Durch die Richtlinie über Rechte der Verbraucher werden sich die Vorschriften zum Widerrufsrecht 2013 ändern. Zurzeit variiert die Widerrufsfrist in den Mitgliedstaaten zwischen sieben Werktagen und maximal 15 Tagen. Aber nicht nur die Fristen werden vereinheitlich, sondern das komplette Widerrufsrecht.
Wir stellen Ihnen die Einzelheiten vor.
Art. 6 VRRL legt detaillierte Informationspflichten bezüglich des Widerrufsrechtes fest. Sie umfassen
Diese Informationen muss der Verbraucher, bevor er durch ein Vertragsangebot gebunden ist, klar und verständlich in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung gestellt bekommen.
Eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages inkl. der Pflichtinformationen muss anschließend innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber bei der Lieferung der Waren auf einem dauerhaften Datenträger (hierzu zählt auch eine E-Mail) erfolgen.
Die Informationspflichten können (abgesehen von dem Hinweis auf das Nichtbestehen) durch die im Anhang der Richtlinie enthaltene Muster-Widerrufsbelehrung erfüllt werden.
Das Widerrufsrecht beträgt nach Art. 9 Abs. 1 VRRL 14 Tage
„a) bei Dienstleistungsverträgen 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses,
b) bei Kaufverträgen 14 Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt“.
Wurde der Verbraucher nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert, läuft die Widerrufsfrist erst 12 Monate nach dem oben genannten Zeitpunkt ab.
Zur Ausübung des Widerrufs kann der Verbraucher das ihm zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsformular nutzen oder eine Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben.
Art. 11 Abs. 1 regelt hierzu:
"Der Verbraucher informiert den Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen. Der Verbraucher kann zu diesem Zweck entweder
a) das Muster-Widerrufsformular des Anhangs I Teil B verwenden oder
b) eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht."
Erwägungsgrund 44 erläutert hierzu genauer:
„Dem Verbraucher sollte es jedoch nach wie vor freistehen, den Vertrag mit seinen eigenen Worten zu widerrufen, vorausgesetzt, seine an den Unternehmer gerichtete Erklärung, aus der seine Widerrufsentscheidung hervorgeht, ist unmissverständlich.
Diese Anforderung könnte durch einen Brief, einen Telefonanruf oder durch die Rücksendung der Waren, begleitet von einer deutlichen Erklärung, erfüllt sein; die Beweislast, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist, sollte jedoch dem Verbraucher obliegen.
Aus diesem Grund ist es im Interesse des Verbrauchers, für die Mitteilung des Widerrufs an den Unternehmer einen dauerhaften Datenträger zu verwenden.“
Derzeit ist es für den Verbraucher möglich, die Ware auch ohne jede Erklärung zurückzusenden und damit sein Widerrufsrecht auszuüben. Das ist für den Händler ärgerlich, da er nicht weiß, was mit der Rücksendung zum Ausdruck gebracht werden soll. Zukünftig wird die bloße Rücksendung der Ware ohne entsprechende Erklärung aber nicht mehr ohne Weiteres als Ausübung des Widerrufsrechtes aufgefasst werden können.
Zusätzlich kann der Unternehmer gemäß Art. 11 Abs. 3 auf seiner Website entweder das Muster-Widerrufsformular oder eine entsprechende eindeutige Erklärung zur Verfügung stellen, damit der Verbraucher dieses elektronisch ausfüllen und abschicken kann. In diesem Fall ist der Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (also z.B. per E-Mail) zu bestätigen.
Die Pflichten des Unternehmers im Widerrufsfall sind in Artikel 13 geregelt.
Der Unternehmer hat alle erhaltenen Zahlungen (ggf. inkl. Lieferkosten) zu erstatten und unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Er kann die Rückzahlungen jedoch so lange verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher einen Nachweis ihrer Absendung erbringt, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist.
Auch die Art der Rückzahlung wird nunmehr ausdrücklich geregelt:
"Der Unternehmer nimmt die Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vor, das vom Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Kosten an."
Die Hinsendekosten trägt der Unternehmer, es sei denn, der Verbraucher hat sich ausdrücklich für eine andere Lieferart als die Standardlieferung (also z.B. Express) entschieden. In diesem Fall hat der Verbraucher den Kostenunterschied zwischen den beiden Lieferarten zu tragen (EG 46).
Artikel 14 regelt anschließend die Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall.
Der Verbraucher hat die Ware unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen nach seinem Widerruf zurückzusenden. Er trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen oder der Unternehmer hat es unterlassen, den Verbraucher über diese Kostentragungspflicht unterrichten.
Mit der Umsetzung der VRRL wird somit auch die "40-Euro-Klausel" der Vergangenheit angehören.
Unterlässt der Händler diese Information, muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung gemäß Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie nicht tragen.
Art. 14 Abs. 2 VRRL bestimmt:
„Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist.“
Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht über Bedingungen, Fristen oder Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert oder ihm nicht das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt wurde.
Bereits der Text der Richtlinie deutet große Umstellungen an. Es muss nun aber noch bis 2013 gewartet werden. Denn wie der deutsche Gesetzgeber diese Regelungen umsetzen wird, kann noch nicht abgesehen werden. Obwohl die Richtlinie vollharmonisierend ist und somit Abweichungen nicht zulässig sind, halten sich die nationalen Gesetzgeber nicht immer an diese Vorgabe. (mr)