Neue Energiekennzeichnung für Waschmaschinen und Geschirrspüler ab 20. April

Wer Waschmaschinen oder Geschirrspüler verkauft, muss schon länger umfangreiche Informationspflichten zum Energieverbrauch erfüllen. Im Dezember 2010 wurden diese Vorschriften EU-weit reformiert. Für Händler treten die neuen Regelungen am 20. April verbindlich in Kraft, sodass die neuen Pflichten dann auch im Online-Shop erfüllt werden müssen.

Lesen Sie mehr über die neuen Vorschriften.

Neue Energieeffizienzklasse A+++

Bisher war die höchste (und damit beste) Energieeffizienzklasse die Klasse A++. Als neue Klasse gibt es ab 20. April die Klasse A+++.

Haushaltsgeschirrspüler

Am 30.11.2010 wurde die “Delegierte Verordnung Nr. 1059/2010” im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darin wird die neue Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch geregelt.

Dies ist das neue EU-Label für Haushaltsgeschirrspüler, also Spülmaschinen.

Für das Etikett gelten genaue Vorgaben. So muss es mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch sein, der Hintergrund ist zwingend weiß und auch die sonstige farbliche Gestaltung ist genau vorgeschrieben.

Dass dieses Etikett jedem gelieferten Gerät beiliegt, liegt in gemäß Art. 3 Buchstabe a) in der Verantwortung des Herstellers.

Pflichten für Händler

Online-Händler müssen ab 20. April 2012 gemäß Art. 4 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung dem Verbraucher im Shop bestimmte, in Anhang 4 genannte Informationen zur Verfügung zu stellen:

"Die Händler stellen sicher, dass

a) alle Haushaltsgeschirrspüler in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen;

b) Haushaltsgeschirrspüler, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Nutzer das Gerät ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen sind;

c) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspülermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsgeschirrspülermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird."

Buchstabe a gilt bereits seit 30. Dezember 2011.

Anhang VI schreibt folgende Informationen fest:

Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass der Nutzer das Gerät ausgestellt sieht

1. Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

a) Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1;

b) Nennkapazität in Standardgedecken für den Standardreinigungszyklus;

c) jährlicher Energieverbrauch (AE C ) in kWh/Jahr, berechnet gemäß Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b und aufgerundet auf die nächste Ganzzahl;

d) jährlicher Wasserverbrauch (AW C ) in Liter/Jahr, berechnet gemäß Anhang VII Nummer 3 und aufgerundet auf die nächste Ganzzahl;

e) Trocknungseffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2;

f) Luftschallemissionen in dB(A) re 1 pW, auf die nächste Ganzzahl gerundet;

g) eine entsprechende Angabe, falls das Modell für den Einbau bestimmt ist.

2. Werden weitere im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang II bereitzustellen.

3. Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein.

Haushaltswaschmaschinen

Auch für Waschmaschinen wurde eine entsprechende Verordnung veröffentlicht (Delegierte Verordnung Nr. 1061/2010).

Auch hier gelten die gleichen Größenvorgaben.

Der Hersteller ist für die Lieferung eines Gerätes mit Etikett verantwortlich.

Der Händler muss aber auch hier bestimmte, im Anhang der Verordnung ausdrücklich festgeschriebene Informationen in seinem Shop bereithalten.

Übrigens müssen Schriftart und -typ, in der diese Informationen (und auch die der anderen Produktgruppen) “lesbar sein”.

Pflichten für Händler

Dies ist ausdrücklich so in der jeweiligen Verordnung festgehalten.

"Die Händler stellen sicher, dass

a) alle Haushaltswaschmaschinen in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen;

b) Haushaltswaschmaschinen, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen sind;

c) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird."

Auch hier ist Buchstabe bereits zum 20. Dezember 2011 in Kraft getreten.

Anhang IV der Richtlinie lautet:

"Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht

1. Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

a) Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ oder das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“, jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der geringere der beiden Werte maßgeblich ist.

b) Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1;

c) gewichteter jährlicher Energieverbrauch in kWh/Jahr, berechnet gemäß Anhang VII Nummer 1 Buchstabe c und aufgerundet auf die nächste Ganzzahl;

d) gewichteter jährlicher Wasserverbrauch in Liter/Jahr, berechnet gemäß Anhang VII Nummer 2 Buchstabe a und aufgerundet auf die nächste Ganzzahl;

e) Schleudereffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2;

f) maximale Schleuderdrehzahl beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist, sowie Restfeuchte beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung, wobei der höhere Wert maßgeblich ist;

g) Luftschallemissionen beim Waschen und Schleudern im Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende Ganzzahl gerundet;

h) eine entsprechende Angabe, falls die Haushaltswaschmaschine für den Einbau bestimmt ist.

2. Werden weitere im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang II bereitzustellen.

3. Schrifttyp und -größe, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein."

Folgen bei Verstößen

Bei der Angabe der jeweiligen Pflichtinformationen sollte man sich stur an die Vorgaben halten. Weicht man von diesen ab, kann es schnell passieren, dass ein Verstoß vorliegt und dieser abgemahnt wird.

Fehlen die Informationen, liegt auf keinen Fall eine Bagatelle vor, da diese gemäß § 5a Abs. 4 UWG beim Vorenthalten von europarechtlich verbindlich vorgegebenen Informationspflichten keine Anwendung finden kann. (mr)

18.04.12