Das Widerrufsrecht im Fernabsatz steht ausschließlich Verbrauchern zu. Die Musterwiderrufsbelehrung spricht durch die Verwendung des Wortes "Sie" aber alle Kunden eines Online-Shops an. Ein Händler überschrieb die Belehrung daher mit den Worten "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" und wurde hierfür abgemahnt. Der BGH hat diese Einleitung nun als zulässig angesehen.
Lesen Sie hier mehr dazu. Das OLG Hamburg (Urteil v. 03.06.2010, Az: 3 U 125/09) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Einleitung zur Widerrufsbelehrung mit den Worten
"Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht"
zulässig sei oder nicht.
Nach der Auffassung der Hamburger Richter stellte die Verwendung dieser Einleitung kein Problem dar. Hiergegen wurde Revision eingelegt, sodass nun der BGH (Urteil v. 9.11. 2011, I ZR 123/10) diese Frage abschließend geklärt hat. Er ist der Auffassung des OLG Hamburg gefolgt.
Beklagter war in dem Fall der Abmahner, da der Abgemahnte gerichtlich feststellen lassen wollte, dass dem Abmahner ein Unterlassungsanspruch nicht zustehe.
Der Beklagte war der Auffassung, dass der Verbraucher durch die Verwendung dieser Einleitung im Unklaren darüber gelassen werde, ob er Verbraucher sei.
Sowohl das LG als auch das OLG Hamburg folgten der Argumentation des Beklagten nicht. Das OLG Hamburg ließ die Revision zum BGH zu, sodass dieser sich mit der rechtlichen Beurteilung befassen konnte.
Der BGH folgte den Vorinstanzen und entschied, dass der Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" nicht gegen das Transparenzgebot verstößt.
"Der Text der Widerrufsbelehrung ist allerdings mit dem Satz „Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht“ überschrieben. Entgegen der Ansicht der Revision hat dieser Umstand die inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung nicht unklar und missverständlich werden lassen."
Der Beklagte war der Auffassung, dass die Verwendung des Begriffes "Verbraucher" missverständlich sei.
"Dies ergebe sich aus einem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2009 (VIII ZR 7/09, WRP 2010, 103 = NJW 2009, 3780), wonach "der Wortlaut des § 13 BGB nicht erkennen lasse, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen sei oder ob es für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankomme."
Im Ergebnis hatte der VIII. Zivilsenat des BGH aber die Frage offen gelassen und sich mit einer für den damals entschiedenen Fall ausreichenden rechtlichen Erwägung geholfen, wonach beim Handeln natürlicher Personen grundsätzlich von Verbrauchern auszugehen ist. Bei Zweifeln sei zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.
Der Beklagte meinte daher:
"Daraus werde zum einen deutlich, dass ein Privatkunde den (Rechts)Begriff des „Verbrauchers“ zumindest unterschiedlich interpretieren könne.
Selbst einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher mit situationsadäquater Aufmerksamkeit, auf den im Wettbewerbsrecht abzustellen sei, bleibe auch nach der Kenntnisnahme des Wortlauts von § 13 BGB erfahrungsgemäß unklar, worauf es für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln im Einzelnen ankomme.
Darüber hinaus stelle der streitgegenständliche Zusatz auch deshalb eine beanstandungswürdige Verdunkelung dar, weil der Rechtsbegriff des Verbrauchers in § 13 BGB nicht mit dem Verbraucher im landläufigen Sinne deckungsgleich sei.
Das Berufungsgericht gehe von einer falschen Problemstellung aus, wenn es annehme, Verbraucher würden durch den Einleitungssatz zur Widerrufsbelehrung nicht dazu verleitet, den verwendeten Verbraucherbegriff falsch zu interpretieren. Es gehe nicht darum, ob der einleitende Satz den Kaufinteressenten dazu verleite, den Verbraucherbegriff falsch zu verstehen.
Vielmehr widerspreche es bereits dem Sinn und Zweck einer Widerrufsbelehrung, dass der Einleitungssatz den Leser zwinge, den Verbraucherbegriff selbst zu definieren. Dies lenke von der Möglichkeit ab, das Widerrufsrecht erforderlichenfalls auszuüben."
Aber auch diese Ausführungen halfen dem Beklagten nicht.
Der BGH entschied vielmehr, dass bei der Beurteilung, ob die Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot entspricht oder nicht, dieser einleitende Zusatz gar keine Beachtung zu finden habe.
Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes sei der Schutz der Verbraucher im Fernabsatz. Es soll ihm ermöglicht werden, sich unabhängig von der Qualität der Ware vom Vertrag zu lösen, da er diese nicht vor dem Kauf ansehen könne.
Wegen der großen Bedeutung des Widerrufsrechtes, so der BGH, muss der Unternehmer den Verbraucher vorab klar und verständlich über dieses Recht informieren.
Diesen gesetzlichen Vorgaben genügte die von Kläger verwendete Widerrufsbelehrung. Diese entsprach dem damals gültigen Muster aus der BGB-InfoV.
"Entgegen der Auffassung der Revision ist die hinreichende Klarheit und Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung nicht dadurch beseitigt worden, dass der Kläger ihr die Überschrift "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" vorangestellt hat."
Der Verbraucher soll mit Hilfe der Widerrufsbelehrung nicht nur von diesem Recht erfahren, so der BGH weiter, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses Recht auszuüben.
Aus diesem Grund darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, dies folge aus Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.
"Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz der Belehrung aus.
Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken."
Der Kläger verwendete jedoch das damals aktuelle Muster. Die Überschrift fand sich indes außerhalb des Musters.
Die vom Kläger verwendete Belehrung wurde aber auch durch diesen außerhalb verwendeten Satz nicht unklar und unverständlich, mit dem er in zutreffender Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts hingewiesen hat.
"Für einen Hinweis auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts gilt nicht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF, § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Dieses bezieht sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zusteht."
Der Händler hat darüber hinaus nicht dafür einzustehen, dass sich ein Kunde irrtümlich für einen Verbraucher hält.
"Eine derart weitgehende Verpflichtung kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden."
Dem Händler obliegt die Pflicht zur Belehrung und der Verbraucher muss diese zur Kenntnis nehmen können.
"Wie er sie interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers.
Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind. Eine solche Prüfung ist ihm bei einem Fernabsatzgeschäft häufig auch nicht möglich."
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger den Begriff des Verbrauchers in seinen AGB definiert, die er auch zusammen mit der Widerrufsbelehrung in der Bestätigungsmail an die Kunden schickte. Darauf komme es aber gar nicht mehr an, so der BGH:
"Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seiner Belehrungspflicht jedenfalls dadurch genügt, dass er einem Besteller den Eingang der Bestellung per E-Mail mitgeteilt und dabei auch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt habe, in denen erklärt werde, wer „Verbraucher“ und wer „Unternehmer“ sei, kommt es danach nicht mehr entscheidend an."
Der BGH hat mit seinem Urteil das Leben der Online-Händler etwas einfacher gemacht. Vor die Überschrift "Widerrufsbelehrung" darf man nun den Zusatz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" schreiben. Damit vermeidet man, dass man auch Unternehmern, die im Shop einkaufen, das Widerrufsrecht vertraglich einräumt. Man sollte aber - wie immer - bei der Formulierung genau aufpassen. Das OLG Stuttgart sah beispielsweise die Einleitung "Ausschließlich Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" als unzulässig an.
Wobei sich die Auffassung aus Stuttgart wohl auch mit dem nun vorliegenden BGH-Urteil erledigt hat. (mr)