Bereits im März verabschiedeten Bundestag und Bundesrat ein Gesetz, mit dem die sog. Button-Lösung in Deutschland eingeführt werden soll. Dieses Gesetz wurde nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt damit am 1. August 2012 in Kraft. Bis zu diesem Tag müssen alle Shopbetreiber die neuen Vorgaben umgesetzt haben, um Abmahnungen zu vermeiden und um weiterhin Verträge schließen zu können.
Lesen Sie, welche Änderungen konkret auf Sie zukommen.
Mit dem neuen Gesetz, welches heute, am 16. Mai 2012 in BGBl. 2012, S. 1084 verkündet wurde, wird § 312g BGB um 3 Absätze erweitert. Es wird Shopbetreibern darin sowohl die Beschriftung des Bestell-Buttons vorgegeben als auch neue Informationspflichten auferlegt.
“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.”
Welche Button-Beschriftung ist möglich?
In § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB ist „zahlungspflichtig bestellen“ als eine Möglichkeit der Buttonbeschriftung explizit genannt. Alternativ ist die Schaltfläche so zu beschriften, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst.
Die Gesetzesbegründung nennt für solche anderen Beschriftungen ein paar Beispiele:
- „kostenpflichtig bestellen“
- „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
- „kaufen“
Nicht zulässig sind hingegen:
- „Anmeldung“
- „Weiter“
- „Bestellen“
- „Bestellung abgeben“
Welche Informationspflichten sind zu erfüllen?
Oberhalb des Bestell-Buttons müssen folgende (ohnehin zu erteilende) Informationen „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung gestellt werden:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
Diese Informationen müssen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden. Der Verbraucher soll die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis nehmen können. Informationen, die bereits zu Beginn des Bestellprozesses (zum Beispiel vor Eingabe der Adressdaten) genannt werden, würden demnach nicht genügen.
In aller Regel fasst aber die Bestellseite diese Punkte bereits jetzt schon zusammen.
Position des Bestell-Buttons
Der Bestell-Button muss so platziert sein, dass der Verbraucher quasi “gezwungen” wird, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor er den Bestell-Button betätigen kann.
Das bedeutet, dass ein Bestell-Button, der oberhalb der Informationen platziert ist, abgemahnt werden kann, weil der Verbraucher dann eben auch bestellen kann, ohne alle Informationen zu lesen.
Auch ein statischer Bestell-Button, der also nicht “mitscrollt”, reicht in keinem Fall aus. Denn gerade bei mehreren Produkten im Warenkorb ist es dann möglich, dass der Verbraucher die Bestellung abschließen kann, ohne dass er alle Informationen zur Kenntnis genommen hat.
So hieß es zunächst in der Gesetzesbegründung, dass der Verbraucher überhaupt nicht scrollen dürfe, um die Informationen zur Kenntnis zu nehmen:
“Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. […] Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladen- den Dokument entnehmbar sind.”
Es erfolgte jedoch eine Konkretisierung der Begründung dahingehend, dass der Verbraucher zwar Scrollen darf, die zu erteilenden Informationen aber auf keinen Fall unterhalb des Bestell-Buttons erteilt werden dürfen:
“Eine Information des Verbrauchers, die unterhalb der Bestellschaltfläche angeordnet ist und erst durch Scrollen sichtbar wird, kann nicht sicherstellen, dass der Verbrau- cher die Informationen vor Abgabe der Bestellung erhält.”
Bei einem statischen Button, der also nicht mitscrollt, wäre aber genau das der Fall: Die Informationen wären unterhalb des Buttons platziert und der Verbraucher müsste Scrollen, um diese wahrzunehmen.
Ebenfalls falsch wäre eine mehrfache Einbettung des Bestell-Buttons. Denn auch dann besteht die Gefahr, dass die zwingend zu erfüllenden Informationen unterhalb eines der vielen Bestell-Buttons stehen.
Empfehlungen zur Nutzung eines statischen, nicht mitscrollenden Buttons oder der Verwendung mehrerer Bestell-Button sind falsch und ihre Umsetzung massiv abmahngefährdet, wenn die Button-Lösung in Kraft getreten ist.
Information zum Vertragsschluss
Bereits heute muss im Online-Shop über den Vertragsschluss informiert werden. Entsprechende Infotexte finden sich meist in den AGB oder auf Kundeninformationsseiten. Auch diese müssen mit Inkrafttreten der Button-Lösung angepasst werden.
Wenn Sie beispielsweise darüber inforieren, dass der Kunde eine verbindliche Bestellung abgibt, wenn er auf den Button „Bestellen“ klickt, so ist diese Information am 1. August falsch, da spätestens dann der Button anders beschriftet sein muss.
Eine fehlerhafte Information über den Vertragsschluss hat eine Verlängerung der Widerrufsfrist zu Folge und kann außerdem abgemahnt werden.
Mobile-Commerce
Das neue Gesetz gilt selbstverständlich für den gesamten Online-Handel, also auch für den Bereich, der mobil abgewickelt wird. Dies sollten Sie unbedingt bedenken, wenn Sie entweder Ihre Website auch in einer speziellen mobilen Ansicht anbieten oder über eine eigene App verfügen.
Dies gilt auch dann, wenn Sie über Dritte, also z.B. amazon oder eBay, Ihre Waren anbieten. Wird die Button-Lösung von diesen nicht beachtet, hat dies Nachteile für Sie.
Fazit
Bereiten Sie Ihren Shop so früh wie möglich auf das neue Gesetz vor. Die Erfüllung der neuen Vorgaben vor dem Inkrafttreten der Vorschriften schadet nicht. Entspricht der Button nach dem Inkrafttreten nicht den gesetzlichen Vorgaben, kommen im Online-Shop keine Verträge mehr zustande. Außerdem kann dies abgemahnt werden. (mr)
“bei üblicher Bildschirmauflösung ”
es gibt keine “übliche Bildschirmauflösung” in Zeiten von iPad und iPhone und Co 😉 das wird wieder jede Menge Urteile nach sich ziehen wie vieles andere auch
Es macht schon Sinn, im Rahmen des Verbraucherschutzes, schwarzen Schafen, die die Verschleierung von Konsequenzen (Bezahlung) eines Vorganges zu erschweren. Die nun verabschiedeten Maßnahmen zur eindeitigen Kennzeichnung von z.B. (Bestell-Buttons) muten dabei aber mitunter etwas eigenartig an.
Was ist an einem Button “Bestellen” im Zusammenhang mit einem vorher ausgewählten Produkt oder einer Leistung nicht eindeutig?
Sollte nicht der gesunde Menschenverstand in der Lage sein zu assoziieren, daß man in einem Geschäft auch bezahlen muß?
Der Schwerpunkt muß auf der Darstellung der Leistung und den damit verbundenen Kosten liegen.
Mit pauschalen Vorgaben verbürokratisiert man hier schon wieder im Grunde recht einfache Vorgänge.
Aus meiner Sicht ist es ok, wenn man die AGB explizit akzeptiert und dann “Bestellt”.
Ein Gesetz, daß Online-Shop-Betreiber verpflichtet, Ihren Internet-Shop “abnehmen” zu lassen (Lizenz Erteilung), würde viele Probleme lösen.
Dann gäbe es weniger Shops, dafür aber “geprüfte Qualität” …
Ein Button “Bestellen” ist nicht eindeutig. Manche haben so ihre Warenkorb-Buttons beschriftet. Ich denke schon, dass das insgesamt für mehr Klarheit sorgt.
Aber das ist mal wieder so ein Gesetz was von vielen Shopbetreibern unnötig, aufgeregt und ausufernd begackert wird.
In der Praxis nimmt man so etwas einfach zur Kenntnis und setzt es um. Die notwendigen Umsetzungsarbeiten in meinem Shop haben 15 Minuten gedauert. So what?
@shopper
Welche “wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistungen” haben Sie den auf der Bestellseite integriert? Nur den Produktnamen, wie bei den meisten Shops bisher? Bei Sets auch die einzelnen im Set enthaltenen Produkte? Der Händlerbund geht ja davon aus, daß im Prinzip die komplette Produktbeschreibung reinmuss.
Vielleicht können Sie ja mal abschließend und rechtssicher hier eine komplette Liste der “wesentlichen Merkmale” posten, wenn das alles so einfach ist.
Wir gehen davon aus, dass es ausreichend ist, die Produktbeschreibung kurz anzuteasern und dann einen Link auf die Produktdetailseite zu setzen. Der Begriff der “wesentlichen Merkmale der Ware” ist gesetzlich nicht definiert. Es ist ungeklärt, in welchem Umfang diese genannt werden müssen.
Den Link auf das Hinweisblatt habe ich entfernt, da die darin enthaltenen Hinweise bzgl. der Positionierung des Bestellbuttons meines Erachtens falsch sind und eher dazu führen, dass Händler abgemahnt werden können.
Sowohl ein statischer Button als auch die Einbindung mehrerer Bestellbuttons erfüllt die gesetzliche Vorgabe nicht, wie ich oben im Beitrag bereits ausführlich dargestellt habe.
Wesentlich Merkmale?
Für wesentlich bei beispielsweise Lebensmitteln halte ich, aus Verbrauchersicht, das Mindesthaltbarkeitsdatum, aus Sicht von Allergikern zudem die Zutatenliste oder zumindest der Hinweis auf die wichtigsten allergenen Stoffe („kann Spuren von … enthalten“), aus Sicht eines (Anti)Alkoholikers ist fraglos der Hinweis auf den potentiellen Alkoholgehalt recht wesentlich, Verbraucherschützer mögen die korrekte Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels für wesentlich halten, die Grünen hingegen den Verweis auf die Bio-Kontrollstellennummer, Veganer/Vegetarierinnen halten sicherlich den Hinweis auf Inhalte vom toten Tier für wesentlich, für Juden ist ein Verweis auf koschere Ware vermutlich wesentlich, für Muslime eher eine Art halal-Deklaration, Katholiken legen vielleicht den Schwerpunkt auf die Grundpreisverordnung…
Ich persönlich halte es für wesentlich, dass Gesetzesgeber, die bei ihren Gesetzesformulierungen nicht von hier bis gleich denken, regresspflichtig gemacht werden können.
Mit freundlichen Grüßen an alle nicht ausgelasteten Anwälte
Ralf
kaum ist der “neue” Button eingestellt gehen die Bestellungen zurück. So ein Schwachsinn.
Puuh, immer wirder neue Hürden für Onlinehändler. Danke für die Info. Ich denke mal das Rakuten das im System umsetzt …. da bin ich mal wieder froh dort zu sein.
Für mich stellt sich nach wie vor die Frage, wie der Bestellbutton auf Seiten, bei denen keine Ware gekauft wird, beschriftet werden muss. Konkret: bei Reisen. Man kauft keine Reisen, und man bestellt sie auch nicht. Reisen werden gebucht. Also einfach “buchen” auf den Button schreiben? Entspricht das dem lt. Gesetz künftig erlaubtem “kaufen”? Oder geht “buchen” eher in die Richtung von “bestellen”, was ja ausdrücklich nicht mehr erlaubt ist? Weiß da jemand mehr als ich und kann weiterhelfen?
Guten Tag zusammen,
gilt diese Thematik auch für reine B2B-Shops?
*/ ironie an
In dem Gesetz fehlt noch die Passage für den stationären Handel. Weil ich möchte bezweifeln, dass die heutigen Bundesbürger – in den Augen unserer Politiker, so intelligent sind, zu verstehen, dass sie wenn sie Ware im Handel in den Einkaufswagen legen diesen an der Kasse auch bezahlen müssen.
Ich finde der stationäre Handel sollte verpflichtet werden, jedem Käufer, vorab den genauen Preis der gesamten Waren im Einkaufswagen anzuzeigen und die beim Kauf an der Kasse resultierenden Eventualitäten aufzuzeigen.
Ach ne. Der Verbraucher ist ja im Offlinehandel intelligent.
ironie aus /*
Im Prinzip ist es wie immer. Man schmeißt uns da was vor die Füße und wir müssen nun nach Gefühl entscheiden, was RICHTIG und was FALSCH ist.
Am Ende befassen sich dann wieder die Gerichte damit und in Endkosequenz bedeutet das für uns “nachbessern”.
Ich finde es auch absolut nicht in Ordnung, dass man aller paar Monate eine neue “Vereinheitlichung” beschließt. Was kommt da noch alles? Im Prinzip habe ich mit der Sache an sich nicht so unbedingt ein Problem. Ein Problem habe ich nur mit dieser kleckerweisen Verabreichung. Warum können die den nicht mal überlegen, was im Gesamten da verändert werden muss und dann ALLES zusammen festlegen. Dann spart man sich unter Umständen eine Menge Arbeit.
@shopper
Schön, dass es für dich so einfach umzusetzen geht. Klar, man kann Dinge so oder so umsetzten. Spätestens nach der 1. schmerzhaften Abmahnung gibt es dann nur noch einen Weg. Akribisch und übergenau. Vielleicht nennst du uns mal deinen Shop? Quasi als gutes Beispiel? Dann können wir uns ein Bild machen, wie du die Dinge umsetzt.
Für mich ein typisches Beispiel der Deutschen Überregulierungs Wut.
@shopper
Eine viertel Stunde, mit der ich auch was anderes machen könnte.
Und wie erklär ich’s der 1 Million Analphabeten im Land, oder sind die alle nicht geschäftsfähig?
Auch wenn die Intention des Gesetzgebers generell richtig ist, beschleicht mich so ein Gefühl: Ist es tatsächlich erforderlich, dass das Gesetz die Beschriftung einer Schaltfläche im Internet (zwingend) vorgibt?
Jedenfalls ist jeder Internet-Shop-Betreiber gut beraten, sich gaaanz genau an den Wortlaut zu halten und eigene Interpretationen, was von den Kunden auch gleichlautend “so verstanden werden wird” zu unterlassen: Kein Richter wird sich großartige Mühe in der Auslegung eines Begriffes machen, wenn ihm das Gesetz vorgibt, wie es sein soll….
Ob allerdings die bezweckten Erfolge eintreten… teilweise scheint mir die Verblödung unserer Gesellschaft schon so weit fortgeschritten, dass wir insoweit schon an amerikanische Verhältnisse heranreichen – und auch dann ist ein “eindeutig beschrifteter Button” vielleicht immer noch das berühmte Buch mit den 7 Siegeln….
Na, wollen wir mal sehen, ob damit der Abzockerei im Internet ein Riegel vorgeschoben wird – jedenfalls wird den seriösen Unternehmern zunächst wieder einmal zusätzlicher Aufwand aufgebürdet.
Wie wäre es stattdessen mit einer Förderung der Volksgesundheit dahin, dass folgende Krankheiten bekämpft werden: “Gier frisst Hirn”, “Im Internet gibt es alles umsonst”, “Lesen? Was ist das?”, “Fremdwörter und Deunglisch überfrachtete Texte”….
Carpe Diem!
Joachim Kroll
Ich frage mich echt langsam, oder eher schon seit langem, was das ganze Herumgehacke auf den Shopbetreibern soll? Verbraucherschutz? Haha! Es gibt Kunden, die wissen noch nichtmal, in welchem Shop sie bestellt haben, da erreichen einen Anfragen, ohne Bestellnummer und alles, wo denn die Ware bliebe, man hätte doch schon längst bezahlt… Aber garkeine Bestelllung zum Namen im System… Beantwortet man dann diese Anfrage, das der Kunde sich bitte an den Shop wenden solle, bei dem er bestellt hat, meldet sich der Mailerdemon…Postfach des Kunden voll… Oder man kriegt Rücksendungen, die eigentlich an einen Mitbewerber gehen sollten… Man hat ne Menge Arbeit und wenn man dann Porto für die Rücksendung der falschen Rücksendung verlangt, ist das Geschrei groß. Kann man ja mal so machen, seinse doch mal kulant… Fakt ist, KEIN Verbraucher ließt, was an rechtlichen Informationen abverlangt wird und dem Verbraucher ist es auch sch**ßegal, ob “Kaufen”, “Bestellen” oder “Erwerben” am Button steht”! Schwarze Schafe wird es immer geben im Onlinehandel und denen wirds leicht gemacht, wie ich auch an einigen Mitbewerbern sehe, denen passiert nämlich seit Jahren GARNICHTS, nur die seriösen Händler sind am gesetzliche Maßgaben umsetzen und umsetzen und umsetzen…und weiterhin von Abmahnungen bedroht. Aber ist ja alles schön leicht und transparent umzusetzen, zumindest scheinbar für Shopper, den König des Onlinehandels…
Mal ne ganz andere Frage: Es heißt im Gesetzestext: “Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”
Was bedeutet “mit nichts anderem” und “beschriftet”?
Fallen darunter auch Grafiken? Viele Bestellbuttons haben neben der Beschriftung ja auch ein Symbol, z.B. einen Pfeil oder eine Kasse. Oder einen Einkaufskorb. Kann es passieren daß ein ordnungsgemäß mit “zahlungspflichtig bestellen” oder “kaufen” beschrifter Button nicht dem Gesetz entspricht und kein Vertrag zustande kommt, weil daneben noch ein Symbol abgebildet ist?
Gilt dies auch für Unternehmen deren Kunden andere Unternehmen sind?
Hallo,
ich finde, dass eine Formulierung wie „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ für den Verbraucher eher verwirrend und abschreckend wirkt, auch wenn die Formulierung rechtlich einwandfrei ist.
Eine Bezeichnung wie “Kauf abschließen” ist erheblich kundenfreundlicher und beinhaltet die gleiche Information.
Wie finde ich nun heraus, ob die Formulierung “Kauf abschließen” auch zulässig ist?
Felix
Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. Man denke daran, dass die Schaltfläche vielleicht nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet ist, sondern eben mit einer nach ursprünglicher Einschätzung des Unternehmers ähnlichen eindeutigen Formulierung. Dies z.B. deshalb, weil ein Unternehmer – berechtigter Weise – meinen könnte, dass doch die Formulierung, die das Gesetz vorgibt, eigentlich sogar irreführend für einen Käufer sein kann, da ja „die Bestellung“ als solche nicht die Zahlungspflicht auslöst bzw. kostenpflichtig ist. Nun nehmen wir einmal an, der Unternehmer verwendet also eine andere, aus seiner Sicht eindeutigere Beschriftung, bei der sich leider später durch eine Entscheidung der Gerichte herausstellt, dass eben die von unserem Unternehmer gewählte Formulierung doch nicht den Vorgaben entspricht. Das würde aber bedeuten, dass er sich in vielleicht tausenden von Fällen nicht an diese Vorgaben gehalten hat, denn über diese im Nachhinein als nicht den Vorgaben entsprechend beschriftete „Schaltfläche“ waren tausende von Verträgen abgeschlossen worden. Für alle diese Verträge würde sich im Nachhinein ergeben, dass die Verträge nicht wirksam zustande gekommen sind.
Welche Folgen ergeben sich, wenn der Vertrag zB von beiden Seiten schon erfüllt wurde? Ich gehe davon aus, dass es zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommen würde. Gibt es dafür bzw die Berufung darauf, dass der Vertrag nicht wirksam ist, im dt. Recht eine zeitliche Schranke? Bzw wie stünde es mit einem allfälligen Wertersatz für die Nutzung der Waren in diesem Fall?
Die Frage der zeitlichen Schranke für die Berufung auf die Unwirksamkeit stellt sich ua auch unter dem Blickwinkel, dass schließlich der Unternehmer genaue Aufzeichnungen und Datenspeicherungen vornehmen müßte, um allfälligen Behauptungen, dass der Verbraucher nicht ausdrücklich die Zahlungspflicht anerkannt hat, begegnen zu können?
Freundliche Grüße
H. Maitz-Straßnig
Selbst wenn sich in Folge eines Gerichtsurteils ergeben würde, dass bei 1000 Bestellungen, es zu keinem wirksamen Vertrag gekommen ist. So bedeutet das in der Praxis doch nicht, dass 1000 ansonsten zufriedenen Kunden jetzt auf einmal den Vertrag anfechten werden. Das wird doch schon allein daran scheitern, dass von diesen 1000 ansonsten zufriedenen Kunden nur ein sehr, sehr, sehr geringer Teil von dem Urteil überhaupt was mitbekommen würde und von diesem ohne sehr, sehr, sehr geringen Teil der ansonsten zufriedenen Kunden die so ein Urteil zur Kenntnis genommen haben, dürfte ein wiederrum sehr, sehr, sehr geringer Teil dann in der Lage sein, dieses Urteil dem konkreten Online-Shop zuzuordnen. Und wenn dann überhaupt einer von den 1000 ansonsten zufriedenen Kunden, das alles auf die Reihe bekommen hat, dann muss dieser Kunde schon sehr, sehr böswillig sein um dann den Vertrag anzufechten…
Also wenn man sonst keine Bedenken hat, dann geht es ja…
Nur um das zu korrigieren: Der Verbraucher muss den Vertrag nicht anfechten. Es gibt nämlich keinen Vertrag.
Hat der Unternehmer den Button falsch bezeichnet hat dies nach Absatz 4 die Folge, dass kein Vertrag zu Stande kommt. Schickt der Unternehmer dann die Ware zu, so handelt es sich um ein wettbewerbswidriges Verhalten nach Nr. 29 des Anhangs zum UWG. Ein zufriedener Kunde wird sicherlich keinen Gebrauch von der Rückabwicklung machen (auf Kosten des Unternehmers). Aber auch heute haben wir schon Widerrufsfälle, die 1,5 Jahre nach Warenlieferung spielen. Die Quote ist gering, aber es gibt sie.
Ich bin schon auf die ersten Fälle gespannt in denen sich der Unternehmer darauf beruft, daß kein Vertrag zustande gekommen ist. Z.B. weil er keine Lust hat Schadenersatzforderungen zu erfüllen oder das verkaufte Bild inzwischen im Wert gestiegen ist. Das wird noch spannend.
Der Unternehmer kann sich als derjenige, der die Unwirksamkeit zu vertreten hat, nicht auf diese berufen.
Kunden kaufen in den meisten Shops aber nicht… sie geben – so wollen es die Betreiber ja – nur ein Angebot ab das für den Verkäufer unverbindlich ist.
Auf der Bestellabschlussseite steht künftig “kaufen” und auf der nächsten Seite – es ist noch kein Vertrag zustande gekommen bis wir ihn einwilligen”.
Politiker sind das Dümmste auf Erden. Man kann solche Lösungen nicht in alle Branchen werfen. Bei Dienstleistungen und Verträgen macht das Sinn, aber nicht zwingend bei eCommerce.
Vertraut den Politikern. Die bekommen den Online-Handel schon klein…
Die Monate nach dem inkrafttreten werden die Gerichte wohl die Spielregeln genauer festlegen. Und ausgetragen wird es auf den Schultern der kleineren Online Händler und alles mal wieder nur wegen ein paar abzockern….
Schöne neue Welt !
Verstehe die Problematik nicht. Der Gesetzgeber gibt die Richtlinien vor – umsetzen – fertig. Und dazu noch im Shop etwas mehr drauflegen um die Rechtssicherheit zusätzlich zu erhöhen, auch Dinge, die nicht explizit vorgegeben sind und da gibt es genug davon.
Googelt doch mal nach: eu vereinheitlichung e-commerce. Gebe da extra mal keine Webseiten dazu an. Freunde – das wird lustig ! Spätestens 2013.
Übrigens: Derartige minimale Shop-Anpassungen sollte man selbst vornehmen können und sich nicht vom Hersteller der e-commerce-Lösung abhängig machen. Kosten !
Viele Grüße
Gerhard
@rätze
Ich muss doch noch mal auf diese Widerrufsfälle nach 1,5 Jahren zurück kommen.
Wie kommt der weitaus größte Teil dieser wie Sie selber zugeben sehr seltenen Fälle denn zustande?
Das sind i.d.R. keine Fälle wo ein Kunde nach 1,5 Jahren auf einmal einfällt, der Artikel gefällt mir nicht mehr und ich will ihn zurück geben (oder gar böswilling i.S. des “Leihaus Internet” handelt). Es sind meist Gewährleistungsfälle, wo der Schaden nach 1,5 Jahren auftritt, der Kunde dann Probleme mit dem Händler hat, der das nicht abwickeln will, weil ja jetzt der Kunde nachweisen muss, dass der Mangel schon beim Verkauf vorlag.
Der Kunde dann zu einem pfiffigen Rechtsanwalt geht, der dann feststellt “Hey, da ist ja (aus diesen und jenen Gründen) gar kein Vertrag zustande gekommen. Da machen wir es uns mal ganz einfach und wickeln den Vertrag einfach zurück. Was sollen wir uns den mit dem eigentlichen Mangel auseinandersetzen”
Ich möchte noch mal einen anderen Aspekt der Button-Lösung hinweisen, der bislang noch nicht beleuchtet worden ist. Den Abstand zwischen dem Warenkorb und dem Button…
Hier der Screenshoo eines typischen Warenkorb eines Trusted-Shop geprüften Shops:
https://dl.dropbox.com/u/2367136/button.png
Zwischen dem eigentlichen Warenkorb und dem “Kaufen”-Button, befindet sich jede Menge Text. Muss nicht auch der Button höher platziert werden? Wenn ja, wie muss der andere, ja auch wichtige Text platziert werden?
@Shopper
Da kommen Sie uns gerade etwas zuvor 🙂
Wir bereiten gerade einen Beitrag vor, in dem wir diesen Fakt, den Sie hier ansprechen genauer beleuchten und auch beschreiben, wie man es richtig machen muss. Ich bitte da noch um etwas Geduld.
@Martin Rätze
Vielleicht können Sie neben der Position des Buttons im Beitrag den Sie vorbereiten auch kurz darauf eingehen ob Symbole wie z.B. eine Kasse oder ein Pfeil oder ähnliches eine unzulässige Beschriftung im Sinne des Gesetzes sind.
Der angekündigte Beitrag zur neuen Gestaltung der Bestellseite wurde soeben veröffentlicht.
Button-Lösung: Wie muss die Bestellseite künftig aussehen?
@llmaz
Symbole sind nach meinem Verständnis keine Beschriftungen. Es müssen die Worte “zahlungspflichtig bestellen” oder eine andere eindeutige Formulierung verwendet werden. Eine Kasse o.ä. ist in meinen Augen aber keine “Formulierung”. Daher sollte man das nicht nutzen.
@Martin Rätze
Das ist schon klar, daß ein Kassensymbol alleine unzulässig ist. Meine Frage zielt darauf ab ob z.B. die Beschriftung “Zahlungspflichtig bestellen + Kassensymbol” zulässig ist oder nicht. Oder ob das Kassensymbol ggf. gegen die “darf mit nichts weiter beschriftet sein” Vorschrift verstößt. Den viele Bestellbuttons sind ja nicht nur textlich, sondern auch zusätzlich grafisch gestaltet.
Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Wollen wir mal hoffen, dass dann Ruhe einkehrt.
Nun weiß ich wirklich nicht, wie es gehen kann alle notwendigen / vorgeschriebenen Angaben vor dem “Kaufen”-Button zu realisieren und gemeinsam mit dem “Kaufen”-Button ohne zu scrollen auf einer normal aufgelösten Internetseite darzustellen.
Wenn in einem Shop 10 Artikel gleichzeitig bestellt werden sollen, dann müsste man bei Verpflichtung zum Anzeigen “der wesentlichen Artikelmerkmale” aller zu kaufenden Produkte allein über 5 bis 10 üblich aufgelöste Webseiten scrollen, bevor der Button überhaupt sichtbar wird. Muss ein Shopbetreiber seine Kundschaft in Zukunft auffordern jeden Artikel einzeln in einem gesonderten Bestellprozess zu kaufen, damit die neuen Vorgaben überhaupt erfüllt werden können?
Danke, für die Info.
Frage;
was soll der Quatsch eigentlich?
Wer denkt sich eigentlich so einen Blödsinn aus?
Wer in einem Shop einkauft, erhält im Laufe des Bestellprozesses massenweise Hinweise darauf, dass er das auch bezahlen muss, was er da einkauft.
Unfassbar!
Wo genau ist eigentlich (wirklich) der Sinn dieses Gesetzes? Den Verbraucher zu schützen? Jau …. alles klar, Herr “Deutscher Staat”.
Ich würde noch folgende Ergänzungen vorschlagen;
———–
1.) wenn Sie den Artikel kaufen, kann es passieren, dass dieser Artikel durch Abnutzung seine Funktion verliert……
2.) Achten Sie bitte darauf, lieber Kunde, dass Sie mit dem Artikel keine Mitmenschen gefährten oder benachteiligen.
3.) Bedenken Sie bitte, dass bei der Benutzung des Artikels Ihnen weitere Kosten (Betriebskosten) entstehen (können).
Nochmal; es ist unfassbar, einfach nur unfassbar.
Noch unfassbarer ist es, dass sich eine Kommunity wie diese hier nicht deutlich gegen derartig unsinnige Änderungen ausspricht. Das “spricht” für für sich selbst….
MfG
Jürgen
@Jürgen
Aber warum sollten Anwälte etwas gegen Neugestaltungen haben, die den eigenen Berufsstand zukünftig noch notwendiger machen?
Der Gesetzgeber (größtenteils Juristen) folgte hier seiner gutgemeinten Intension, Onlinekäufe auch für Deppen sicherer zu gestalten, um Gaunereien einzudämmen. Das ist doch total nett!
Auf einem anderen Blatt steht halt die schier unglaubliche Inkompetenz dieser Gestalter. Man erinnere sich an die jahrzentelange Farce bzgl. der – an sich lächerlichen – Informationspflicht bzgl. Widerrufsrecht. Was dass wohl insgesamt gekostet hat? (Diese “Aufwendungen” sind übrigens zu fast 100% in die Taschen von Juristen geflossen)
Die parlamentarische Gummiparagraphenindustrie gepaart mit dem wunderschönen deutschen Abmahnwesen machen das Leben hier in unser Land doch erst richtig angenehm!
Wenn man schon so Sätze liest wie: “[blahblah] nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”
Da lacht einem die kognitive Dissonanz doch offen ins Gesicht! Das klingt so wie: “Das Auto darf keine andere Farbe als himmelblau haben, oder eine andere passende Farbe. Hat das Auto eine falsche Farbe, darf kostenpflichtig abgemahnt werden.”
Naja. Es geht aber noch schlimmer: Mal sehen wann mal wieder einer unserer Vorzeigepolitiker behauptet, das Internet sei ein “Rechtsfreier Raum”.
Hallo Dexter,
danke für dein Feedback (und Zuspruch).
Ich freue mich immer (ein wenig) wenn ich (offenbar) nicht der Einzige bin, der die Dinge so sieht.
Grüße
J
Mal ne Frage. Ich möchte auf keinen Fall in meinem Modeshop den Button mit “kostenpflichtig bestellen”
oder “zahlungspflichtigen Vertrag schließen” beschriften. Da würden die Kunden sofort den Bezahlvorgang abbrechen. Wenn man das liest dann hat man den Eindruck als ob man für die Bestellung noch was extra zahlen müsste. Das selbe gilt für zahlungspflichtigen Vertrag schließen. Das hat aber schon überhaupt nichts, für einen nicht Juristen, mit einem Bestellvorgang zu tun. Das suggeriert mir eher, dass ich da in irgendeine Abofalle geraten könnte. Die meisten Kunden wissen ja gar nicht, das bei einem Handel B2C üperhaupt ein Kaufvertrag zustande kommt. Die Leute wollen einfach bestellen und Ihre Waren geliefert bekommen. Der bisherige Bestellablauf ist wirklich schon ausreichend dokumentiert. Der Endverbraucher wird meiner Meinung nach sehrwohl umfangreich geschützt. Meine Frage nun: Habe ich mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen ( sprich Abmahnung) wenn ich den Button mit Kaufen beschrifte?
Haben die Gesetzgeber den überhaupt eine Ahnung welche seltsamen Gesetze sie da erlassen? Arbeiten diese Leute den nicht mit Leuten aus der Wirtschaft bzw. Händlern zusammen? Es scheint dies nicht der Fall zu sein, andernfalls würden diese niemals auf solche seltsamen Ideen kommen. Am besten wäre jedoch, sie würden den normalen 08/15 Käufer beim Gesetzesentwurf miteinbeziehen. Der weiß zwar nichts von Rechtssprechung und Paragraphen dafür funktioniert der gesunde Hausverstand noch.
Grüße foster
Noch etwas ist mir aufgefallen. Gegebenenfalls ich verwende den Button “zahlungspflichtigen Vertrag schliessen”. Kommt dann der Kaufvertrag unmittelbar zustande ? Bisher ist es ja so, dass der Kaufvertrag erst zustande kommt wenn der Händler die Ware an den Kunden versandt hat und ihm eine Bestätigungsmail zuschickt. Gibt es dann womöglich Probleme mit dem Kaufvertrag? Können Sie mir bitte Herr Diplom Wirtschaftsjurist Rätze darüber Auskunft geben.
Herzlichen Dank
foster
@foster
M.E. kommt bei dieser Button-Beschriftung der Vertrag sofort mit Absenden der Bestellung zu Stande.
Es wird auch vertreten, dass der Vertrag sofort zu Stande kommt, wenn der Button mit dem Wort “kaufen” beschriftet wird.
kann mal bitte jemand das internet für politiker und betrüger abschalten? danke!
Hallo,
ich habe folgenden Butten bisher gehabt: “In den Warenkorb”.
Reicht das noch aus???
Vielen Dank
@Martin
Es geht bei der Button-Lösung nicht um den Button, mit dem der Verbraucher Waren in den Warenkorb legt. Das Gesetz betrifft ausschließlich den Button, mit dem der Verbraucher letztlich seine Bestellung abgibt, also den “letzten” Button.
Ich hatte gestern etwas gekauft und mich gewundert, häh: Dort war “zahlungspflichtig bestellen” unterhalb des Buttons angebracht.
Danke für den Beitrag und all die Kommentare, ich stimme so gut wie allen zu!
Ich denke, statt “zahlungspflichtig” sollte so etwas stehen:
[ BESTELLEN ]
Kauf abschließen
wie Felix oben vorgeschlagen hat,
oder notfalls:
[ BESTELLEN ]
verbindlich bestellen und bezahlen
Das ist meines Erachtens doch eindeutig genug!
lg an alle 🙂
Wie sieht es aus, wenn man nur über andere Plattformen verkauft und keinen eigenen Shop hat? Muss ich aus jeder Plattform raus, wenn diese die Vorgabe nicht erfüllen?
Ich finde die Bezeichnung “Kaufen” irreführend, da der Kaufvertrag bei meiner Regelung erst mit Betätigung der Lieferbarkeit zustande kommt. Er will zwar kaufen, kauft aber nicht, sondern bestellt nur.
Wie kommt man überhaupt auf ide Idee, daß mit einer Betsellung in einem Onlineshop keine Zahlung verbunden sein könnte. Man muss sich schon sehr wundern.
Wir haben in unseren AGB den Text geschrieben, dass der Vertragsabschluss erst mit Eingang der Vorkasse auf unser Geschäftskonto zustande kommt. Benötigen wir dann den kaufen button???
Die Button-Lösung gilt für alle Online-Seiten, auf denen Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden, also auch für jeden Online-Shop. Die Art, wie der Vertrag am Ende zustande kommt, ist hier zunächst nicht relevant.
..und die Bezeichnung “kostenpflichtig bestellen” suggeriert dem Käufer, daß die Bestellung selbst etwas kostet. Diese irreführenden Bezeichnungen schaden mehr als sie nützen. Da sollte dringend nachgebessert werden.
Sehr witzig diese Lösung. Bei meinem Webshop gibt es die Möglichkeit, dass Menschen tatsächlich absolut kostenfrei Dinge (interessante Aufsätze als PDF) bestellen können. Außerdem gibt es aber auch ein paar kostenpflichtige Artikel im Shop. In der bisherigen Zusammenfassung vor Abschicken der Bestellung steht natürlich “Bestellen” auf dem Button. Warum sollte für Leute, die nur an den kostenfreien Artikeln interessiert sind und den Warenkorb vollgestopft haben mit “0,00 Euro”-Artikeln (die übrigens auch 0,00 Euro Versand kosten, werden nämlich per Mail versandt) nun ein Button mit “kostenpflichtig bestellen” drohen? Sobald ein zu bezahlender Webshop-Artikel im Warenkorb liegt, wird für jeden Vollidioten erkennbar ein Preis für den Warenkorb angezeigt (inkl. Ausweis der Märchensteuer). Wo soll da das Problem für die Kunden sein, wenn der Button mit “Bestellen” beschriftet ist? Muss ich jetzt für diesen unseren Sonderfall eines Webshops teuer eine Weiche programmieren lassen, bloß um auch bislang absolut eindeutige Vorgänge auch legal und abmahnsicher darzustellen, gleichzeitig aber kostenfreie Besteller nicht zu verschrecken? Falls ja, bleibt eigentlich nur die Möglichkeit diesen Quatsch-Button zu installieren und im Übersichtstext für ausschließliche Gratis-Artikel-Besteller wortreich auf die Kostenfreiheit hinzuweisen? Bin ich denn hier in Blödiland gelandet?
@Jim Bob
Wenn ausschließlich kostenfreie Artikel bestellt werden, greift die Button-Lösung nicht. Diese findet nur Anwendung, wenn der Vertrag eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Die Programmierung einer Weiche wäre seit 1. August also die beste Variante.
Hallo,
seit Inkrafttreten des “Buttongesetztes” habe ich auch andere Beschriftungsmöglichkeiten des Buttons gesehen, u.A. “Jetzt Kaufen”. Ist diese Beschriftung rechtswidrig, oder darf man den Button so beschriften?
Was macht man eigentlich wenn man nur kostenlose Artikel im Shop hat?
Zum Beispiel kostenloses Prospektmaterial. Der Kunde ist dann total verwirrt wenn als Summe 0 steht und dann “Zahlungsprlichtig bestellen” auf dem Button steht. Eine Weiche?