Rechte und Pflichten bei Transportschäden Teil 2: Versicherung, Rügepflichten

Im ersten Teil der Artikelserie zum Thema Transportschäden und Transportverluste wurden die grundlegenden Unterschiede im b2c und b2b Geschäft aufgezeigt. Auch hinsichtlich des Anbietens einer Transportversicherung und der Vereinbarung von Rügepflichten unterscheiden sich die beiden Bereiche. Hierauf wird im zweiten Teil der Artikelserie näher eingegangen.

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Wie im ersten Teil der Artikelserie dargestellt, trägt im b2b Geschäft grundsätzlich der Käufer die Transportgefahr. Daher ist es auch selbstverständlich, dass dem Empfänger zur Minimierung seiner Risiken eine (kostenpflichtige) Transportversicherung als Zusatzleistung angeboten werden darf.  Wie aber sieht es aus, wenn es sich um einen Verbraucher handelt, der schließlich nie die Transportgefahr trägt?

Transportversicherung für Verbraucher?

Eine Transportversicherung ist im b2c Bereich für den Käufer ohne Bedeutung. Denn der Verbraucher bekommt sein Geld in jedem Fall vom Händler zurück, ob mit oder ohne Versicherung.

Darf dem Verbraucher ein versicherter Versand angeboten werden?

Davon ist eher abzuraten. So entschied das LG Hamburg (Beschluss v. 6.11.2007, Az. 315 O 888/07)

“Nach den zwingenden gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf ist der Antragsgegner gegenüber Verbrauchern jedoch verpflichtet, die Kaufsache auf seine Gefahr zu versenden, also erforderlichenfalls auch mehrfach und so oft, bis diese beim Käufer ankommt. Die Versicherung gegen Transportverluste etc. ist damit ein Merkmal, das ausschließlich dem Antragsgegner zu Gute kommt, der Kunde selbst hat von dieser Versicherung (außer höheren Kosten) nichts, weshalb die herausgestrichene Werbung mit dieser Aussage letztlich eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist, die dazu geeignet ist, Verbraucher irrezuführen, zumal sich der Antragsteller die Versicherung auch bezahlen läßt. Auch hierin liegt ein Verstoß nach §§ 2, 3, 4 Nr. 11 UWG einerseits und irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG andererseits, da der Verbraucher nichts darüber erfährt, wie hoch die Kosten der – für ihn unnötigen -Versicherung sind.”

  • Die Versicherung darf also keinesfalls als besondere Leistung beworben werden. Eine neutrale Information über die bestehende Versicherung ohne werbliche Herausstellung könnte man jedoch als nicht irreführend ansehen.
  • Ebenso ist es wichtig, nicht den Eindruck zu erwecken, es gäbe eine „unversicherte“ Alternative, bei der der Kunde das Transportrisiko trägt (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.9.2006 7 I O 94/06)
  • Es ist also unzulässig etwa einen günstigeren „unversicherten Versand“ anzubieten, ohne dass gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass das Transportrisiko per Gesetz in jedem Fall beim Händler liegt.

Unzulässig: Vereinbarung von Rügepflichten

Eine unverzügliche Mängelanzeigepflicht gibt es im Verbraucherrecht nicht. Eine Rügefrist könnte Gewährleistungsansprüche in dem Fall einschränken, in dem der Kunde einen Transportschaden nicht bemerkt.

Der Verbraucher kann also nicht verpflichtet werden, in einer bestimmten Frist die Ware zu prüfen, Transportschäden zu melden oder eine Schadensmeldung beim Transportunternehmen aufzugeben.

Folgende AGB-Klauseln wurden beispielsweise für unzulässig erklärt:

„Der Kunde hat die angelieferten Ware unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen“

 „Sollte doch einmal etwas Grund zur Beanstandung geben, bitten wir um Mitteilung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware. Spätere Reklamationen können nicht angenommen werden.“

 „Mängel müssen unverzüglich, spätestens aber nach 8 Tagen schriftlich gerügt werden“

und

„Soweit die Transportverpackung bei Warenübergabe und die darin enthaltenen Artikel offensichtliche Beschädigungen zeigen, hat der Käufer gegenüber Firma … binnen 5 Werktagen zu rügen. Anderenfalls können Ansprüche des Käufers hinsichtlich der Beschädigung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abgelehnt werden.“

“Fehllieferungen oder offensichtliche Mängel sind durch den Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Anlieferung der Ware zu rügen.”

Schadensanzeige (erst nach Monaten)

Meldet sich der Kunde erst sehr spät, um einen Transportschaden zu melden, wird der Händler den Schaden nicht mehr mit der Transportversicherung regulieren können. Wie ist also die Rechtslage, wenn der Verbraucher erst nach Tagen, Wochen oder Monaten einen Transportschaden reklamiert? Wie geht man als Händler am besten mit Transportschäden um? Diese Fragen werden im nächsten Teil der Artikelserie behandelt.

Alle Beiträge dieser Reihe:


16.07.12
Gerrit Jung

Gerrit Jung