Wettbewerbszentrale informiert zur Preisauszeichnung im B2B-Handel

Einige Online-Händler möchten ihren Kundenkreis beschränken und ausschließlich im B2B-Handel tätig sein. Damit verbunden sind zahlreiche Erleichterungen bei der Erfüllung von Informationspflichten und auch hinsichtlich der Angabe von Preisen. Aber Schwierigkeiten bereitet immer wieder die Frage, wann der Händler in den Genuss dieser Erleichterungen kommt und ob und wie er sicherstellen kann, dass keine Verbraucher in seinem Shop einkaufen.

Die Wettbewerbszentrale berichtet über zwei aktuelle Verfahren.

Die Wettbewerbszentrale berichtet von 2 Verfahren, in denen es um die korrekte Preisauszeichnung im Online-Handel ging.

"Im ersten Fall hatte ein Anbieter von Berufsbekleidung die angebotene Ware doppelt mit Preisen ausgezeichnet und zwar in der Form, dass zunächst lediglich ein roter Preis „zzgl. MwSt.“ genannt wurde. Erst in einer späteren Beschreibung wurde neben dem Nettopreis zusätzlich der Bruttopreis genannt, wobei der Nettopreis hervorgehoben war."

Wird nur der Netto-Preis hervorgehoben dargestellt, so verstößt dies jedoch gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Shop ausschließlich an Unternehmer liefert. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht so, denn der Shop war sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer gerichtet.

"Das LG Dortmund (Az 16 O 136/11) teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, worauf auf Vorschlag des Gerichts ein Vergleich geschlossen wurde, in dem der Beklagte sich verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet mit Letztverbrauchern, für angebotene Artikel die Endpreise im Sinn der Preisangabenverordnung nicht deutlich hervorgehoben anzugeben. "

Auffassung des OLG Hamm

Das OLG Hamm (Urteil v. 20.09.2011, 4 U 73/11) hat in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Händler sicherstellen muss, dass nur Gewerbetreibende bei ihm einkaufen, wenn er seinen Kundenkreis entsprechend beschränkt und somit in den Vorteil der vereinfachten Informationspflichten gelangen möchte.

"Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können."

Das OLG Hamm ist übrigens für Berufungen gegen Urteile des LG Dortmund zuständig.

Verfahren vor dem LG Stuttgart

Der zweite Fall, von dem die Wettbewerbszentrale berichtet, lief am LG Stuttgart.

"Im zweiten Fall hatte ein Anbieter von Berufsbekleidung im Internet seine Ware angeboten und lediglich mit Nettopreisen, also Preise ohne Mehrwertsteuer geworben. Dabei finden sich die Hinweise „Keine Lieferung an Endverbraucher“ sowie in der Fußzeile „unsere Berufsbekleidung Damen- u. Herrenangebot gilt ausdrücklich für gewerblich, behördlich oder sonstwie selbstständige Tätige oder Vereine“. Eingangs der AGB findet sich wiederum ein vergleichbarer Hinweis sowie ein „Ja“-Button, unterlegt mit folgendem Text:

„Ich/wir haben die AGB gelesen und akzeptiert. Die Bestellung ist für den Bedarf von Firmen, Behörden, Institutionen oder Vereinen“. "

Mittels Testbestellung konnte jedoch nachgewiesen werden, dass der Händler auch an Verbraucher anstandslos lieferte.

Somit lag nach Auffassung der Wettbewerbszentrale hier ebenfalls ein Verstoß gegen die PAngV vor.

"Das LG Stuttgart (Az 20 O 513/11) hatte in der mündlichen Verhandlung auf die Schwierigkeit der Durchführung von Kontrollen hingewiesen, weil der Beklagte praktisch eine Kontrolle nur dann ausüben könne, wenn der Besteller Angaben macht, die auffällig sind, wenn z. B. ein Besteller unter Branche „Privat“ eingibt oder wenn eine Arzthelferin nicht als „Arztpraxis“ sondern als „Arzthelferin“ bestellt.

Das Gericht könne sich allerdings nicht vorstellen, wie der Beklagte kontrollieren kann, wenn beispielsweise die vorgenannte Arzthelferin unter „Arztpraxis“ zwei Arztkittel für sich selbst bestellt. Es erscheine auch nicht lebensfremd, anzunehmen, dass die Arzthelferin als Lieferanschrift die Praxis angibt, denn dort sei üblicherweise jemand anwesend, um Pakete anzunehmen.

Das vom Beklagten vorgetragene Kontrollsystem könne also nur greifen, wenn die Angaben der Kundin in irgendeiner Weise verdächtig oder nicht stimmig sind."

Letztlich einigten sich der Beklagte und die Wettbewerbszentrale in diesem Verfahren gütig, sodass auch dieser Prozess abgeschlossen ist.

Fazit

Wer seinen Shop ausschließlich auf Gewerbetreibende ausrichten möchte, sollte sich zunächst an die strengen Vorgaben des OLG Hamm halten. Denn zumindest Mitbewerber können ihre Unterlassungsansprüche an jedem Landgericht in Deutschland geltend machen. Da die strenge Ansicht aus Hamm bekannt ist, ist die Wahrscheinlichkeit also sehr hoch, dass man in diesem Gerichtsbezirk auch verklagt wird. (mr)

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25.07.12