Wer eine Abmahnung erhält, wird darin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Aber kann man sich aus dieser wieder lösen, weil man später z.B. der Meinung ist, dass beanstandete Verhalten war gar nicht wettbewerbswidrig? Nein, hat das OLG Hamm diese Frage nun beantwortet. Wegen der Fehleinschätzung der Wettbewerbswidrigkeit kommt man aus dem Unterlassungsvertrag nicht heraus.
Lesen Sie mehr dazu in einem Gastbeitrag von Dr. Walter Felling.
Wie kommt der abgemahnte Unternehmer aus einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung heraus? Mit dieser Frage hatte sich zuletzt das OLG Hamm (U. v. 22.3.2012, I-4 U 194/11) zu beschäftigen. Nach dieser Entscheidung ist jedenfalls eine Anfechtung gem. § 119 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Irrtums nicht möglich.
Die Voraussetzungen für eine Irrtums-Anfechtung sind in § 119 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt. Dieser lautet:
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Im streitentscheidenden Fall hatte der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben.
Hintergrund für die Abmahnung war eine Zeitungswerbung des Beklagten mit verschiedenen gewerblichen und handwerklichen Leistungen und außerdem mit der Erstellung von EDV-Gutachten.
Der Kläger sah darin eine Irreführung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 UWG, weil ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in irriger Weise annehme, der Gewerbetreibende sei auch im Geschäftsleben mehr unabhängiger und unparteiischer Gutachter als am Verkauf interessiert.
Zudem suggeriere die Werbung eine unzulässige Verknüpfung der tatsächlich nicht gegebenen Fachkunde auch beim Angebot der übrigen Dienstleistungen.
Der Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe iHv 4.000 Euro ab. Bei einer nachfolgenden ähnlichen Werbung verlangte der Kläger dann die Zahlung der Vertragsstrafe, auf die sich der Beklagte mit der Anfechtung seiner abgegebenen Willenserklärung in Bezug auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verteidigen suchte.
Der Beklagte verteidigte sich mit der Auffassung, er habe sich bei Abgabe der Unterlassungserklärung über die Wettbewerbswidrigkeit seiner Handlung geirrt; tatsächlich sei eine solche Werbung nach seiner Auffassung zulässig.
Nachdem zunächst das Landgericht Dortmund den Beklagten antragsgemäß verurteilte, hatte das OLG Hamm im Berufungsverfahren über die Frage zu entscheiden, ob ein Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung zur Anfechtung der strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Anfechtung berechtigt.
Das OLG Hamm hat klargestellt, dass in diesen Fällen eine Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht kommt. Selbst wenn der Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns befunden hätte, würde dies keine Anfechtung rechtfertigen.
Denn die irrige Annahme, wettbewerbswidrig gehandelt und infolgedessen aufgrund des § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet zu sein, stelle lediglich einen Irrtum im Beweggrund dar. Ein solcher Motivirrtum sei regelmäßig unbeachtlich.
Bei der Irrtumsanfechtung muss der Erklärende über den Inhalt der Erklärung irren, nur dann ist eine Anfechtung möglich. Es muss daher ein Irrtum über die Bedeutung oder Tragweite der Erklärung vorliegen.
Davon zu unterscheiden ist der sog. Motiv-Irrtum, warum eine inhaltlich so gewollte Erklärung abgegeben wird. Der Motiv-Irrtum rechtfertigt keine Anfechtung gem. § 119 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Ein typischer Lehrbuchfall hierfür ist:
Die Braut kauft ein Brautkleid, die Hochzeit findet jedoch nicht statt. Motiv für die abgegebene Willenserklärung war die geplante Hochzeit; die Braut hat jedoch nicht über die Bedeutung oder di e Tragweite der Willenserklärung bei dem Kauf des Hochzeitskleides geirrt.
Im konkreten Fall des OLG Hamm machte der Beklagte lediglich geltend, er habe über das Motiv seiner abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung geirrt.
Er habe angenommen, seine Werbung sei wettbewerbswidrig. Er wusste jedoch von der Bedeutung und die Reichweite seiner Verpflichtung, diese Werbung nicht mehr vorzunehmen, und darüber, dass andernfalls er eine Vertragsstrafe zu zahlen habe.
Das OLG Hamm hat aber abschließend noch klargestellt, dass die Verwendung des Begriffs „EDV-Gutachten“ im direkten Zusammenhang mit der Werbung für handwerkliche Leistungen irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sei.
Durch die Verwendung des Begriffs „Sachverständiger“ sehe das allgemeine Publikum den Werbenden nicht nur besonders sachkundig, sondern mehr als unabhängigen und unparteiischen Gutachter an als ein am Umsatz interessierten Geschäftsmann.
Eine solche Werbung sei für die angesprochenen Verkehrskreise daher irreführend.
RA Dr. Felling
Dr. Walter Felling ist Dipl. Betriebswirt und seit 1991 selbstständiger Rechtsanwalt. Zuvor war er als Prokurist der VB Soest e.G. und als Sozius einer größeren Kanzlei in Soest tätig. Herr Dr. Felling betreut Mandanten unter anderem auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Bankrechts. Außerdem beschäftigt er sich intensiv mit dem Modellflugrecht, in welchem er 2008 promovierte. Seine Dissertation ist 2008 unter dem Titel “Chancen und Grenzen des Rechts auf freie Nutzung des Luftraumes durch Flugmodelle” bei der Neckar-Verlag GmbH, Villingen Schwenningen, erschienen.