für den Händler enorm wichtig, da dieser für den Lauf der Widerrufsfrist maßgeblich ist.
Die Klägerin hatte Waren für ca. 385 Euro bei der Beklagten eingekauft. Später widerrief sie den Vertrag. Die beklagte Händlerin meinte, der Widerruf sei erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt und somit unwirksam.
Sie war der Meinung, dass Widerrufsfrist mit der Abgabe bei der Nachbarin am 4.8.2011 zu laufen begann.
Widerrufsfrist begann später
Dem widersprach das Gericht aber.
Wesentlich für den Beginn der Widerrufsfrist ist der Eingang der Ware beim Empfänger.
“Mit der Übergabe an den Empfänger ist die Sache jedenfalls auch abgeliefert, wenn die Sache dem Käufer so überlassen ist, dass er sie untersuchen kann. Beim Versendungskauf ist die Sache dann abgeliefert, wenn die Sache beim Verkäufer tatsächlich übergeben wird.”
Hierfür muss die Ware in den Organisationsbereich des Kunden gelangen und für ihn die Möglichkeit bestehen, die Ware zu untersuchen.
Im eigenen Haushalt ausreichend
Gelangt die Ware also in den Haushalt des Kunden, so ist dies ausreichend, da davon ausgegangen werden kann, dass die Untersuchungsmöglichkeit dann gegeben ist.
Wird die Ware aber beim Nachbarn abgegeben, besteht diese Möglichkeit nicht, die Ware ist somit nicht beim Empfänger eingegangen.
Vergleich zur formalen Zustellung
Das Gericht führt dann einen Vergleich mit der formalen Zustellung an, die in §§ 170 ff. ZPO geregelt ist. Die Abgabe beim Nachbarn würde eine solche Zustellung beim Empfänger nicht bewirken.
Die Abgabe beim Nachbarn würde nur dann die Zustellung bewirken, wenn der Empfänger einen bestimmten Nachbarn bevollmächtigt hätte.
“Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Empfänger einen bestimmten Nachbarn bevollmächtigt hat, für ihn Sendungen entgegenzunehmen und damit eingestehen will, dass die Sache ihm als zugestellt gilt (§ 171 ZPO), wobei der Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen hätte.
Ein Indiz für eine Bevollmächtigung wäre, dass der Empfänger mit dem Nachbarn vereinbart hat, was der Nachbar bei wichtigen fristgebundenen Sendungen zu tun hat (und tun darf) und ggf. wie der Nachbar ihn bei wichtigen Sendungen erreichen kann, damit der Empfänger kurzfristig auf die Sendung Zugriff hat.”
Weshalb dies nicht auch bei der Zustellung von Lieferungen gelten soll, sei nicht ersichtlich, so das Gericht.
“Auch hier gilt, dass die Übergabe einer Sendung an eine andere Person als jene, die ausdrücklich rechtsgeschäftlich zum Empfang von Sendungen bevollmächtigt worden ist, oder die im Haushalt des Empfängers lebt oder beschäftigt ist, nicht als Zugang beim Empfänger zu bewerten ist.”
Nachbar ist nicht gleich Nachbar
Diese Einschätzung gilt unabhängig davon, ob ein freundlicher Nachbar von sich aus die Pakete annimmt, als auch dann, wenn der freundliche Nachbar sich mit dem Empfänger über die Entgegennahme geeinigt hat.
“Dieser Nachbar will sowohl zur Entlastung des Lieferunternehmens auftreten, damit dieses nicht erneut erscheinen muss, als auch als Service für den Empfänger, dass jener die Sache bald entgegennehmen kann und nicht erst, wenn das Lieferunternehmen wieder erscheint oder wenn der Empfänger Zeit hat, zur Abholung zur Postagentur zu fahren.
Ein solcher Nachbar befindet sich nicht im Lager des Empfängers und will und soll nicht als Bevollmächtigter des Empfängers auftreten, mit der Konsequenz, dass dieser je nach Sendung zum Beispiel rechtliche Schritte einleiten müsste. Ein solcher freundlicher hilfsbereiter Nachbar soll zum Beispiel nicht Briefe mit fristgebundenem Inhalt öffnen, um zeitgerecht zu reagieren.
Auch soll er nicht das Erforderliche unternehmen, um die zugesandte Ware rechtzeitig auf Gefallen, Passen oder Mängeln zu prüfen, um dann im negativen Fall dafür Sorge zu tragen, dass rechtzeitig Widerspruch erhoben oder sonst das Erforderliche veranlasst wird.
Folglich wird durch eine Abgabe einer Sendung “beim freundlichen Nachbarn” der Empfänger gerade nicht in die Lage versetzt, ab dem Zeitpunkt der dortigen Abgabe in eine Prüfung der Ware einzutreten.”
Auch der Umstand, dass die Klägerin mit dem Eingang der Ware rechnen musste, lässt kein anderes Ergebnis zu, so das Gericht.
Keine Willkür des Kunden
Die beklagte Händlerin wandte ein, dass sie dann der Willkür des Kunden ausgesetzt sei. Dies verkehre aber den Sachverhalt ins Gegenteil, so das Gericht.
Mit Absenden der Ware beauftragt ein Händler den Lieferdienst mit der Ablieferung beim Empfänger.
“Legt der Paketdienst dann aber die Ware bei der Empfängerin vor die Haustür, auf die Terrasse oder gibt er sie bei der nahen oder fernen Nachbarschaft ab, so ist die Sendung der Empfängerin gerade nicht ordnungsgemäß zugegangen. Das kann die Beklagte auch jederzeit in der Sendungsverfolgung selbst nachsehen.”
Die einzige, die dieses Verhalten des Paketdienstes beeinflussen kann, ist die Beklagte selbst. Denn nur sie kann dafür sorgen, dass der Lieferdienst, die Sendung ausschließlich dem richtigen Empfänger übergibt und nicht einem Dritten.
Die Widerrufsfrist begann in dem vorliegenden Fall daher erst am 11.8.2011, da der Klägerin an diesem Tag erst die Sendung übergeben wurde.
Verständnis des Gerichts
Der Richter, der dieses Urteil abfasste, zeigte im letzten Absatz seines Urteils Verständnis für den Händler, was aber an der rechtlichen Einschätzung nichts ändern kann.
“Das Gericht hat auch Verständnis dafür, dass die Beklagte im Fernabsatzgeschäft so manche Unerfreulichkeiten erlebt. Der Unterzeichner hält über Regelungen des Fernabsatzgesetzes immer mal wieder Vorträge und bringt Beispiele, die nach traditionellem kaufmännischem Denken als Überforderung des Kaufmanns eingestuft werden könnten.
Es ist jedoch eine Tatsache, dass der europäische Richtliniengeber in etlichen Bereichen den Kunden enorme Rechte eingeräumt hat. Die deutsche Rechtsprechung hat dieses im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung umzusetzen und natürlich zu respektieren.
Deshalb darf im vorliegenden Fall das Ziel des europäischen Richtliniengebers, dem Kunden im Fernabsatzvertrag ein gesichertes Prüfungsrecht zu gewährleisten, nicht aus den Augen gelassen werden und war bei der Auslegung des Begriffs “beim Empfänger eingegangen” richtlinienkonform zu berücksichtigen.”
Fazit
Vereinbart man mit dem Paketdienst keine Übergabe nur an den Empfänger, sitzt man als Händler in der Haftungsfalle. Wird das Paket beim Nachbarn abgegeben, weiß man nicht, wann die Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Außerdem weiß man auch nicht, was der Nachbar mit dem Paket macht. Ist dieser nicht freundlich, sondern zerstört die Ware, kann dies dazu führen, dass der Händler dem eigentlichen Käufer den Kaufpreis erstatten muss. (mr)
Natürlich und schon kann der Kunde behaupten, er hätte die Sendung erst 20 Tage später beim Nachbarn abgeholt. Wieder ein Schlag ins Gesicht für alle Händler. Wenn ich etwas bestelle, habe ich als Kunde verdammt nochmal dafür zu Sorgen, das ich die Sendung auch schnellstmöglich in Empfang nehme, das wird doch wohl zumutbar sein, oder? Ich handhabe es auf jeden Fall weiterhin so, Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Sendungststatus mir sagt: ZUGESTELLT! Egal wo! Zudem ich zu jeder Sendung eine Versandbestätigung mit Trackinglink verschicke, somit zieht die Ausrede auch nicht, man hätte garkeine Benachrichtigung im Kasten gehabt, das die Sendung beim Nachbarn liegt…
Hast du nicht gelesen was das Gericht begründet entschieden hat? Solche Leute die es ausnutzen das andere nicht gleich zum Anwalt rennen hasse ich! Aber gut zu wissen ich bin eh rechtschutzersichert. Anderen Leuten empfehle ich das auch! Lieber einmal zu viel geklagt als zu wenig! Und außerdem Widerruft kein Käufer einfach so aus Spaß die Ware! Recht geschehen, wenn ihr wieder einmal meint irgend so ein kaputten scheiß den Leuten anzudrehen!
Hallo,
wieso macht sich das der Amtsrichter so schwer ? In der Widerrufsbelehrung heisst es ja:
“Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger”
Damit ist das ja klar geregelt.
Wir nehmen auch nach der Widerrufsfrist Artikel zurück. Service = Umsatz !
Hallo,
gibt es entsprechende Erfahrungen/Urteile für Packstation? Meiner Meinung nach darf auch hier die Widerrufsfrist erst mit Abholung der Ware beginnen und nicht mit Ankunft Packstation. Obwohl eben zurecht seitens Händler erwartet werden kann, dass der Kunde seine Ware schnellst möglich in Empfang nehmen sollte…
Mal wieder ein Gerichtsurteil das es uns Onlinehändlern schwerer macht. Ich frage mich tatsächlich wie weit es in Deutschland noch mit den Gesetzen in Sachen Widerrufsrecht weitergehen wird. Mittlerweile kann jeder Kunde Waren bestellen, Sie solange er möchte nutzen und uns irgendwann mal mit der Begründung, er habe die Ware erst vor einer Woche vom Nachbarn erhalten, auf unsere Kosten reklamieren. Das Betreiben eines Shops wird mit jedem Urteil uninteressanter. Damit meine ich natürlich nicht die Kundschaft mit ernstem Kaufinteresse, sondern die Gauner, die das WRR schamlos ausnutzen und von denen es immer mehr gibt. Das Urteil gibt ihnen doch noch mehr Mittel dies zu tun. Wo bleiben eigentlich mal die Urteile, die die Händler vor solchen Leuten schützt.
So klar immer schön den “Verbraucher” schützen.
Letzter Fall bei uns – Kunde bestellt und bekommt nach nur 10min die Mail das die Ware unterwegs ist mit Sendecode. Kunde fuhr in Urlaub und konnte es nicht in der Frist bei der Post abholen. Ware kam also zurück als “nicht abgeholt” Ganz goßes Kino! 😉
Wenn dann auch noch die Ware womöglich bei Ebay gekauft wurde, kann mann noch mit einer negativen, oder neutralen Bewertung rechnen. Der Käufer hatte vom Nachbarn seine Ware erst nach ein paar Tagen erhalten, weil der sich beim Empfänger nicht gemeldet hat und der eigentliche Empfänger im Briefkasten keinen Hinweis fand. . .
Ohje… da jammern aber wieder viele wie unmöglich doch ihre Kunden sind… mann, mann, mann, das ist echt schwach für euch Händler! Jeder Kaufmann kalkuliert in seine Preise auf jeden Fall auch Retouren/Adress Irrläufer/Widerruf o.ä. ein – wer das nicht macht, handelt nicht wirklich als Kaufmann…
WER bezahlt denn euer Gehalt? Nur und einzig und allein DER KUNDE! Daß es immer wieder mal “schwarze Schafe” gibt, läßt sich bei der Rechtsprechung leider nicht ausschließen, aber aus meiner Sicht ist es äußerst wichtig, KULANT, SCHNELL und vor allem ohne großes Rumzicken, Gelaber o.ä. zu handeln. KUNDENWUNSCH gleich Priorität Nummer 1 im Rahmen der Möglichkeiten!
Wir Händler sollten IMMER vor Augen haben, daß wir viel Geld investieren, damit die Kunden uns finden, damit sie zufrieden sind, damit sie es weitersagen und wiederkommen – es gibt bestimmt Grenzen, auf die man sich gar nicht einlassen muß, gar keine Frage, und da muß man die rechtliche Linie auch komplett durchziehen – aber nun so ein Theater hier zu veranstalten, weil nicht Übergabezeitpunkt, sondern Inbesitznahme zählt, halte ich für sehr übertrieben! Überall wo Menschen verkaufen und kaufen kann es beidseitig zu Fehlern kommen – viele kann man mit Lernen und Erfahrung vermeiden, auch hier gilt: beidseitig! Das “Belehren” von Kunden über seine Rechte wie auch Pflichten ist ein Mindeststandard – ich finde es gut, daß es Online Händler gibt, die dabei einen noch besseren SERVICE anbieten und sich damit genau von denen abheben, die sich hier nun wieder kritisch äußern.
@Conista:
Wie hoch sollen die Preise denn steigen, wenn man den Kundenwunsch vor alles Andere stellt und womöglich den Punkt “Mißbrauch des WRR” in seine Preise einkalkuliert? Sieht man nicht schon bei Zal ando genau, wo das hinführt? Der Kunde wurde in den letzten Jahren gänzlich aus der Verantwortung genommen, was aber kein Problem ist, da der Kunde vom Gesetzgeber sowieso als “grundsätzlich doof” hingestellt wird, weil man als Händler jeden Mist in den Vertragstext aufnehmen muß. Der jüngste Beweis für die vom Gesetzgeber angenommene Blödheit des Kunden? Die Button-Lösung und das – aus meiner Sicht – Unwort des Jahres 2012: “zahlungspflichtig bestellen”.
Ich bemängele als Händler auch nicht, das der Gesetzgeber zum Wohle Aller Regelungen aufstellt, ich bemängele, das diese Regelungen sehr einseitig ausfallen und den Kunden aus seiner Verantwortung, keine unnötigen Kosten zu verursachen und das Eigentum Anderer pfeglich zu behandeln – ja, einfach mal mitzudenken – befreit werden. Man sollte meinen, das nach den vielen Regelungen, die Händler benachteiligen, nun vielmehr der Gesetzgeber gefragt ist, sich der Ungeheuerlichkeiten, die sich zwar sehr wenige, aber eben leider immer mehr Kunden ausdenken, anzunehmen. Vielleicht werden die Kunden dann auch um die Erfahrung reicher, das der “in ihrem Namen” geregelte Verbraucherschutz für SIE SELBST zu teuer wird.
Was den Nachweis der Zustellung einer Sendung an die Person, die sie auch bestellt hat, angeht, sind von den Händlern nun die Paketdienste in die Pflicht zu nehmen. Keine Zustellung mehr an irgendwen Anderes im Haus oder drei Häuser weiter, und verdammtnochmal Einwurf der Bnachrichtigungen, wenn jemand nicht zu Hause ist! Und vor Allem keine Dokumentenfälschungen mehr durch Unterschrift des Fahrers mit dem Namen des Empfängers.
@Markus Henneken
Das Gericht hat hier nichts Neues entschieden und belastet den Händler auch nicht mit neuen Pflichten. Hier geht es vor allem um die reine Vertragserfüllung. Der Unternehmer ist in der Pflicht, dem Verbraucher die Ware zu liefern. Da er dies nicht selbst macht, bedient er sich hierfür eines Dritten, nämlich des Paketdienstleisters. Und für die Fehler dieses Erfüllungsgehilfen haftet der Online-Händler wie jeder andere auch, der zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten einen Dritten einschaltet.
Auch der Einwurf der Benachrichtigungskarte bewirkt keine Änderung an der Zustellung. Denn auch dann kann der Unternehmer nicht nachweisen, wann die Ware beim Kunden eingegangen ist. Der Einwurf der Karte bewirkt auf keinen Fall den Eingang der Ware. Und hier muss noch nicht einmal der Empfänger an einer Verzögerung Schuld haben. Der Nachbar könnte z.B. unverhofft für 4 Tage auf Geschäftsreise müssen, sodass der Empfänger die Ware gar nicht abholen kann, selbst wenn er dies will.
Es gibt zwei Möglichkeiten, das Problem zu lösen:
1. Wählen der entsprechenden Versandoptionen beim Dienstleister
2. Bereits im Shop die Möglichkeit eröffnen, einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme der Ware anzugeben, falls der Empfänger nicht erreicht wird und diesen Bevollmächtigten dann auch dem Paketdienstleister mitteilen. Weicht der Dienstleister dann von dieser Vorgabe ab, können entsprechend Regressansprüche geltend gemacht werden.
Das mag – zugegeben – etwas umständlich sein, dafür aber die sichere Variante.
Herr Rätze, wie sieht es aus, wenn man automatisch “Keine Nachbarschaftszustellung!” auf jedes Label drucken lässt? Also Paket nur direkt an den Empfänger oder Hinterlegung in der Filiale? Ist der Versanddienstleister dann in der Regresspflicht, wenn er doch beim Nachbarn zustellt und es hart auf hart kommt?
@Dunkelwelt
Wann genau der Paketdienstleister einen Schadenersatz leisten muss (das wäre quasi die “Regresspflicht”), kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier muss man immer auf den Einzelfall schauen und das dann ggf. prüfen. Dazu gehören dann auch immer die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Händler und Lieferer.
Schon die rechtliche Einordnung dieses Aufdruckes kann fraglich sein. So ist fraglich, ob es sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung handelt, gegen die der Paketdienstleister dann verstößt.
Für die persönliche Übergabe von Sendungen verlangen die Dienstleister – soweit mir bekannt – in aller Regel auch ein erhöhtes Entgelt.
Zur Ergänzung möchte ich noch anfügen, dass die Grundsätze der Zustellung auch auf Abmahnungen anwendbar sind. In einer Entscheidung des OLG Hamburg (wir werden noch separat darüber berichten) heißt es auszugsweise:
“Die per Einschreiben versandte Abmahnung ist der Antragsgegnerin unstreitig nicht körperlich und auch nicht im rechtlichen Sinne zugegangen, weil auch die – unterstellte – Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins im Falle eines nicht übergebenen, sondern in der Post niedergelegten Übergabe-Einschreibens den Zugang noch nicht bewirkt.”
Also das AG Winsen hat irgendwas wegen der Widerrufsfrist entschieden. Wildes Gegackere wieder im Hühnerstall.
Katastrophe für den Online-Handel – 20 Händler haben wohl schon wegen dem Urteil Konkurs angemeldet, 30 weitere sind nach Griechenland ausgewandert, weil sich Online-Handel in Deutschland jetzt nicht mehr lohnt.
Was ist denn (wahrscheinlich) wirklich passiert?
Ein Paket ist am 4.8.11 beim Nachbarn und nicht beim Empfänger abgegeben worden. Dieses Paket ist dann am 11.8. beim eigentlichen Empfänger abgegeben worden. Somit endete die (14tägige) Widerrufsfrist nicht am 18.8. sondern erst am 29.8., also 7 Tage später. Whow…
Der Kunde hat dann vielleicht(?) am 20.8. die Ware zurück gesendet und wollte sich den Kaufpreis erstatten lassen. Für den Online-Shop ein Umsatzverlust und es fällt dem nichts besseres ein, wegen den 375 € verlustigen Umsatz ein Gerichtsverfahren zu riskieren?
Unglaublich!
Wohl gemerkt wir sprechen hier nicht von dem Verlust der Ware, wir sprechen noch nicht einmal von Wertverlust. Der Kunde hat (wahrscheinlich/vielleicht) sich die Ware als Geburtstagsgeschenk bestellt und hätte diese am 10.8. benötigt. Nachdem der Nachbar ihm “freundlicher Weise” doch noch die Ware zugestellt hat, war es einfach zu spät und der Kunde hat die Ware zurück gesendet.
Super Service des Online-Shops! So bekommt man Stammkunden!
Interessant, aber als Händler muss man doch heutzutage ohnehin Kulant sein.
Unglaubwürdig, dass das Paket eine Woche beim Nachbarn liegt. Und ganz zufälligerweise genau so lange, dass es mit der Widerrufsfrist passt.