Der Verbraucher ist nicht nur im Online-Shop über das Widerrufsrecht zu informieren. Vielmehr muss ihm die Widerrufsbelehrung noch in Textform übermittelt werden. Oft geschieht dies bereits in der Bestellbestätigung. Aber muss die Belehrung darin vollständig enthalten sein oder genügt ein Link auf die vollständige Belehrung im Online-Shop?
Diese Frage hat der EuGH nun abschließend geklärt.
Der EuGH (U. v. 5.7.2012, C-49/11) hatte über die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden. Im Ausgangsverfahren ging es um die Frage, ob die Content Services Ltd, die in Deutschland als Betreiberin von Abofallen bekannt ist, korrekt über das Widerrufsrecht in Textform belehrt hatte.
Bei Anmeldung auf einer der Seiten der Content Services Ltd musste der Verbraucher sich anmelden und auf sein Widerrufsrecht verzichten. Diese Anmeldung wird dem Verbraucher per e-Mail bestätigt. In dieser Bestätigung befanden sich keine Informationen zum Widerrufsrecht.
Allerdings war in der Mail ein Link enthalten, über den man dann die Informationen zum Widerrufsrecht erreichen konnte.
Das Oberlandesgericht Wien fragte daher den EuGH:
"Genügt es dem Erfordernis von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7, wonach ein Verbraucher die Bestätigung der dort genannten Informationen auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten muss, soweit ihm diese Informationen nicht bereits bei Vertragsabschluss auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden, wenn dem Verbraucher diese Informationen durch einen Hyperlink auf die Website des Unternehmers zur Verfügung gestellt werden, der sich in einem Text befindet, den der Verbraucher durch Setzung eines Häkchens als gelesen markieren muss, um ein Vertragsverhältnis eingehen zu können?"
Die Vorschriften über das Widerrufsrecht haben ihre Grundlage in der Fernabsatzrichtlinie. Diese bestimmt in Art. 5, dass der Verbraucher bestimmte Informationen - unter anderem über das Bestehen des Widerrufsrechtes - "schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten" muss, "soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden."
Diese Vorgaben wurden in Österreich in § 5d Abs. 1 und 2 Konsumentenschutzgesetz umgesetzt. Auch in Deutschland gilt diese Pflicht - hierzulande muss die Belehrung in Textform übermittelt werden, was die gleiche Bedeutung hat.
Das Gericht wollte vom EuGH also wissen, ob es ausreichend ist, die Widerrufsbelehrung auf der Website zu verlinken, um die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen.
"Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass die Verbraucher vor dem Vertragsabschluss im Fernabsatz auf die namentlich das Widerrufsrecht betreffenden Informationen nur zugreifen können, indem sie einen Link anklicken, der auf einen Teil der Website von Content Services verweist.
Ferner geht daraus hervor, dass sie nach Abgabe ihrer Vertragserklärung eine E-Mail von Content Services erhalten, die keinerlei Belehrung über dieses Recht enthält, dafür aber einen Link zu der Internetseite von Content Services, auf der bestimmte Informationen über das Widerrufsrecht erhältlich sind."
Zunächst war also zu prüfen, ob die relevanten Informationen dem Verbraucher "erteilt" wurden oder er sie im Sinne des Art. 5 der Richtlinie "erhalten" hatte. Diese genaue Bedeutung dieser beiden Begriffe ist explizit weder in der Richtlinie selbst noch in den zur Auslegung heranzuziehenden Erwägungsgründen erklärt oder definiert. Daher muss auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden.
Sinn und Zweck der Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger ist es, so der EuGH,
"dass dem Verbraucher die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Verbraucherrechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind. [...]
Insoweit ist auch festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber, während er in Art. 4 der Richtlinie 97/7 in den allermeisten Sprachfassungen auf eine neutrale Formulierung zurückgegriffen hat, wonach der Verbraucher über die relevanten Informationen „verfügen“ muss, demgegenüber in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie einen für den Unternehmer verbindlicheren Begriff gewählt hat, nach dem der Verbraucher die Bestätigung dieser Informationen „erhalten“ muss.
In diesem Begriff kommt nämlich der Gedanke zum Ausdruck, dass es bezüglich der Bestätigung der Informationen gegenüber den Verbrauchern ausreicht, wenn diese sich passiv verhalten."
Das bedeutet also, dass ein Link auf einer Website, der zur Widerrufsbelehrung führt, dem Verbraucher diese Informationen also nicht "erteilt" oder er diese "erhält".
Als zweites musste der EuGH prüfen, ob eine Website einen dauerhaften Datenträger darstellt.
Ein dauerhafter Datenträger soll dem Verbraucher entsprechend der Papierform den Besitz der in der Richtlinie aufgeführten Informationen garantieren.
"Soweit ein Datenträger dem Verbraucher die Speicherung dieser an ihn persönlich gerichteten Informationen erlaubt sowie die Gewähr dafür bietet, dass ihr Inhalt und ihre Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden, und dem Verbraucher die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet, ist dieser Datenträger als „dauerhaft“ im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen."
Für diese Auffassung spricht auch die neu eingeführte Definition aus der Verbraucherrechterichtlinie, welche die Fernabsatzrichtlinie bald ablösen wird.
Das bedeutet also, dass eine Website dann nicht als dauerhafter Datenträger angesehen werden kann, wenn der Unternehmer diese jederzeit ändern kann.
Der EuGH hat dem Oberlandesgericht Wien also geantwortet, dass ein Link auf eine Website nicht den Anforderungen der Fernabsatzrichtlinie erfüllt, da dem Verbraucher die Informationen dann weder erteilt werden oder von ihm erhalten werden, und dass eine Website nicht den Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger genügt.
Der BGH (U. v. 29.4.2010, I ZR 66/08 - Holzhocker) hatte in Deutschland bereits entschieden, dass es nicht den Anforderungen an die Textform entspricht, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung bei eBay in seinem Konto unter dem Punkt "Ich habe gekauft" abrufen kann. Insoweit hat der EuGH die Auffassung der deutschen Gerichte in dieser Frage bestätigt. (mr)