Die Button-Lösung ist derzeit in aller Munde. Auf den ersten Blick scheint es, als müsse lediglich der Bestell-Button umbenannt werden. Doch so einfach ist es nicht. Der Aufwand, der in die Umgestaltung der Bestellseite gesteckt werden muss, ist wesentlich größer. Wir haben die Punkte für Sie einmal zusammengefasst, damit Sie zum 1. August gesetzeskonform weiterverkaufen können.
Noch einmal zur Erinnerung: Am 1. August tritt ein Gesetz in Kraft, mit dem die sog. Button-Lösung im deutschen Recht eingeführt wird. Ein wesentlicher Punkt darin ist, dass der Bestellbutton zukünftig so umbenannt werden muss, dass dem Verbraucher bewusst wird, dass er seine Bestellung eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet.
Eine Zusammenfassung finden Sie hier:
Der folgende Beitrag ist das Ergebnis eines sehr intensiven Gedankenaustausches zwischen den Rechtsanwälten der Kanzleien Volke2.0, WIENKE & BECKER – Koeln sowie Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen und der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH. Herzlichen Dank an alle Beteiligten.
Informationspflichten
Gemäß § 312g Abs. 2 BGB n.F. müssen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt 4 Informationspflichten erfüllt werden:
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
- Gesamtpreis
- zusätzlich anfallende Versandkosten
- Mindestlaufzeit des Vertrages
Diese Informationen müssen dabei sowohl zeitlich als auch räumlich unmittelbar vor dem Bestellbutton stehen. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass die Unmittelbarkeit nicht mehr gegeben ist, wenn zwischen den Informationen und dem Button weitere trennende Gestaltungsmittel vorhanden sind.
Bestellseite derzeit
Häufig sind Bestellseiten in Online-Shops derzeit wie folgt gestaltet:
Ganz oben wird noch einmal das Produkt kurz erwähnt, welches der Verbraucher kaufen möchte. Direkt daneben befinden sich die Angaben zum Preis und den Versandkosten. Darunter befinden sich dann Angaben zur gewählten Zahlungsart, die Lieferadresse, ggf. die Rechnungsadresse. Anschließend wird auf die Geltung der AGB verwiesen. Darunter befindet sich dann der Bestell-Button.
Diese Ausgestaltung ist ab 1. August nicht mehr zulässig und kann abgemahnt werden.
Ebenfalls unzulässig sind Ausgestaltungen, bei denen sich der Bestell-Button an zwei Stellen befindet, einmal oberhalb der Bestellzusammenfassung und einmal unterhalb. So wäre es möglich, dass der Verbraucher die Bestellung absenden kann, ohne dass er die Informationen zur Erkenntnis nimmt.
Die Gesetzesbegründung spricht eindeutig davon, dass die Informationen oberhalb des Bestell-Buttons erteilt werden müssen.
Unzulässig wird es ebenfalls sein, einen statischen Bestell-Button zu implementieren. Sollten sich nämlich Informationen außerhalb des Bildschirmfensters befinden und sind diese erst durch Scrollen zu sehen, wäre es ebenfalls möglich, dass der Verbraucher die Bestellung absendet, ohne alle Informationen zur Kenntnis zu nehmen.
Anderslautende Informationen sehen wir als stark abmahngefährdet an.
Bestellseite der Zukunft
Ab 1. August muss die Reihenfolge auf der Bestellseite daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, an oberster Stelle die Angaben zur Liefer- und Rechnungsadresse sowie zur gewählten Zahlungsart zu nennen.
Der Hinweis auf die AGB sollte ganz oben auf der Bestellseite erfolgen. Er sollte keineswegs zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton gemacht werden. Ganz oben sollte ebenfalls der Hinweis auf das Bestehen des Widerrufsrechtes inkl. eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung stehen.
Anschließend muss man die wesentlichen Produktmerkmale aufführen.
Noch unklar ist, wie umfangreich die wesentlichen Merkmale der Ware dargestellt werden müssen. Diesen Begriff gibt es bereits seit Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes im Jahr 1999.
Teilweise werden darunter z.B. auch Testergebnisse, Textilkennzeichnungen, Energieeffizienzklassen u.ä. verstanden. Dies kann unseres Erachtens über den Zweck des Gesetzes hinaus gehen, weil diese Details jedenfalls bereits auf der Produktseite zu nennen sind. Hier kann es auch zu einer intransparenten Anhäufung von Informationen bei vielen Artikel im Warenkorb kommen. Daher genügt u.E. folgende Gestaltung den Anforderungen:
Auf der Bestellseite ist in jedem Fall das Produktbild und die Bezeichnung, evtl. noch die Größe und Farbe und Ausführung (je nach Produkt) zu nennen, so dass das Produkt eindeutig als das zu dem genannten Preis zu bestellende Produkt in seiner Ausgestaltung zu identifizieren ist.
Zusätzlich sollte ein eindeutig bezeichneter Link, z.B. „alle Detail-Informationen zu dem Produkt“, mit aufgenommen werden, der dann auf die Produktdetailseite führt.
Hinweis: Die Anwälte der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen sehen den Link auf die Produktdetail-Seite als unzulässig an.
Die sicherste Variante wäre, noch einmal sämtliche Produktdetails wie auf der Produktdetail-Seite aufzuführen. Dann würde die Bestellseite aber schnell unübersichtlich und intransparent und die Anzahl der Bestellabbrüche dürfte enorm steigen.
Umfang an Produktinfos
Letztlich muss man hier abwarten, welchen Umfang an Informationen die Rechtssprechung verlangen wird und ob die Rechtsprechung die von uns vorgeschlagene “Teaser mit Detail-Link-Variante” akzeptiert. Abmahnungen zu diesem Thema werden wohl ein großes Thema werden.
Neben den Produktinformationen kann dann über den Preis informiert werden, wie heute auch schon. Anschließend müssen noch die Versandkosten genannt werden. In Shops, in denen die anderen Informationspflichten einschlägig sind, können diese ebenfalls an dieser Stelle erfüllt werden.
Direkt unterhalb dieser Informationen muss sich dann der Bestell-Button mit der Beschriftung “zahlungspflichtig bestellen” oder einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung befinden.
Hervorhebung
Die Pflichtinformationen sind aber nicht einfach nur mitzuteilen. Sie sind vielmehr auf der Bestellseite hervorzuheben. Dies kann durch farbliche Hinterlegung realisiert werden. Die weiteren Angaben dürfen dann aber nicht farblich hinterlegt werden.
Fazit
Die sog. Button-Lösung betrifft nicht nur die Beschriftung des Bestell-Buttons, sondern die komplette Bestellseite. Wichtig ist, dass alle Pflichtinformationen unmittelbar oberhalb des Bestellbuttons stehen und sich dazwischen weder weitere Informationen noch andere trennende Gestaltungselemente befinden. (mr)
Kostenloses Whitepaper
Wir haben nun eine Muster-Bestellseite erstellt und in einem Whitepaper zum kostenlosen Download veröffentlicht:
Kostenloses Whitepaper: Die Bestellseite nach der Button-Lösung
Kurz gesagt: Der Gesetzgeber schiebt den Abofallen einen Riegel vor und öffnen erneut die Fluttore für Abmahnparasiten.
Diese Forderungen gehen am Kunden und der Realität vorbei.
Ich kann bei inem Technischen Artikel oder Set nich noch einmal alle wesentlichen Merkmale auflisten. Bei durchschnittlichen Bestellungen wird künftig die Bestellseite dann mehrere Din A4 Seiten lang.
Und das soll transparent sein?
Also mal ehrlich, so ein Aufwand für den ach so naiven Verbraucher, der nicht weiß, dass der Kauf in einem Onlineshop Geld kostet?! Wohnt in dem Geist, dem dies entsprang, auch ein Hirn? So etwas können sich nur Menschen mit einem ausgesprochenen Geltungsbedürfnis unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes ausdenken.
Wenn man bedenkt, dass diese sog. Button-Lösung ursprünglich Menschen davor schützen soll, in diverse Abofallen mit versteckten Kosten zu tappen, ist man mit diesen Anforderungen weit über das Ziel hinausgeschossen. Schlimmer noch: man nimmt gleich den ganzen Onlinehandel in Sippenhaft, stellt sie auf eine Stufe mit halbseidenen Abofallenstellern und schafft zu guter Letzt auch gleich noch ein paar neue Abmahnfallen. Ein Hoch auf unsere glorreiche Verbraucherpolitik!
Wer im Übrigen glaubt, dass die geforderte Button-Lösung die Betreiber von Abofallen auf einmal dazu bewegt, Ihre Webseiten rechtskonform zu gestalten, muss sich wohl auch eine gewisse Naivität nachsagen lassen.
Na, dann wissen wir in 7-10 Jahren ja Bescheid, wenn dann mal ein höchstrichterliches Urteil darüber vorliegt was “wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung” sind. Wieder einmal eine Glanzleistung des Gesetzgebers.
Inzwischen heißt es, sich über ständig neue Urteile zum Thema die sich ggf. auch mal wiedersprechen werden auf dem laufenden zu halten und alle 3-4 Monate die Bestellseite zu ändern.
Ich glaube machmal, dass Politiker, die zum bekanntlich großen Teil Juristen sind, solche Gesetze nur erlassen, um dem eigenen abmahnenden Berufsstand die Zukunft zu sichern.
Mit Verbraucherschutz hat das ganze sicher nichts zu tun, bestenfalls mit Verbraucherverunsicherung. Mir kommt beim Text “zahlungspflichtig bestellen” jedenfalls der Gedanke, dass ich oben zwar sehe, was die Ware und der Versand kostet, ich aber für den Bestellvorgang selbst einen nicht genannten Betrag zahlen muss.
Die Pflichtangabe der wesentlichen Merkmale eines Artikels auf der Checkout-Seite ist auch fern jeder Menschenkenntnis von Leuten ausgebrütet worden, die noch nie selbst eingekauft haben.
Ich finde es schon schlimm, wenn sich jemand vor einem Regal postiert und dort 10 Minuten lang die Gebrauchsanweisung von Käse durchliest. Dass das jemand an der Kasse macht, habe ich allerdings noch nie erlebt.
Abgesehen davon, dass die Übersichtlichkeit der Seite vor die Hunde geht, wird der Verbraucher auch noch für unmündig erklärt, weil ihm nicht zugetraut wird, noch zu wissen, was er da eigentlich in den Warenkorb gelegt hat.
Ich stelle mir gerade die Unterbringung der wesentlichen Merkmale bei Fernsehern vor. Da sicher die Geschmäcker unterschiedlich sind, was wesentlich ist und was nicht, wird wohl nichts anderes bleiben, als sämtliche technischen Daten auszugeben. Natürlich übersichtlich.
Langsam wird ein Kauf vor dem Kauf nötig. Erst muss ein checkoutseitengesetzeskonformer Monitor mit 5000 px in der Höhe gekauft werden, damit anschließend in Online-Shop normale Ware bestellt werden kann.
Meine Güte – jetzt geht das Gegackere hier weiter…
Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware. Gut hier bleibt ggfls. ein gewisses Restrisiko immer bestehen. Aber ich möchte gerne mal den Konkurrenten sehen, der sich auf so ein dünnes Eis begibt und so etwas über ggfls. 2 gerichtliche Instanzen durchboxt mit einem sehr hohen Risiko am Ende alles bezahlen zu müssen.
Man darf sich ja mal bei der ganzen Geschichte darauf besinnen, was mit dem Gesetz erreicht werden sollte: Abzocker-Seiten abschalten.
Wenn ich in einem Shop ein Iphone 4S in weiss mit 32 GB bestelle, dann will ich als Kunde auch exakt so ein Gerät gesendet bekommen.
Wenn ich also mir in einem Shop diesen Artikel in den Warenkorb lege und den Checkout durchlaufe, dann muss mir auf der letzten Seite auch dieser Artikel mit seinen wesentlichen Eigenschaften bestätigt werden:
– Iphone 4S
– weiss
– 32 GB
Das reicht. Wenn mir hier der Shopbetreiber nur ein “Iphone” bestätigt, dann wäre einem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet. Der Shopbetreiber muss mir allerdings nicht noch weitergehende Merkmale bestätigen (iOS, Siri, Monitorgröße etc. pp.) Wer anderer Meinung ist, der soll halt bis zum BGH wandern und sich das für ein fünfstelliges Kostenrisiko bestätigen lassen oder auch nicht.
Muss man jetzt von Branche zu Branche gucken, was da die wesentlichen Merkmale sind, die dazu dienen eine Ware eindeutig im Warenkorb zu beschreiben. Das wird von Branche zu Branche auch durchaus einen gewissen Umfang annehmen können. Aber das wird sicherlich jetzt nicht zu neuen Abmahnwellen führen. Dafür ist der Begriff “wesentliche Merkmale” einfach zu butterweich, als das hier (böswillige) Wettbewerber dies nutzen und in Breite und mit einem erheblichen Prozesskostenrisiko so etwas angreifen werden. Immer schön den Ball flachhalten. Wenn man die Hinweise hier berücksichtigt, dann ist man schon ziemlich auf der sicheren Seite.
Ansonsten ist das eins der vielen Gesetze, die man als Shopbetreiber einfach nur zur Kenntnis nehmen muss, dieses umsetzen muss und Ruhe ist.
Wenn ich schon lese “….Abmahnungen zu diesem Thema werden wohl ein großes Thema werden….” wird mir wieder ganz schwindelig.
Ich weiß, wir hatten die Fragestellung und Diskussion zur Genüge: Trotzdem frage ich mich immer noch, was ist eigentlich, wenn der Kunde bestellt, der VK jedoch den Vertrag nicht abschliesst. Hat der Kunde durch die “neue” Lösung evtl. einen Anspruch auf Vertragserfüllung erworben?
Auja, da werden wieder einige Juristenköpfe rauchen und viele andere sich die Hände reiben. So viel Honorar auf einmal!
Wie ist es denn wenn es mehrere Warenkorbseiten gibt?
1. Warenkorb mit allen Produktinformationen und allen Beträgen.
2. Eingabe persönlicher Daten
3. Nochmals Kontrolle aller Daten einschließlich Warenkorb
4. Hinweis aufs Widerrufsrecht inkl. Opt-In für Geltung der AGB (darunter der Kaufen Button)
Es müssen die genannten Pflichtinformationen in jedem Fall auf der letzten Seite erfüllt werden, unmittelbar oberhalb des Bestellbuttons.
Ist das mit dem Termin zum 01.08.2012 noch aktuell oder hat sich da schon was verschoben?
@Rico
Nein, da kann es keine Verschiebung mehr geben. Datum des Inkrafttreten ist der 1. August 2012.
@Shopper: Totaler Unsinn, den Sie da wiedermal von sich geben! Selbst wenn ich dort nur “IPhone” stehen habe, der Kunde hat 32GB bestellt, bekommt aber nur 16GB geliefert, hat er immernoch sein Widerrufsrecht! Wo hier auf Generalverdacht ein Abzockversuch stattfinden soll, ist mir völlig schleierhaft. So langsam habe ich das Gefühl, das Sie selbst garkein Shopbetreiber, sondern auch Abmahnanwalt o.ä. sind, so sehr, wie Sie sich immer wieder für den immer wieder neu erfundenen gesetzlichen Schwachsinn gegen Shopbetreiber im Namen des heiligen Verbraucherschutz einsetzen… Viel Arbeit scheinen Sie ja mit Ihrem nur mutmaßlich vorhandenen Shop nicht zu haben, wenn Sie immer wieder Zeit haben, neue, unötige gesetzliche Maßgaben umzusetzen…
Ähm >>> Unzulässig wird es ebenfalls sein, einen statischen, d.h. nicht mitscrollenden Bestell-Button zu implementieren. Sollten sich nämlich Informationen außerhalb des Bildschirmfensters befinden und sind diese erst durch Scrollen zu sehen, wäre es ebenfalls möglich, dass der Verbraucher die Bestellung absendet, ohne alle Informationen zur Kenntnis zu nehmen.
Achso und was ist mit den anderen Informationen bei vielen Artikeln in einer Bestellung? Ist ja wohl eindeutig das kaum alle Infos auf einmal zu sehen sind im Fenster. Der Kunde könnte klicken, ohne jemals die Endsumme usw. gesehen zu haben. Ich lasse meine Buttons statisch ganz unten, fertig.
Mir fehlt in der obigen Darstellung der ‘Bestellseite der Zukunft’ die Position des Widerrufsrechts und der Widerrufsbelehrung. Oder sind diese Angaben die ‘Pflichtinformationen’? Gehört der Hinweis auf die AGB nun nicht mehr zu den Pflichtinformationen die bisher über dem ‘Kaufen-Button’ zu stehen hatten?
Vorschlag 1: Bitte eine Grafikdarstellung der ‘Bestellseite der Zukunft’ mit Positionsangaben (als Kästchen ausgeführt), wo was zu stehen hat. Dies ist nicht ironisch gemeint.
Vorschlag 2: Diese Grafikdarstellung mit der ‘Bestellseite der Zukunft’ als Gesetzesvorlage manifestieren, damit das Thema endlich erledigt ist!
Fazit: Eine jahrliche Folge-Zertifizierung des Online-Shops scheint nicht mehr auszureichen. Folge-Zertifizierungen müßten im Halbjahres-Turnus – oder besser noch, alle 3 Monate erfolgen, um einigermaßen ‘rechtssicher’ zu bleiben. Wer soll das denn alles bezahlen und wer hat für die ständigen Änderungen noch die Zeit?
Das Online-Shopping wird – wenn es so weiter geht – aus dem Internet verschwinden. Genauso, wie die Möglichkeit des Lotto-Spielens (Westlotto usw.) aus dem Internet per Gesetz verbannt wurde – als Prävention der Spielsucht.
Dann wird man in logischer Konsequenz auch das Online-Shopping verbannen – als Prävention der Betrugsgefahr.
Wohin soll das noch führen ?
Servus,
konkrete Frage, wie verhält es sich mit der Belehrung zum Widerrufsrecht und dem “Pflichtangaben unmittelbar über dem Button”?
Wo bitte sollen die Wiederrufsbelehung auf der Seite ausgewiesen werden?
“Klassicher Weise” platziert sie sich im Moment zwischen Artikelauflistung.
Ich habe oben einen Satz im Text bzgl. des Hinweises auf das Widerrufsrecht ergänzt:
“Ganz oben sollte ebenfalls der Hinweis auf das Bestehen des Widerrufsrechtes inkl. eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung stehen.”
Der Abschnitt mit dem statischen Button ist für mich widersprüchlich.
Wenn ich einen mitscrollenden Button einbaue, meine Bestellübersichtsseite aber durch viele Artikel recht lang ist, kann es ja sein, dass der Käufer bevor er alles gelesen hat den Bestellbutton klickt. Was ja anscheinend auch nicht erlaubt ist.
Bitte um Erklärung, danke.
————————
Unzulässig wird es ebenfalls sein, einen statischen, d.h. nicht mitscrollenden Bestell-Button zu implementieren. Sollten sich nämlich Informationen außerhalb des Bildschirmfensters befinden und sind diese erst durch Scrollen zu sehen, wäre es ebenfalls möglich, dass der Verbraucher die Bestellung absendet, ohne alle Informationen zur Kenntnis zu nehmen.
@Carl
Mit einem “statischen nicht mitscrollenden” Button ist ein Button gemeint, der z.B. am unteren Bildschirmrand “festgeheftet” ist. Er ist also von Anfang an sichtbar. So ist es aber evtl. möglich, dass nur die Hälfte der Informationen auf dem Bildschirm betrachtet werden können. Dann kann der Kunde aber auf den Bestellbutton klicken, ohne dass er weiter nach unten scrollen muss, um alle Informationen zu erkennen.
@Dunkelwelt, mir absolut aus der Seele gesprochen
Vielen Dank für die Ausführungen. Doch, ehrlich gesagt, verstehe ich langsam nur noch Bahnhof. Sie empfehlen einen Teaser mit Link auf die Produktdetailseite – die Kanzlei mit der Sie diskutierten sagt: “Hinweis: Die Anwälte der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen sehen den Link auf die Produktdetail-Seite als unzulässig an.”.
Dann weiter. Wie ist ein mitscrollbarer “Kaufen”-Button genau zu verstehen? Was für eine Größe wird empfohlen?
Ganz ehrlich: Ich finde die ganzen Ausführungen etwas verwirrend. Ein einfaches Beispielbild wäre wünschenswert, so dass auch der größte Vollidiot sofort kapiert was denn nun zu machen ist. Dies wäre sehr freundlich und wünschenswert.
Ich nehme Ihre Anregungen gerne auf und bin gerade dabei, eine “Beispielbestellseite” zu entwerfen.
@Martin Rätze und Carl:
Es bleibt also bei den meisten hier, wie es ist: Der Bestellbutton bleibt am unteren Ende der Seite, damit sich der Kunde dorthin scrollen muß, um ihn überhaupt klicken zu können. Beim Scrollen sieht der unde in jedem Falle alle wesentlichen Merkmale der Artikel, die er im Warenkorb hat. Ob hier eine Kenntnisnahme der Merkmale durch den Kunden erfolgt, ist irrelevant.
Gemäß den TS-Vorgaben hat ja der Hinweis auf die AGB und das Widerrufsrecht unmittelbar über dem Bestellbutton – zukünftig “Kaufen”-Button – zu erfolgen. Heißt, wir lassen auch das so, und nicht wie zuvor von Herrn Rätze beschrieben, am Anfang der Warenkorb-Liste.
Alles gut, jedoch fühle ich mit den PC- und Fernseher-Anbietern…
@shopper
Da wirst Du der viertel Stunde, “so what”, wohl noch etwas Arbeit und Zeit hinterherschicken müssen, denn mit dem ändern des Buttons und anpassen der AGB ist es ja wohl nicht getan.
Und was auch klar sein dürfte, je mehr Informationen ich unterbringen muß, desto mehr Fehler Möglichkeiten und damit Gründe zum Abmahnen wird es geben.
Und unabhängig davon, ob ich alles richtig gemacht habe, wenn es jemand versucht habe ich auf jedenfall zuerst einmal den Prozess und damit die Arbeit, unnütz vertane Zeit und Kosten an der Backe. Und das auch wenn ich am Ende gewinne. Darauf kann ich gut verzichten, und ob ich am Ende dann mein Geld zurück bekomme steht ja auch noch in den Sternen. Wo nichts zu holen ist zahle ich am Ende dann doch.
Und das alles absolut Sinnlos, denn schließlich hat ja jeder Kunde ein gesetzlich verankertes Widerufsrecht, dessen Kosten ja auch ich in der Regel zu tragen habe. Weshalb ich die Argumentation mit dem Iphone nun überhaupt nicht nachvollziehen kann.
@dunkelwelt
1. Ich habe keinen Generalverdacht formuliert, aber man kann ja nicht ignoerien, dass es auch unter uns Shopbetreibern vereinzelnd Kriminelle befinden.
2. Das Iphone-Beispiel dient ja nur darum zu verdeutlichen, wie in einem konkreten Fall die Ausgestaltung der wesentlichen Merkmale geht.
3.Das jeder Kunde ein Widerrufsrecht ist für den Kunden ja auch erstmal ein schwacher Trost. Er muss nun mal den Widerruf ausüben, selber zur Post laufen ggf. das Porto vorstrecken und kann dann noch mal ggfls. 30 Tage auf sein Geld warten. Je nach dem wieviel Wert der Artikel hatte (<40 € – natürlich nicht beim Iphone) hat der Kunde dann auch noch die Versandkosten zu tragen bzw. müßte dann nachweisen, dass der bestellte Artikel nicht dem gelieferten entspricht.
4. Jaja, immer wieder die gesetztlichen Änderungen. Fast täglich. Muss jetzt gerade mal wirklich überlegen, wann der Gesetzgeber mich zum letzten mal zu einer Änderung gezwungen hat. Ach ja richtig, dass war damals wo ich mit Copy and Paste die Muster-Widerrufsbelehrung ändern mußte. Wann war das nochmal? Richtig August 2011 – Kinder wie die Zeit vergeht. In den 10 Monaten die seit dem vergangen sind habe ich als Shopbetreiber nur Däumchen gedreht, weil ich sonst nichts zu tun habe…
5. Es wird hier bzgl. der Ausgestaltung der wesentlichen Merkmale zu keinen Abmahnwellen kommen – wetten!
Last but not least: "Jammern ist der Gruß der Kaufleute" griechisches Sprichwort
@Markus Henneken
Ich habe gerade den Hinweis und Link auf die AGB (die ich auch bis gerade über dem ‘Kaufen-Button’ hatte) dort verbannt und gemäß den neuen Anweisungen ganz nach oben (Anfang Bestellseite) gesetzt.
@Martin Rätze
Ich bin nun total verwirrt. Meine neue Reihenfolge ist nun:
+ Gesamtpreis der Bestellung
+ Widerrufsrecht mit Belehrung (als kompletter Text)
– (Hinweis und Link auf AGB entfernt und ganz nach oben gesetzt)
+ ‘KAUFEN’-Button (statt zahlungspflichtig bestellen)
Meine Folgezertifizierung ware gerade im Februar. Nun bin ich unsicher, ob noch alle Vorschriften erfüllt sind und muß bis zur nächsten Folgezertifizierung mit der Unsicherheit leben?
Deshalb bin ich schon bald der Meinung das sich Deutschland ein Shop bzw. ein Online Business nicht mehr wirklich lohnt. Weshalb sollte ich denn als Betreiber eines Onlinebusiness noch in Deutschland wohnen? Für mich es keinen, ausser vielleicht private Gründe. Aber vom Grunde her stellen wir uns selber ein Bein. Der E-Commerce Markt in DE könnte schon viel weiter sein wenn der Gesetzgeber hier nicht immer Steine in den Weg legen würde.
Eigentlich kann ich doch gleich, wenn ich ein Onlinebusiness eröffne, gleich einen Anwalt volllzeit einstellen. Klar kann ich das nicht bezahlen, aber eigentlich müsste ich das ja schon tun.
Bescheurte Regeleungen, wirlich, als ob wir keine anderen Probleme hätten.
Die Tendenz und das grundsätzliche Geschrei gegen den Verbraucherschutz finde ich zu solchen Anlässen immer etwas unangebracht. Es ist erst mal richtig, Lösungen zu suchen, die in einer virtuellen und stark manipulierbaren Umgebung eine gewisse Sicherheit bieten. Der Grund dieser Maßnahmen hat ja nun auch eine Geschichte, und entspringt nicht einer rein “sadistischen” Ader.
Allerdings kann auch ich den wirklichen Vorteil dieser Lösung nicht erkennen. Der Gestzgeber sollte nun auch von mündigen Käufern ausgehen. Es sollte z.B. doch eigentlich ausreichen einen sehbaren Reiter/Button mit dem Widerrufsrecht auf der Seite zu haben.
(Vielleicht sollte man in Zukunft auch im Supermarkt kurz vor der Kasse eine deutliche Warnzone ausweisen, in der man darauf hingewiesen wird, dass man beim Verlassen des Ladens noch seine Ware bezahlen muss. Ein freundlicher Mitarbeiter könnte dann noch auf die wesentlichen Produkteigenschaften der Milch hinweisen).
Naja, freuen werden sich wahrscheinlich nicht nur die Abmahnanwälte, sondern jede Menge Programmierer und Webdesigner, die Hand anlegen müssen.
Reicht nicht auch folgende Logik vom Warenkorb -> Kasse ?
1. Warenkorb View
2. Adresseingabe (Re + Ls) einschließlich AGB + Widerrufbestätigung
3. Auflisten
3.1. Warenkorb (mit Ändern Button)
3.2 Adresse(n) (mit Ändern Button)
3.3 Kaufen Button
4. Danke Schön Seite mit nochmals allen Info wie 3 + Link nach TS-Versicherung ?
Oder muss AGB und Widerruf immer über dem Kaufen Button stehen ???
Leider ist es mit Nichten so, das der Gesetzgeber Abofallen stoppt. Dazu gibt es zum Verbot des Verkauf auf Rechnung keine Alternative. Im Bundestag sitzen (noch) leider nur lauter inkompetente, die den Bildschirm mit einem Stück Papier verwechseln. Schon bei den Modem und den Preium rate ISP wurde eine ähnliche Lösung getroffen, ohne das dies irgendwas gebracht hätte. Einzig der Siegeszug von DSL & ?o hat das Problem wieder aus der Welt geschafft, weil der Geldbeutel nicht mehr zugänglich war.. Aber auch im Shop bereich kann das Verfahren der Back Door Trap problemlos angewendet werden. Details siehe Link. Als fazit bleibt die Flut der Abmahnparasiten.
Man darf sich schon mal auf die vielen Gerichtsverfahren freuen die es ab dem 1.8. geben wird.
Vielleicht sollten wir online-Shop betreiber auch mal alles vor dem kanzleramt protestieren gegen so viel schwachsinn in einem Gesetz?!!?
@ Andy:
traurig aber wahr. Ich hab, als Kleinunternehmer, gerade meine Webseite gelöscht. Der mögliche Ertrag steht in keinem Verhältnis zum Risiko durch Abmahnungen. – Übrigens ist D das einzige Land in der EU, in dem KOSTENPFLICHTIGE Abmahnungen überhaupt gestattet sind. Obwohl seit 3 Jahrzehnten (!) die Politikerriege versichert, dem AbmahnUNwesen werde demnächst ein Riegel vorgeschoben…
Wir neigen zur Amerikanisierung, Verzeihung, Europäisierung. Orientieren wir uns weiterhin an den DAUs (wie auch in anderen Bereichen, z.B. bei der Rechtschreibreform), werden wir international bald keine Rolle mehr spielen. Wie wäre es denn mit einem Popup bei dem Betreten des Shops: “Achtung, Sie sind im Begriff ein Rechtsgeschäft abzuwickeln. Seien Sie aber unbesorgt, nirgendwo sonst sind Ihre Rechte so gestärkt wie hier und jetzt. Zum Knechten des Shopbetreibers einfach auf OK klicken”
@andy
Sicher – in Griechenland, Portugal, Spanien, Irland und Italien sind die Rahmenbedingungen für den Online-Handel sicherlich viel, viel besser wie in Deutschland. Überhaupt nimmt der deutsche ECommerce im europäischen Vergleich einen der letzten Plätze ein. Das wissen wir doch alle…
Im übrigen schützen gerade die komplizierten deutschen Regelung den deutschen Online-Shopping-Markt. Jeder europäische Wettbewerber, der z.B. von Österreich oder aus den Niederlanden den deutschen Markt bedienen will, muss sich ja auch an diese deutschen Regelungen halten. Von daher spricht überhaupt nichts dafür “auszuwandern” und seinen Online-Shop von außerhalb zu betreiben.
Es ist schlichtweg “abartig”. Wegen einiger weniger schwarzen Schafe, die nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, weil sie pfiffig sind, muß eine ganze Branche leiden, nämlich die seriösen Shopbetreiber. Manchmal habe ich den Eindruck, dass alles daran gesetzt wird, uns Steine in den Weg zu legen und an den Ruin zu treiben, anstatt uns zu unterstützen, den Konsum im Land zu belassen. Armes Deutschland.
Ich verstehe das ganze Gemeckere hier nicht. Gestärkte Verbraucherschutzrechte sind doch was gutes und kommen uns allen zu Gute. Nicht erst vor Gericht, die besprochenen Änderungen bewirken doch auch aktiv, dass Bestellungen übersichtlicher werden, für körperlich eingeschränkte Menschen bedienbarer, bspw. auch für die Unterlagen ausdruckbar usw. Und die drei einhalb Sachen umzusetzen ist ja wohl nun kein Aufwand für einen Shopbetreiber. Diejenigen, die sich sowieso ne AGB vom Anwalt zimmern lassen, können ka nun noch schnell über die Bestellbestätigung rübergucken lassen. Oder welchen Benefit hätte eine halbseidene Bestellfunktion, die auf Klick schon alles abgeschickt hat. Doch nur die, dass die Hälfte der Fehler und Impulskäufe später als Rücktritt vom Kaufangebot im Kasten landen.
Fazit: Ich finds gut und auch keine Zumutung.
Ich merke, dass bald um einen Online-Shop zu betreiben, müsste man Rechtsanwalt werden oder einen einstellen, weil in diesen ganzen Gesetzen blickt keiner mehr durch.
@nik
Wie können Sie etwas gut finden von dem Sie noch gar nicht wissen was genau gefordert und wie genau es umgesetzt werden muss? Das ergibt sich doch erst aus der zu erwartenden Rechtssprechung diverser Landgerichte. Es wird mehrere Jahre dauern bis abschließend feststeht wie die Vorgaben umgesetzt werden müssen.
Falls Sie den Beitrag oben gelesen haben dann wäre Ihnen aufgefallen daß sich hier ein Team von Anwälten beraten hat und zu keinem einheitlichen Ergebnis gekommen ist. Welchen der oben genannten Anwälte würden Sie sich zum “rübergucken” den aussuchen?
Vielen Dank,
der Artikel war sehr hilfreich. Ich finde es gut, das Abofallen bekampft werden sollen. Trotzdem ist es doch erschreckend, was sich der Gesetzgeber ständig neues einfallen lässt, was oft am Ziel vorbei schießt. Kleinen Unternehmen wird es so echt schwer gemacht, da Sie kaum noch den Änderungen und Abmahnfallen hinterher kommen. Es ist schon super, das es Ihren Newsletter gibt, sonst würde man viele Sachen gar nicht mitbekommen, man hat ja nicht den ganzen Tag Zeit im Internet nach den ständigen Änderungen zu googlen.
Frau Holle
Offen gesagt!
Seit vielen Monaten lese und studiere ich die Informationen und Beiträge vom Trusted Shops Team, von Herrn Rätze und Kollegen UND die Kommentare hier.
Ich trage mich seit Jahren mit dem Gedanken für meinen kleinen Online-Shop, auf den viele meiner Klienten WARTEN und WARTEN und WARTEN …
Als nur einmal im letzten Jahr die Test-Startseite online war, zeigten sich in drei Monaten 10 000 Abrufe.
Als Shop-Anfängerin in einem Alter, in dem andere in Rente gehen, versuche ich ALLES zu beachten, mir anzueignen, was möglich, wichtig und ratsam ist.
Dieses Forum hier hilft mir sehr.
DESHALB will ich ALLEN hier ein großes, GROßES Dankeschön sagen.
Beeindruckt bin ich von der überdurchschnittlich hohen Qualität auch der Kommentare. Bisher habe ich nirgends so eine gute, ehrliche, offene und vor allem ENGAGIERTE Auseinandersetzung erfahren und erlebt.
Beeindruckt bin ich auch von den Shopseiten, die sich hinter den Namen der Kommentar-Verfasser/innen verbergen.
Von @angelikas wunderbarem Bio-Shop mit so viel Herz wusste ich auch noch nichts. Alle Achtung!
Wenn doch nur nicht diese rechtlichen Fallstricke, Fußsesseln und Angstmacher wären!
@Peter Kahlhorn
Was Herr Kahlhorn beschreibt, MUSS ich aus eigener Erfahrung bejahen. Was ich in diesem Bereich erlebt habe, ist einfach unsagbar undemokratisch und UNGERECHT! Wir haben die Teilung der Gerichte und des Staates, aber die Allmacht der Richter und Juristen, der NEUEN GÖTTER in SCHWARZ ist in vielen Bereichen und Urteilen höchst UNDEMOKRATISCH und die größte GEFAHR für unsere echte Demokratie. Ich konnte mich nie mit dem Gedanken an die Einbindung der Geschworenen bei den Gerichten der USA anfreunden. JETZT weiß ich, wie wertvoll solch unabhängige Geschworene, die KEINE Juristen sind, sein KÖNNTEN und SIND.
Wenn ein Richter auf die Frage antwortet, die ihm öffentlich von einem Zeugen gestellt wurde, was er denn dazu sagt, dass die Polizei das Protokoll nachweislich geändert hat und gegenüber diesem Zeugen, um diesen zu beeinflussen “Falschaussagen” gemacht hat, ja sogar nötigend schwer gelogen hat und ihn beharrlich zu einer Falschaussage drängen wollte, durch den Gerichtssaal außer sich vor Wut zweimal schreit: “Das interessiert mich nicht!” weil wohl der am Prozess /Tatbestand beteiligte Stadtrat bekannt oder befreundet ist, dann “Gute Nacht” Demokratie Deutschland.
Allen Menschen hier in diesem guten Forum:
Viel Erfolg und Glück weiterhin!
Ich versteh das Gejammer immer noch nicht…
Es gibt Hunderte von Blog-Beiträgen, die sich mit der Verbesserung des Checkout-Prozesses beschäftigen. Da werde Ergebnisse von Eyetracking und Mousetracking-Studien operiert, da wird darüber philosophiert, welche Farbe und Form der Call-To-Action-Button idealerweise haben muss, neurobiologische Gesichtspunkte werden erörtert, A/B-Splitteste werden bemüht, Single-Page-Sign-Out wird angestrebt, welche Trust-Elemente wie und wo im Warenkorb platziert werden müssen, Eliminierung von Crossselling-Angebote und überflüssigen Boxen aus dem Checkout-Prozess usw. usf.
Der ganze Checkout-Prozess wird mittels Analysetools haarklein beobachtet um zu erfahren wann und warum der Kunde sich verabschiedet.
Mit alledem beschäftigen sich Shopbetreiber und Agenturen Stundenlang bzw. für viel Geld, damit da noch die Conversionsrate um 1-2 Promille verbessert werden kann.
Und jetzt kommt der Gesetzgeber und verlangt im Verhältnis zu den oben angesprochenen Dingen, eigentlich eine klitzekleine Anpassung und schon sind alle am stöhnen…
@shopper
Ja dann spannen Sie uns nicht länger auf die Folter und teilen uns dcoh mal konkret und rechtsverbindlich die zukünftigen Anforderungen an die Informationspflichten mit.
Welche “klitzekleine Anpassung” verlangt den der Gesetzgeber jetzt genau?
Die Anwälte von Trusted Shops, Volke2.0, WIENKE & BECKER – Koeln sowie Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen sind sich ja letztendlich nicht 100% einig geworden. Und auf anderen Webseiten hab ich wiederum komplett anderes gelesen.
Scheinbar wissen Sie ja mehr. Also: Hic Rhodus, hic salta.
Die Änderungen sind auf jeden Fall so klitzeklein gewesen, dass ich sie alle innerhalb von 20 Minuten umsetzen konnte…
@llamaz – Mit der selben Argumentation kann ich genauso fragen, wieso jetzt schon alle stöhnen und jammern, wo noch gar nichts verbindliches gesagt wurde und Abmahnungen auch noch gar nicht erfolgt sind. Ich bin da ganz mit shopper. Die meisten Vorgaben, die der Gesetzgeber hier macht, werden mit halbwegs Menschenverstand auch valide umzusetzen sein. Die ein, zwei strittigen Punkte müssen dann vielleicht mal vor Gericht durchgefochten werden. So what.
Guten Aben liebe Gemeinschaft,
ich denke über die Folgen nach. Abmahnungen werden steigen, obwohl man versucht sich dem neuen Standard anzupassen. Kann das gerecht sein? Ich frage mich ob vom Gesetzgeber ein Abmahnkonto für die Shop-Betreiber, welche sich Fügen und auch in Zukunft veruschen alle Sinnfreien Anpassungen der Gesetzgeber gerecht zu werden, eingerichtet wird, der für Schäden aufkommt welche durch genau diesen absonderlichen Müll, entstanden sind?
Nun stelle ich mir folgende Fragen: Wie lange muss man sich noch den “wirklichen Abzockern” fügen? Der Gesetzgeber putz sich an den seriösen Shop-Betreibern ab…sollte man das immer zulassen?
Und meine Lieblingsfrage zum Schluss: wäre es nicht sparsamer seinen Online-Shop ganz zu schließen und sich den Ärger zu ersparen?
@Shopper:
Zitat:
“Und jetzt kommt der Gesetzgeber und verlangt im Verhältnis zu den oben angesprochenen Dingen, eigentlich eine klitzekleine Anpassung und schon sind alle am stöhnen…”
Solange Abmahnungen Existenzbedrohend sein können, ist stöhnen auch angesagt.
Zitat:
“Die Änderungen sind auf jeden Fall so klitzeklein gewesen, dass ich sie alle innerhalb von 20 Minuten umsetzen konnte…”
Welches Shopsystem verwedenst du, wenn ich fragen darf.
Für kleinere Zeitungsverlage, die verschiedene Titel mit kleinen Auflagen im Programm haben, entstehen durch die neuen Anforderungen große Kosten
Zumindest das mit den “wesentlichen Artikelmerkmalen” wird kein großes Abmahnungsthema werden, mit welchem sich die Online-Händler in der Breite beschäftigen müssen.
Wenn man sich an der Empfehlung von TS hält:
“Auf der Bestellseite ist in jedem Fall das Produktbild und die Bezeichnung, evtl. noch die Größe und Farbe und Ausführung (je nach Produkt) zu nennen, so dass das Produkt eindeutig als das zu dem genannten Preis zu bestellende Produkt in seiner Ausgestaltung zu identifizieren ist.”
Wichtig erscheint mir dabei, dass das Produkt eindeutig als das zu dem genanntenPreis zu bestellende Produkt zu identifizieren ist. Wenn man das bei seiner Produktpalette halbwegs bewerkstelligt, dann bietet man auf jeden Falle einem potenziellen Abmahner so wenig Angriffsfläche, das der sich 3mal überlegen wird ob er überhaupt einen Angriff riskiert. Leichter Abmahnstoff ist das auf jeden Fall nicht.
Hallo shopper, ich hätte da noch ein paar tausend Produkte bei denen noch wesentliche Produktmerkmale (Auflösung, Bildschirmdiagonale usw.) aus der Artikelbeschreibung in neue Datenbankfelder umgepflegt werden müssen damit diese übersichtlich in der Bestellübersicht angezeigt werden können. Außerdem muss neben dem normalen Shop noch der mobile Shop angepasst werden und es ist abzusehen das auch die Schnittstellen für diverse Marktplätze noch entsprechend umgestellt werden müssen. Ich hatte eigentlich damit gerechnet das ein bis zwei Mitarbeiter etwa einen Monat damit beschäftig sein werden. Vielleicht könne Sie mir kurz erklären wie man das in 20 Minuten erledigt, das wäre sehr hilfreich.
Wenn Johannes Altmann von Shoplupe.de morgen hier einen Gastbeitrag veröffentlichen würde, wo er beschreibt, das aus Usablilty Gründen der Button im letzten Schritt mit “Kaufen” zu beschriften ist, dieser Button sinnvollerweise unmittelbar unterhalb des Warenkorbes zu platzieren ist und man im Warenkorb möglichst alle “wesentlichen Artikelmerkmale” zu beschreiben sind. Wenn er das noch mit einem groß angelegten A/B-Splitttest belegen würde, dass durch diese einfachen Maßnahmen die Conversionraten in mehreren Shops um 2-5 Promillepunkte erhöht werden konnten. Jeder hier würde sofort alles stehen und liegen lassen und sich an die Arbeit machen und das so umzusetzen. Und jeder wär dem Johannes Altmann dankbar für diesen Hinweis, der mit nur 20 Minütigem Aufwand diese sensationelle Verbesserung hinbekommen hat.
Jetzt fordert der Gesetzgeber so etwas und das Gejammer geht los…
Ansonsten wundert mich auch, dass jetzt alle über den Begriff “wesentliche Artikelmerkmale” am philosophieren sind. Auch vorher mußte der Käufer über die wesentlichen Artikelmerkmale im Shop informiert werden, nur war das nie ein Thema – schon garkein Abmahnthema. Jetzt auf einmal ist das ein riesen Aufreger.
@Shopper
Sie haben Recht damit, dass die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung bereits heute genannt werden müssen. Heute reicht es aber aus, diese rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher zu nennen. Das geschieht heute auf der Produktdetail-Seite. Der neue § 312g Abs. 2 BGB schreibt aber für den Zeitraum ab 1. August vor, dass eben diese Informationen unmittelbar über dem Button zu erteilen sind. Bei einem Bleistift ist das sicherlich leicht umzusetzen. Wenn man aber Waschmaschinen, Spielzeug, Lebensmittel oder ähnliches verkauft, bei denen es eine vielzahl von Informationspflichten zu erfüllen gibt, ist es schon nicht mehr so leicht, diese Merkmale auf die Bestellseite zu schreiben.
Meiner Meinung nach (oder ich habe es übersehen) fehlt noch ein Textteil auf der Bestellbestätigungsseite auf zusätzlich anfallende Kosten, auch wenn diese nicht an den Händler zu zahlen sind.
Das ist z. B. der Fall, wenn ins Nicht-EU-Ausland geliefert wird, weil hier Zölle und Steuern anfallen können. Das muss dann auch noch reinpassen. Viel Spaß auch mit dem iPhone-Shop (nicht scrollen)…
“Die Änderungen sind auf jeden Fall so klitzeklein gewesen, dass ich sie alle innerhalb von 20 Minuten umsetzen konnte…” <- Ich lache dann später. Unsere Kunden lachen gar nicht mehr.
Schade, dass sich im Prozess anscheinend niemand die Mühe gemacht hat, mal den einen oder anderen Shopbetreiber oder Dienstleister zu FRAGEN, ob diese Gesetzesänderung überhaupt umsetzbar ist.
Das Ganze war gut gedacht und ist schlecht gemacht – klarer Wettbewerbsnachteil für deutsche Shops, hohe Kosten und nicht mal eindeutige Rechtssicherheit bei der Umsetzung. Wiedermal muss die große Masse der seriösen Shops die Zeche zahlen für Abofallen-Abzocker und den unseligen Abmahnirrsinn in unserem Land.
Carsten Ussat
Die “ABO- und KostenfallenFALLEN” befinden sich immer mehr in 0180er Nummern und Smartphones…einmal falschen (nicht löschbaren) Button drücken, und es kastet richtig Geld (z.B. Browser-Telefonauskunft,Taxiruf,Flugpläne und sonstige Kostenbuttons)
Und die richtigen Abzocker haben ihre Server nicht in Deutschland.
@Arno Nühm: Zitat: “Solange Abmahnungen Existenzbedrohend sein können, ist stöhnen auch angesagt.” — Nicht für Shopper, denn der werte Herr vertritt die Meinung, wie mehrfach auf SB von ihm geäußert, dass wenn schon eine Abmahnung existenzbedrohend für einen Shop ist, man erst garkeine Berechtigung hat, diesen zu betreiben und lieber gleich schließen sollte… . Traurig, solche Arroganz…
Was gerne vergessen wird ist, daß das Problem nicht die Kosten einer Abmahnung sind. Das Problem ist, daß ggf. extrem kurz bemessene Fristen drohen und dann z.B. aufgrund einer einstweilligen Verfügung innerhalb von kürzester Zeit Änderungen bei ggf. hunderten oder tausenden von Artikeln durchzuführen sind und der Shop dann aufgrund einer reinen Formalie womöglich tagelang oder wochenlang schließen muss. Anders als bei einer Abmahnung wegen einer AGB Klausel die man kurz mal ausstauschen kann. Wer da auf Zeit spielt und sich drauf verlässt das ja irgendwann schon durch Urteile Klarheit herrscht und darauf hofft das eben andere betroffen sein werden und nicht man selbst, setzt ggf. seine Existenz aufs Spiel. Woher soll ich wissen ob bei einem Computermonitor nur die Auflösung und die Bildschirmdiagonale wesentlich sind oder auch die Anzahl der vorhanden Anschlüße (HDMI, DVI usw.) oder womöglich sogar Kontrastverhältnis, Reaktionszeit, Pixelabstand oder Gewicht. Bisher steht da einfach die Modellbezeichnung anhand derer das Produkt eindeutig einer Produktbeschreibung zuzuordnen ist und bisher hat damit auch niemand ein Problem gehabt.
Etwas unklar sind leider noch die Positionierungen (oder zumindest empfohlene Bereiche) der genannten Elemente. Eine beispielhafte Visualisierung würde sehr helfen.
Der komplette Verzicht auf optische Trenner und eine deutliche Hervorhebung der Pflichtangaben führt leider dazu, dass Übersichtlichkeit und Zusammenhang leiden – alles ist gleichrangig.
Wie und wo müssen zB Hinweise auf Gutscheine/Vouchers folgen?
Wie und wo müssen zB Hinweise auf Besonderheiten der Zahlart folgen? (etwa wenn Kunde bei Klick auf “kaufen” erst an Paypal weitergeleitet wird?)
Gruß
@Shopper:
Leider hast du immer noch nicht verraten, welche Shopsoftware du benutzt.
Ich hoffe sehr, dass alle Kunden ab 1.8. darüber aufgeklärt sind, was die Beschriftung “zahlungspflichtig bestellen” bedeutet.
Schade ist, dass “zahlungspflichtig bestellen” nicht die einzige erlaubte Formulierung sein wird. Denn eine einzige absolut verbindliche – das hätte wirklich geholfen, den Kunden Vertrauen zu schenken!
Und das ist es doch, was Shopinhaber möchten: Den Kunden zeigen, wir halten uns an die Gesetze, wie sind keine Abofalle.
Seien wir ehrlich: Wären wir nicht Shopbetreiber, wir wüssten doch von diesen Details: GAR NICHTS.
Da hilft nur: Die Kunden aufklären (nur, trauen Sie sich das rechtskonform zu?)
Ich hoffe, das einige Verbrauchersendungen im TV, Zeitschriften diese Änderung diskutieren werden!
PS: Diskutieren Sie bitte dieses Gesetz im Zusammehang mit Preisangabenverordnung und allen anderen passenden Gesetzestexten. Viel Spaß!
Die Bundesregierung versucht den Verbraucher zu schützen, aber gleichzeitig nimmt ihn nicht für voll. Ein weiterer Schildbürgerstreich, der sicher nicht der erste und der letzte ist.
Mal eine Frage:
Warum soll der Hinweis auf die AGB etc. eigentlich unbedingt weit oben erfolgen? Was ist, wenn man bisher schon auf “Häkchen setzen” verzichtet, was ja gesetzlich erlaubt ist.
Wir haben unseren Checkout jetzt schon sehr übersichtlich OHNE das man Häkchen für die ABG setzen mus etc. Er ist ähnlich dem bei http://www.7trends.de.
Dort steht über dem Button nochmal deutlich, was passiert, wenn man ihn klickt. Ok, die haben 2 Button, was dann verboten ist und sie sicher ändern werden, aber mir geht es um den Text darüber.
Noch deutlicher und kundenfreundlicher, als dass man direkt darauf hinweist, was passiert, wenn derjenige den Button drückt, kann man doch eigentlich nicht sein. Würde statt bestellen dann kaufen draus machen.
Wie sehen Sie das von Trusted Shops?
Da wird über viele Shopbetreiber in Deutschland wieder eine Abmahnwelle hereinbrechen. Hoffentlich lesen Sie rechtzeitig diesen Beitrag. Danke für die sehr ausführlichen und gut verständlichen Informationen.
Sehr geehrter Herr Rätze,
Sie schreiben, dass AGB und Widerrufsbelehrung nach oben “sollten”. Zwingend erscheint mir dies indes nicht. Können diese nicht auch neben oder unter den Button gezogen werden, wie dies verschiedentlich auch empfohlen wird (http://t3n.de/news/abmahnungen-vermeiden-faq-389257/)? Die ausdrückliche Einbeziehung lässt sich ja über eine entsprechende Checkbox lösen. Gleiches gilt mE für Angaben zu Rechnungs- und Lieferanschrift. Wichtig erscheint mir in erster Linie, dass der unmittelbare Zusammenhang von wesentlichen Merkmalen Preis und Button gewahrt bleibt.
Wir rätseln immer noch über die “wesentlichen Merkmale”. Hier scheint mir wieder enormes Abmahnpotential gegebenen. Diese schwammigen Formulierungen sind ein Graus.
Bei den “wesentlichen Merkmalen” besteht überhaupt kein enormes Abmahnungspotenzial. Die Empfehlung vom Shopbetreiber-Blog ist doch eindeutig:
“Daher genügt u.E. folgende Gestaltung den Anforderungen:
Auf der Bestellseite ist in jedem Fall das Produktbild und die Bezeichnung, evtl. noch die Größe und Farbe und Ausführung (je nach Produkt) zu nennen, so dass das Produkt eindeutig als das zu dem genannten Preis zu bestellende Produkt in seiner Ausgestaltung zu identifizieren ist.
Zusätzlich sollte ein eindeutig bezeichneter Link, z.B. „alle Detail-Informationen zu dem Produkt“, mit aufgenommen werden, der dann auf die Produktdetailseite führt.”
Ähnlich auch die Kollegen von IT-Recht aus München:
“Wir raten daher Unternehmern dazu, lediglich die markanten Produktmerkmale, die für eine Identifikation des Produkts erforderlich sind (wie etwa Art des Produkts, genaue Bezeichnung und Ausführung, ggf. Marke, Größe, Farbe) als wesentliche Merkmale (hier einer Ware) anzugeben und zugleich für weitere Artikeldetails auf die jeweilige Artikeldetailseite zu verlinken.
Eben aus Gründen der Übersichtlichkeit (die wiederum Voraussetzung für die bei der Erteilung der Pflichtinformation geforderte Klarheit und Transparenz ist) muss es letztlich ausreichen, wenn lediglich die prägenden Merkmale der Ware genannt werden und der Unternehmer zusätzlich für sämtliche Artikeldetails unter Hinweis auf eine genaue Beschreibung und das Setzen eines Links auf die jeweilige Artikeldetailseite verweist.”
http://www.it-recht-kanzlei.de/buttonl%C3%B6sung-informationspflichten.html
Der Wettbewerber der so etwas abmahnt, wird mit dem Klammerbeutel gepudert sein, weil er ein hohes Risiko eingeht, dass die Gerichte das genauso sehen. Das wird kein riesen Abmahnthema sein, weil man sich ja auch dann den Shop des Wettbewerbers angucken kann wie der das macht. Und wenn der das zu ausführlich macht, kann das ggf. auch abgemahnt werden, weil das die Übersichtlichkeit stört. Also 50:50 – oder auch Gleichgewicht des Schreckens.
Also locker durch die Hosenträger weiteratmen – alles halb so wild.
@Shopper:
Und wenn jetzt die Verbraucherzentralen auf die Idee kommen würden, abzumahnen.
Ich fände es gut, wenn alle, die über solche Gesetze abstimmen, auch dazu verdonnert würden, im internet mal ein paar Sachen zu kaufen.
Die Entmündigung der Bürger ( also ehrlich, wer keine Prozentrechnung kann oder nicht weiß, dass 2 Wochen 14 Tage sind, der sollte es sowieso lassen ) nimmt immer obscurere Formen an.
Fettarme Milch, Ampeln an Nahrungsmitteln, Bordcomputer für Leute die nicht einparken können, doppelte Warnschilder gegen Geisterfahrer, also ne, langsam wird das mit dem Verbraucherschutz zu dolle.
Desweiteren: Die richtigen Kriminellen handeln doch nahc dem Motto: Jeden Tag steht ein Dummer auf.
Aber ich hätte eine Idee: Wie wäre es mit verschiedenen Varianten ,die nach Zufall generiert werden? Also verschiedene Knöpfe, verschiedene Darstellungen. Stelle mir grade eine Gerichtsverhandlung vor….
( Das ist wie dem bunten Auto, jeder Zeuge sieht etwas anderes…)
Was mache ich eigentlich wenn mein Button “zahlungspflichtig bestellen” eigentlich der “PayPal” Checkout Button ist und eben zur Zahlung an PayPal weiterleitet?
An und für sich wird ja erst durch den Abschluss des Bezahlvorgangs über PayPal tatsächlich “zahlungspflichtig bestellt” – bricht der Kunde bei / während dem Besuch von PayPal ab, wird die Bestellung noch nicht mal gespeichert – das heisst auch ein Storno erfolgt nicht.
Grübel …
In Ihrem Musterbeispiel findet sich unter dem zu zahlenden Gesamtpreis am Ende noch ein Satz “zusätzlich fallen Kosten an…”.
Wozu dient das denn? Das finde ich eher verwirrend, weil man nicht weiß, was das soll. Ist das ebenfalls zwingend notwendig und wenn ja, bitte warum?
Dieser Hinweis muss nur erteilt werden, sofern derartige Kosten anfallen, z.B. Übermittlungsentgelt für Nachnahme, besondere Steuern, Zölle etc.
Wenn ich mir die Diskussion hier anschaue, kann ich fast allen Schreibern nur zustimmen. Diese Entscheidung, ist in meinen Augen verwirrend, intransparent und eine wahrhafte Zumutung. Oft genannt, wurden Produkte welche eben nicht in 2 Worten “eindeutig zu beschreiben” sind.
Somit hätte für jedes Produkt, eine ausführliche Beschreibung in der Kaufabwicklung vorzuliegen. Am meißten, wird das Shops wie den unseren treffen, welche mit zahlreichen Kleinartikeln handeln, in denen sich teils Bestellungen von 20 – 50 Produkten oder mehr in einer Liste zusammenfinden. Es zeigt sich für mich, das man in der Bestimmung dieser Entscheidung, größtenteils an Einzelartikel (Fernseher, Handys, Kleidungsstücke etc.) gedacht hat, aber keinesfalls an Kleinartikel. Ein T-Shirt z.B. auszuweisen, müßte dann so aussehen:
T-Shirt, Farbe grün, Größe XXL, Aufdruck Stadt, Länge ???, Material ???.
nur so wäre gegeben, das alle Informationen enthalten sind. Das halte ich in Übersichtlichkeit noch für umsetzbar, wenn auch nicht angenehm oder leicht einzubauen, da sämtliche Artikel diese Merkmale, teils bei variablen Wahlmöglichkeiten nochmals im Bestellkorb ausweisen müssen. Bei Waschmaschienen (hier als Beispiel genannt) sieht das schon schlimmer aus. Dort gehören Verbrauch, Wasserverbrauch, EEK und viele viele andere Daten hinzu. Dennoch bleibt auch hier eine Übersichtlichkeit erhalten – wer bitte kauft denn 2 oder mehr Waschmaschienen auf einmal? Was aber passiert bei Kleinelektro Artikeln, wie z.B. Glühlampen, Energiesparlampen oder ähnlichen Beleuchtungslösungen? Diese schreiben vor: EEK, Lumen, Lebensdauer, Entsorgungsrichtlinien, Form, Länge, Breite, Höhe, Lichtfarbe, Wattzahl, Vergleichsmöglichkeiten, Bauart. (das wäre das Minimum der Auskunft für den Kunden). Somit müßte JEDES Leuchtmittel, direkt deklariert werden, und dies mit dem nur leicht gekürztem, ausführlichem Text der Beschreibung. – das ist eine Unmöglichkeit. Es ergeben sich für z.B. 10 Artikel (ich habe das ausprobiert) insgesamt 4 komplette Seiten “Warenkorb” bis alle Informationen enthalten wären. Das abgesehen von der Tatsache der Überarbeitung hunderte bis tausender von Produkten, und dem Ergebnis einer solchen Intransparenz, das gegensätzlich dazu kein Kunde dieser Welt all diese Details nochmaligst lesen würde, das käme Werken wie Krieg und Frieden gleich, die keiner vor einer Bestellung liest. EBENFALLS sehe ich von Seiten des Kunden ein gänzlich gegen 0 tendierendes Interesse, sowieso zu lesen was selbiger bestellt. Diesbezüglich wird auch überstudierte Bevormundung, nicht vor Fehlern oder Unlust etwas zu lesen eine Änderung bewirken können. So z.B. haben wir viele Kunden, die uns Fragen stellen wie:
“ist das eine 60 Watt Glühlampe” ? in der Artikelbeschreibung steht deutlich drin: “Glühlampe, 60 Watt”. Nicht einmal diese Information wird vom Kunden tatsächlich gelesen, und ich spreche nicht von seltenen Fällen, sondern kann das zu ca. 80 % aller Kunden pauschalisieren. Auch wenn selbige Informationen in ausführlichen Beschreibungen deutlichst gekennzeichnet sind – wird man gefragt – gelesen wird nichts.
Ebenfalls, und dabei bin ich wahrlich kein ungebildeter Mensch, kann ich AUSSCHLIEßLICH NICKEND BEJAEN! das mich ein Button: “Zahlungspflichtig bestellen” – sofort vom Kauf in einem Shop abhalten würde! Die Frage, was ich mir darunter vorstellen muß, das ein Bestellvorgang (so selbst ausgeführt) bis dato stets kostenlos war, würde mich zu der Feststellung bringen, das hier wohl noch eine versteckte Gebühr für die Bearbeitung meiner Bestellung anfallen könnte – die ich wohl erst nach dem Klick auf dem Button zu sehen kriege, so zu sagen als “vorher versteckte Kosten”. Ich würde in diesem Fall (offen und ehrlich) zur heutigen Zeit von einer Bestellung komplett absehen, und daher lieber auf bisher bekannten Portalen kaufen, nicht auf direkten Onlineshops, die im Zuge des Verbrauchervertrauens sowieso schon einen sehr harten Kampf führen müssen am Markt.
Derzeit kann ich in dieser “wichtigen Änderung” keinerlei Vorzüge für den Endkunden erkennen, es sei denn es handelt sich um Einzelartikel welche eher hochwertigere Preise erzielen. Was z.B. passiert bei Kleinartikeln wie Autoteilen? Baumarktteilen? Muß dort jede Mutter ausführlich beschrieben sein? Was wenn ich 50 Trennscheiben brauche, jede unterschiedlich – wer erfindet so einen Kram? Das “hin und her abgemahne” der Shops, sehe ich da als das kleinere Übel. Höchstens selbstfinanzierende Anwälte auf Auftragssuche werden da aktiv, und für selbige gilt die Grundlage: Eine Abmahnung ist so lange untersagt, wie man nicht in Konkurrenz mit dem entsprechendem Angebot liegt. Daher fällt eine Abmahnung weniger aus heiterem Himmel, sondern entspringt eher der Konkurrenz, welche selbst mit klappernden Zähnen, und abgekauten Fingernägeln vor ihrem gestaltetem Abschlußwarenkorb sitzt, und hofft nicht selbst abgemahnt zu werden. Ich sehe es als einen der Punkte, das es hier in unserem schönem Land hochbezahlte studierte Leute gibt, welche scheinbar mal eine ABM brauchen, wie man selbiges früher nannte, so wird der Kopf wieder frei, und das Verständnis für den Normalbürger, beim Laub aufsammeln in der Stadt wieder etwas Bürgernäher. Bis dahin, ist dies für mich ein Bürokratentum, welches mir stärkste Kopfschmerzen verursacht, die in dieser Auflage geforderten Dinge, möglichst zutreffend und rechtssicher so in ein Bild zu setzen, das meine Kunden am Ende noch wissen, was sie überhaupt kaufen, ohne von Bibliotheken erschlagen zu werden, und danach “kostenpflichtig” zu bestellen. – Verunsichert.
Wieder einmal werden die deutschen Shopbetreiber von Theoretikern, die leider über keine Praxiserfahrung verfügen, verdonnert solch einen Unfug umzusetzen. Sowas gibt es nur in Deutschland.
Hallo an alle,
Hallo an Frank,
das dachte ich früher auch immer. Aber angeblich ist in anderen Ländern die Bürokratie noch “beklopter” als in Deutschland.
Ich verstehe durchaus, dass es Regeln geben muss. Was ich nicht verstehe (ein “normaler” Menn kann das eben nicht verstehen) ist, dass eine Schaltfläche (zum Kaufen…) eben einen ganz bestimmten Text haben muss.
Sorry, ich möchte wirklich niemandem zu nahe treten, aber das ist doch geistiger Unsinn, sowas zu verlangen. Hinzu kommt ja noch die “Angstmache”, so nach dem Motto; “…wenn Sie Ihren Shop nicht bald anpassen, drohen Abmahnungen….”.
Das sage ich nur; “Dankeschön”. Es ist ein “wunderschönes” Gefühl, ständig Angst haben zu müssen, einen auf n Deckel zu kriegen, und auch noch bezahlen zu müssen, wegen letztlich einer Bagatelle.
Ich habe früher mal sehr viel von Anwälten gehalten. Aber zumindest von denen, die sich an Abmahnungen beteiligen, von denen halte ich null und gar nix mehr.
Grüße
Jürgen
Sehr geehrter Herr Rätze, ich habe gestern einen etwas kritischeren Beitrag zum Abmahnwesen und den allgemeinen Umgang mit uns Bürgern veröffentlicht (Auch zu den neuen Buttonregeln). Leider haben Sie diesen Beitrag nicht angenommen. Das verstehe ich nicht ganz ,da für den Schutz des Verbrauchers alles getan wird. Die Händler aber dem unmoralischen Abmahnwahn ungeschütz ausgeliefert sind. Meines erachtens sollte die Politik in Bezug auf Abmahnungen hart durchgreifen und klare Gesetze schaffen, damit endlich der Händler seine Geschäfte ohne Angst und ständige Sorge bezüglich völlig überzogenen Abmahnungen durchführen kann. Ich verstehe überhaupt nicht warum diese Dinge einfach so hingenommen werden. Stattdessen werden ständig neue Regeln geschaffen. Jeder seriöse Händler ist sicherlich bereit diese Regeln umzusetzen. Allerdings sollte das ganze auch Sinn machen und nicht, wie bei dieser Buttonlösung und den dazugehörigen Anpassungen total an der Realität- bzw. Praxistauglichkeit vorbeigehen. Und nochmals Gestze sind für die Bürger da und nicht umgekehrt.
Wieso muss man immer alles so schwierig machen?
Ganz einfach wer kauft der zahlt. Fertig aus das war schon immer so.
Ich kann auch nicht in den Supermarkt gehen und davon ausgehen das mein Einkauf nichts kostet oder das mich der Kassierer darüber aufklärt was ich gerade im Begriff bin zu tun mit sämtlichen Rechtslagen.
Wie verhält es sich eigentlich bei Bestellungen aus z.B. der Schweiz (Nicht-EU-Ausland)?
Müssen da auf der Bestellseite die Netto-Preise angegeben werden?
Ich erläutere meine Frage hier mit 2 Beispielen:
Beispiel für Deutschland:
——————————-
Gesamtpreis der Ware: 114,- EUR
Zzgl. Versandkosten: 5,- EUR
Inkl. 19% MwSt.: 19,- EUR
Zu zahlender Gesamtpreis: 119,- EUR
Beispiel für Schweiz:
————————–
Gesamtpreis der Ware: 100,- EUR
Zzgl. Versandkosten: 19,- EUR
Zu zahlender Gesamtpreis: 119,- EUR
Viele Meinungen aber keine Antworten auf die wirklichen Frage. Man wird gezwungen etwas vorzugeben, was gar nicht der Fall ist: Es wird KEIN Kaufvertrag geschlossen, es besteht KEINE Zahlungspflicht, und wenn z.B. die Paypalzahlung abgebrochen wird, geht nicht mal eine Bestellung ein. Da wird mit der Button”lösung” doch alles rechtlich viel fragwürdiger als vorher. Hat da wirklich keiner eine Antwort drauf?
Ok… Eine Antwort von internetrecht-rostock:
“Der Vertrag auf meiner Seite kommt durch Zahlung des Kunden / Auslieferung der Ware / ausdrückliche Annahmeerklärung, etc. zustande. Betrifft mich die Buttonpflicht trotzdem?
Ja.
Unabhängig davon, wie nach dem Absenden der Bestellung der Vertrag später zwischen dem Verbraucher und dem Kunden tatsächlich zustande kommt, ist die ordnungsgemäße Gestaltung des Buttons gemäß § 312 g Abs. 3 BGB Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages. Dies gilt- so die Gesetzesbegründung – unbeschadet der Beachtung der allgemeinen Grundsätze über das Zustandekommen und die Wirksamkeit von Verträgen.”
Da kann ich nur sagen, zum Glück ist mein Online-Shop in der Schweiz. Mir tun die Kollegen in Deutschland echt leid, die sich mit solchen Auswüchsen von Politikern rumschlagen müssen. Die haben wohl die Einstellung, Konsumenten sind doof und die Kleinunternehmen müssen gebeutelt werden. Kämen unsere Politiker in Bern auf solche Ideen würde ein Referendum ergriffen und ich bin überzeugt, die Stimmbürger würden so was haushoch ablehnen. Wir stellen in der Schweiz immer wieder fest, dass die Stimmbürger mehr gesunden Menschenverstand haben als die Politiker.
Ganz schön umständlich und aufwendig, was für Shopbetreiber da laufend an wichtigen Auflagen und rechtlichen Vorschriften zu erfüllen ist. Und wenn man nicht immer up to Date ist mit allem , droht eine Abmahnung.
Meine persönliche Meinung zur Button-Lösung : Der Bestellprozess in Onlinshops wird immer ausschweifender und zunehmend “aufgebläht”. Fast schon unübersichtlich, als Kunde muß man inzwischen aufwenig sehr viele Informationen durchlesen , verstehen, anklicken daß man gelesen hat, und auf dem Bestellbutton steht nun ” kaufen ” . Aber ich bin ja schon froh, daß man nicht zwingend ” zahlungspflichtig kaufen ” , ” kostenpflichtig bestellen ” oder eine ähnliche beamtendeutsche Floskel verwenden muß. Widerrufsbelehrung, Rücknahmeverlangen, Rücksendekostenvereinbarung – es wimmelt ja nur so von Fachausdrücken, die der normale Durchschnittskunde weder kennt, noch seitenweise davon lesen will.
Mir ist klar, daß die ganze Button-Lösung in einer anderes Sparte des Internets vor Abzocke schützen kann. Aber für den Onlinehandel ist die Buttonlösung wieder mal eine Pflichtaufgabe, die von Theoretikern beschlossen wurde…..
Auch wenn der Sinn hinter diesen Neuerungen erkennbar ist – letzten Endes wird sowohl für Verkäufer als auch Käufer der Bestellprozess immer aufwendiger und damit unübersichtlicher=eher kundenunfreundlicher … und die unseriösen Angebote, die damit unterbunden werden sollten, machen fröhlich mit ihrem Briefkastenfirmen im Ausland weiter. Seriöse Shops haben in den meisten Verbraucherschutzdingen noch nie ihre Kunden im Regen stehen lassen und Verbraucher haben auch Pflichten, wie eben Artikelbeschreibung und AGB lesen (und nicht nur als gelesen abklicken). Langsam kann man nur noch den Kopf schütteln ….
Guten Abend,
wie verhält es sich denn, wenn ich den Warenkorb auf meiner Seite schließe und der Kunde nur noch per E-Mail bestellen kann? Ich habe es nämlich langsam satt. Und auf den Warenkorb und den weiteren Bestellvorgang könnte ich verzichten.
Thomas
Danke für die gute Zusammenfassung. Manchmal weiß ich nicht wie mal als kleiner Shopbetreiber ohne technisches Know-how immer wieder diese Sonderwege fristgerecht einhalten soll. Erst Google-Analytics und jetzt das. Nachmals besten Dank! Ben
Obwohl ich noch nicht einmal als ein bisschen Shop-Betreiber wie ohne technisches Know-how und immer wieder mit diesen speziellen Routen auf Zeit entsprechen. Es soll dazu dienen, die gleichen Informationen benötigt, um in jedem Fall auf der letzten Seite erfüllt werden, knapp oberhalb der Reihenfolge button.It war eine großartige Leistung, die der Gesetzgeber.
Obwohl ich nicht noch einmal gehörig Deutsche Sprache mächtig bin. Und auch nur bisschen Know-How über Marketing per Spam habe und im speziellen dafür auch keine Zeit habe, weil immer auf diversen Routen unterwegs. Diese Kommentar soll dazu dienen, einen ähnlichen Spam hier freigeschalten zu bekommen um auf jeden Fall auf letzte Seite erfüllt zu werden. Auf jeden Fall knapp unterhalb der Richtung Button. Dit ist eine großartige leistung, die der Shopbetreiber-Blog
Die Politiker spinnen doch so langsam. Man muss sich als Entwickler mittlerweile echt in die Lage von grenzdebilien Usern versetzen. Die Politik denkt keiner könne im Internet selber auf sich auf passen. Naja was soll man machen müssen wir Shopbetreiber durch. Hoffentlich reicht es den Herren in der Regierung so langsam und die kümmern sich um wichtigere Dinge.
Zum Thema Button Lösung… Ich habe eine selbst gestrickte Shoplösung im Einsatz gehabt (zum Termin ist sie aus dem Netz genommen worden um nicht abgemahnt werden zu können). Hier gab es einen Warenkorb mit allen Informationen und einen Button zum “bestellen”. Es wurde eine Bestätigung versendet mit zusätzlicher Angabe der realen Versandkosten (da diese nicht mitberechnet werden) und dem Endpreis. Der Kaufvertrag aber kommt erst zustande, wenn der Kunde auch danach das Geld überweist.
Die Bestätigung ist also vielmehr ein freies Angebot. Sagt es zu, darf der Kunde sein Einverständnis geben und selber entscheiden ob er den Betrag bezahlt.
Ist das jetzt erlaubt oder geht das garnicht?!
Ja es ist schon etwas verrückt. Ich meine wenn der Kunde im Shop auf weiter oder bestellen klickt ist doch eigentlich klar was passiert. Dass man jetzt noch spezielle Formulierung wie z.B. “zahlungspflichtig bestellen” einrichten muss ist etwas übertrieben.
@Hannes
Wenn der Bestellbutton mit “Weiter” beschriftet ist, weiß niemand, dass man mit dem Klick auf diesen Button eine Bestellung abgibt. Das war auch schon vor dem 1. August 2012 irreführend.