Nachdem der Bundestag Anfang März die sog. Button-Lösung beschlossen hat, beschloss der Bundesrat am Freitag, 30. März, keinen Einspruch gegen das Gesetz einzulegen. Nachdem das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, tritt es zum 1. August 2012 in Kraft.. Händler sollten bereits jetzt anfangen, die neuen Pflichten umzusetzen.
Lesen Sie mehr dazu.
Abofallen im Internet stellen ein großes Problem dar. Ein Verbraucher sucht ein Kochrezept, meldet sich auf einer Seite an und bekommt eine Rechnung über 96 Euro ins Haus über die er auch erfährt, dass er einen Zwei-Jahresvertrag abgeschlossen haben soll. Diese Situation war Anlass für das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“.
Zwar scheitern die Abofallenbetreiber regelmäßig vor Gericht mit der Durchsetzung dieser Kosten, viele Verbraucher zahlen aber einfach, weil sie den Aufwand scheuen. Dem Gesetzgeber war bereits 2009 klar, dass diese bekämpft werden müssen und änderte die Regelungen zum Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen. Leider half dies nicht, Abofallen wirksam zu bekämpfen. Daraufhin wurde ein neuer Anlauf gestartet.
Die neue Gesetzesänderung sieht die seit längerem diskutierte Button-Lösung zum Schutz vor Abofallen im Internet vor. Durch eine ausdrückliche Bestätigung, dass der Verbraucher zahlungspflichtig bestellt bzw. durch eine entsprechend eindeutig gestaltete Schaltfläche sollen Verbraucher darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Leistung, die sie in Anspruch nehmen möchten, kostenpflichtig ist.
Regelung gilt für alle Online-Händler
Die Regelung gilt jedoch nicht nur für Dienstleistungen, sondern ebenso für den Kauf von Waren, daher sind auch alle Shopbetreiber angehalten, ihre Bestellseite zu überprüfen und ggf. anzupassen. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 27.10.2010 (sog. „Doppel-Klick-Lösung“) hätte Händler sehr stark belastet. Nach einer Anhörung im Bundesjustizministerium, bei der wir einer der jetzigen Kompromisslösung sehr ähnliche Regelung vorgeschlagen hatten (sog. „Schaltflächenlösung“), folgte ein neuer Entwurf der Bundesregierung am 02.09.2011 und eine Expertenanhörung des Rechtsausschuss, an der wir ebenfalls beteiligt waren.
Nun lag der geänderte Entwurf dem Bundestag zur Entscheidung vor und wurde am 02. März 2012 mit kleineren Änderungen verabschiedet. Nach der Entscheidung des Bundesrates muss das Gesetz jetzt nur noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Das Gesetz tritt zum 1. August 2012 in Kraft.
Kostenloses Whitepaper
In unserem kostenlosen Whitepaper zum Download erhalten Sie weitere Informationen.
Hinweis:
In einer früheren Version des Artikels war noch die Rede davon, dass das Gesetz am 1. Juli in Kraft treten solle. Da das Gesetz jedoch erst im Mai im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, tritt es nunmehr zum 1. August in Kraft.
Ich frag mich wann endlich einmal ein Gesetz im Bereich Ecommerce kommt bei dem ich sagen kann: “Gute Sache”. Und nicht: “Es hätte ja noch schlimmer kommen können.”
Mit der Umbennung des Buttons wird es allerdings bei vielen Shops nicht getan sein. Zahlreiche Shops haben ihren Bestellbutton nämlich aus Usability-Gründen sowohl oberhalb als auch unterhalb der Warenzusammenfassung positioniert.
@Ilamaz Die Neuregelung des Widerrufsrechts in der Verbraucherrechterichtlinie (bis 12/2013 umzusetzen) könnte so eine “gute Sache” sein:
– Verbraucher trägt immer die Rücksendekosten
– Bloße Rücksendung reicht nicht, Erklärung ist nötig
– Einheiltiche Fristen etc. und Musterbelehrung für Europa
– klar definierte Frist, binnen derer retourniert werden muss
– geregeltes Zurückbehaltungsrecht des Händlers
– neue Ausnahmen, u.a. für “Hygieneartikel”
http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/03/22/verbraucherrechterichtlinie-widerrufsrecht/
Ich finde das sehr viel ausgewogener und “gerechter” als die bisherige Regelung.
Wir haben mal einen kleinen Test durchgeführt, wie sich die Buttonlösung bzw. die Beschriftung der Buttons auf die Conversion Rate auswirkt – bei Interesse: http://blog.hitmeister.de/2012/04/button-loesung/
…hat jemand eine Ahnung, wie das dann z.B. bei Amazon Partnerstores sein wird. Da kann man selbst ja gar keinen Button einbauen?
Ich bestelle ja als Verbraucher auch oft im Ausland in Internetshops. Da nicht davon auszugehen ist das diese die Buttonlösung umsetzen werden, kann man davon ausgehen das man zukünftig als Deutscher keinen nach deutschem Recht rechtsgültigen Vertrag mit ausländischen Shops mehr schließen kann.
Bisher war es ja nur so, dass z.B. lediglich einzelne Bestandteile in ausländischen AGB eben unwirksam war – was sich aber meist ja zu Gunsten des Verbrauchers ausgewirkt hat. Oder man hatte sogar ein unbegrenztes Widerrufsrecht.
Insofern frage ich mich: Wie soll man zukünftig ohne gültigen Vertrag irgendwelche Rechte bei Einkäufen im Ausland geltend machen? Das war ja bisher schon in der Praxis schwer genug – ohne rechtsgültigen Vertrag scheint mir das zukünftig ein Ding der Unmöglichkeit.
Ein Verbraucher sucht ein Kochrezept, meldet sich auf einer Seite an und bekommt eine Rechnung über 96 Euro ins Haus über die er auch erfährt, dass er einen Zwei-Jahresvertrag abgeschlossen haben soll.
Soetwas sollte es nicht geben! Ist ja noch schlimmer als wen einem an der Haustuere ein Abonnement verkauft wird, da weiss man wenigstens noch von seinem Glueck im voraus.
@VH
So etwas gibt es ja auch nicht. Die Situation stellt sich nämlich rechtlich völlig anders dar. Nämlich so:
Ein Verbraucher sucht ein Kochrezept, meldet sich auf einer Seite an und bekommt eine Rechnung über 96 EUR ins Haus über die er dann erfährt das ein Dritter BEHAUPTET er habe mit ihm einen Vertrag geschlossen.
Hat er aber nicht und kann damit sowohl Rechnungen als auch weitere Mahnschreiben getrost ignorieren.