Heute, am 2. März 2012 hat der Deutsche Bundestag die sog. Button-Lösung zum Schutz vor Kostenfallen im Internet verabschiedet. Nachdem das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, haben Händler noch 3 Monate Zeit, den Bestell-Button umzubenennen. Der nun verabschiedete Gesetzestext ist in Details anders als der ursprüngliche Entwurf.
Lesen Sie mehr über das nun verabschiedete Gesetz.
Update: Bundesrat billigt Button-Lösung.
Seit 24. August 2011 liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Heute hat der Deutsche Bundestag den “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes” angenommen.
Darin enthalten ist auch die Button-Lösung. Neu eingefügt werden die § 312g Abs. 2 bis 4 BGB mit folgendem Wortlaut (Veränderungen zum ursprünglichen Entwurf fett):
“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.”
Weiteres Verfahren
Dieses Gesetz muss nun noch vom (amtierenden) Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Die Button-Lösung tritt dann am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Der Bundesrat hat am 30. März beschlossen, keinen Einspruch gegen das Gesetz einzulegen. Mit einer Veröffentlichung ist erst im Mai zu rechnen.
Beispielrechnung:
Wird das Gesetz im Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so tritt diese Regelung am 1. August 2012 in Kraft.
Es dürfte davon ausgegangen werden, dass dies auch so kommen wird.
Wer ab diesem Tage seinen Bestellbutton noch immer z.B. mit den Worten “Bestellung absenden” beschriftet hat, schließt keine wirksamen Verträge mehr und kann hierfür auch abgemahnt werden.
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Hinweis:
In einer früheren Version dieses Artikel sind wir noch davon ausgegangen, dass das Gesetz zum 1. Juni in Kraft treten wird. Da war allerdings noch nicht bekannt, dass der Bundesrat erst am 30. März darüber abstimmen wird. Da dies ein Freitag ist, ist nicht mehr damit zu rechnen, dass eine Veröffentlichung noch im März erfolgt, sodass wir nunmehr davon ausgehen, dass das Gesetz – wie in der geänderten Beispielrechnung dargstellt – zum 1. Juli 2012 in Kraft treten wird.
Lesen Sie mehr zur Button-Lösung:
- Gesetzentwurf: “Button-Lösung” für Vertragsabschlüsse im Internet
- Die “Button-Lösung”: Schutz vor Kostenfallen oder Behinderung seriöser Händler?
- Neuer Gesetzentwurf zur Button-Lösung
- Bundesrat gibt Stellungnahme zur Button-Lösung ab
- Bundestag diskutiert ab 15. Dezember 2011 über die Button-Lösung
- Experten begrüßen die Button-Lösung im Rechtsausschuss
- Bundestag stimmt am 2. März über Button-Lösung ab
Konforme Regelungen sind ja an und für sich eine willkommene Grundlage um den Wettbewerb sicherer zu gestalten und dem Nutzer die Sicherheit zu geben nur noch nach einer definierten Aussage Ausschau zu halten um sicher zu gehen ob es etwas kostet oder nicht.
Ich glaube daher, dass es einfacher wird gegen Abofallen und Ähnliches vorzugehen. Allerdings denke ich dass es kaum merkbare Unterschiede im normalen Handel geben wird, da in den vorherrschenden Shopsystemen nun doch schon recht etablierte Abfolgen existieren und jeder halbwegs bewanderte Nutzer weiss, wann er eine Bestellung aaufgibt. Im Bereich des Artikelhandels denke ich daher weniger an Vorteile des Kunden die besonders hervorzuheben wären.
Was bedeutet das jedoch für den Unternehmer?
Der Klang erscheint ersteinmal negativ -> “zahlungspflichtig bestellen”
Allerdings lesen Kunden zu, sagen wir mal grob geschätzt, 80% ohnehin keine Hinweise, da sie durch Widerruf etc. und der Gläubiger/Schuldner-Regelungen innerhalb Deutschlands zumeist das Recht bekommen (ob es dann jedoch Rechtens ist sei dahingestellt). Daher sehe ich die Formulierung als zweitrangig an, solange der anteilige Wortlaut “bestellen” oder “Bestellung absenden” vorhanden ist.
Einbußen sehe ich also im vernachlässigbaren Rahmen.
Aber: Können Verkäufer hier nun eine gefestigte Position bei Zahlungsforderungen für Vorkasse-Bestellungen erwarten? Ein guter Prozentsatz bestellt ja bei etlichen Shops und lässt die Bestellungen laufen um bei freundlichen Zahlungserinnerungen dann zu sagen “Pustekuchen. Der Artikel lag jetzt 14 Tage bei ihnen reserviert für mich rum, konnte nicht verkauft werden, aber ich will den ja gar Nicht kaufen.”
Bei Rechnungszahlern mit Zahlungszielen, die sich denken einmal alle Mahnungen zu ignorieren, Inkassodienste abblitzen lassen um endlich dann eine Insolvenz anzustreben. Kann man hier eine bessere Grundlage erwarten, da ja unübersehbar auf Kosten hingewiesen wurde?
Das wäre interessant, ob die Formulierung auch Auswirkungen auf geltendes Recht haben wird.
aber das werden wir wohl erst in den endlosen Präzedenzverhandlungen und Abmahnungen und Strafanzeigen erfahren … lieben wir nicht alle unser überdimensioniertes Rechtssystem?! 😉
d. h. ich muss in meinen Online-Shops den Button “Bestellung absenden” in “Zahlungspflichtig bestellen” ändern?
Aus Raider wird Twix – sonst ändert sich nix…
Ich würde – wie schon in Kommentaren zu anderen Beiträgen geschrieben – bei Online-Shops die Bezeichnung “Kaufen”, die nach der Gesetzesbegründung eindeutig zulässig ist, empfehlen. “Zahlungspflichtig bestellen” ist für die klassischen Abofallen konzipiert, bei denen es im Moment des Klicks schon kostet. Das ist bei Shops ja anders, weil die Bestellung erst angenommen werden muss, bevor es kostet, so dass die Bezeichnung “zahlungspflichtig bestellen” hier insofern irreführend sein kann, als der Verbraucher denkt, schon die Bestellung (nicht der Kauf) an sich kostet etwas. Weitere Änderung: Über dem Button müssen bestimmte Pflichtinfos hervorgehoben gelistet werden. Ob sich also wirklich nix ändert, hängt von der aktuellen Gestaltung der letzten Bestellseite ab. Viele Shops werden hier schon ebtsprechende Infos haben, andere müssen evtl. nachbessern.
Ein ziemlich dickes Ei, daß den Shopbetreibern damit ins Nest gelegt wurde.
Die meisten Shops sind als “invitatio ad offerendum” gestaltet, d.h. der Käufer gibt ein Angebot ab, daß der Händler annehmen kann oder nicht. Wenn jetzt der Kunde auf einen Button mit “zahlungspflichtig bestellen” klickt würde ich das als Aufforderung zur Zahlung interpretieren. Damit wäre dann der Vertrag bereits mit Klick auf die Schaltfläche zu Stande gekommen. Entsprechende Urteile bezüglich Emails mit Aufforderung zur Zahlung gibt es ja bereits.
Das heißt es gibt in meinen Augen zwei Möglichkeiten.
1. Man schreibt “zahlungspflichtig bestellen” auf den Button und geht damit das Risiko ein, dass damit bereits ein Vertragsschluss zustande gekommen ist.
2. Man wählt eine andere Formulierung und geht damit das Risiko ein, daß alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge null und nichtig sind, falls irgendein Gericht irgendwann entscheidet dass die Formulierung nicht dem Gesetz entspricht.
Wir werden eine Flut von nichtigen Verträgen erleben – und das obwohl beide Vertragsparteien eigentlich einen Vertrag schließen wollten.
Ich frage mich ernsthaft wie man so ein hirnverbranntes Gesetz verabschieden kann.
Könnte man den Button mit “Jetzt kaufen” beschriften ohne irgend ein Risiko einzugehen?
Nur “Kaufen” ist etwas dünn für eine Buttonbeschriftung.
@Bastian
Tzja, das ist die große Frage die die nächsten Jahre die Gerichte beschäftigen wird und Shopbetreiber und Konsumenten in den Wahnsinn treiben wird.
Bis höchstrichterlich geklärt ist ob “Kaufen” oder “Jetzt Kaufen” überhaupt eine zulässige Buttonbeschreibung ist, werden wohl so sechs bis sieben Jahre ins Land gehen.
In der Zwischenzeit kann man sich schon mal überlegen was passiert wenn ein Kunde Gewährleistungsrechte oder Schadenersatzrechte geltend machen will und sich anschließend rausstellt daß wegen einer von Gerichten als unzulässig eingestuften Buttonbeschriftung gar kein Kaufvertrag existiert.
Wie passiert eigentlich wenn ich als Kunde eine vertragliche festgelegte Garantie habe, und sich der Vertrag nachträglich als nichtig herausstellt?
Es kann im Falle der Nichtbeachtung der “Button-Lösung” gar keine “vertraglich festgelegte Garantie” geben. Denn die Rechtsfolge der Nichtbeachtung ist nicht die Nichtigkeit des Vertrages. Es kommt vielmehr gar kein Vertrag zustande. Also auch keine vertragliche Vereinbarung über eine Garantie.
@Martin Rätze
D.h. wenn ich mir als Kunde einen Drucker mit 3 Jahre Garantie des Online Shops bestelle und dieser mir nach zwei Jahren kaputt geht und mir der Shopbetreiber nun mitteilt, daß leider zum Kaufzeitpunkt der Button falsch beschriftet war – dann habe ich als Kunde keinen gültigen Garantieanspruch.
Und was mache ich dann? Rückabwickeln? Aber ich nehme an, wenn ich mein Geld zurückhaben will muss ich auch einen funktionsfähigen Drucker zurückgeben.
Was passiert im Fliesenfall, der hier vor ein paar Tagen beschrieben wurde? Die Fliesen sind falsch, ich möchte mir den Ausbau bezahlten lassen. Verkäufer sagt: Leider falscher Button. Gibt gar keinen Vertrag. Und jetzt?
Hat sich eigentlich irgend jemand Gedanken um die Rechtsfolgen gemacht die sich aus gegebenenfalls nichtigen Verträgen für den Käufer ergeben?
So wie ich das sehe sind die Folgen für den Käufer bei falschen Buttons gravierender als für den Verkäufer. Zumindest wenn der Käufer Rechte aus einem nichtexistenten Vertrag geltend machen will.
Die Frage der Rückabwicklung ist in der Tat nicht ganz einfach zu beantworten. Man könnte hier den Grundsatz aus dem AGB-Recht heranziehen: Ein Unternehmer, der unwirksame AGB-Klauseln verwendet, kann sich nicht auf die Unwirksamkeit dieser Klausel berufen, wenn der Verbraucher aus dieser Klausel Rechte geltend macht.
Ähnlich könnte man das auch bei der Button-Lösung sehen: Der Unternehmer, der einen “falschen” Button verwendet, kann sich nicht darauf berufen, dass ein Vertrag nicht zustande kam, sondern muss sich so behandeln lassen, als ob der Vertrag zustande kam.
Als Argument für dieses Verständnis könnte man die Verbraucherrechterichtlinie anführen. Dort ist die Rechtsfolge nämlich so formuliert:
“Wenn der Unternehmer diesen Unterabsatz nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.”
Nur DER VERBRAUCHER ist durch die Bestellung nicht gebunden. Auf den Umstand, dass die deutsche Formulierung von den EU-Vorgaben abweicht, wurde im Übrigen auch in der Expertenanhörung im Bundestag hingewiesen.
Naja, aber bei der Unwirksamkeit der Klauseln handelt es sich ja um Klauseln die Vertragsbestandteil geworden sind und die nun ungültig sind. Bei der Buttonlösung gibts gar keinen Vertrag.
Es gibt ja auch noch viele andere denkbare Konstellationen wo plötzlich ein Verkäufer von einem Vertrag nichts mehr wissen will:
– Ein Gemälde wird verkauft – es tritt eine Wersteigerung ein – plötzlich will der Verkäufer das Gemälde mangels Vertrag zurück.
– Zinsen aus einem online abgeschlossenen Vertrag werden fällig, der Verkäufer weigert sich mangels gültigen Vertrag die Zinsen zu zahlen.
– Ein Kunde möchte von seinem Widerufsrecht Gebrauch machen. Der Verkäufer verweigert die Erstattung der Versandkosten weil er sich darauf beruft mangels Vertrag gäbe es kein Widerrusfrecht und bei der Rückabwicklung müsse der Käufer den Versand selbst zahlen.
– Der Kunde probiert ein Wasserbett aus und will es nun zurückgeben. Der Verkäufer besteht darauf daß es sich um eine Rückabwicklung und nicht um einen Wideruf handelt und besteht auf ein neuwertiges Wasserbett.
Und und und. Ich könnte ewig so weiter machen.
Klar ist auf jeden Fall: Das Gesetz schafft mehr Rechtsunsicherheit als es beseitigt und der Fall daß ein Käufer Rechte aus dem Vertrag geltend machen will wurde überhaupt nicht bedacht.
Der dritte Punkt lässt sich eindeutig beantworten: Es bedarf keines wirksam geschlossenen Vertrages zum Bestehen des Widerrufsrechtes. Denn der Verbraucher widerruft nicht “den Vertrag”, sondern lediglich “seine Vertragserklärung”.
Die Probleme, die Sie schildern, existieren so nicht. Wie gesagt, bei der Auslegung des nun beschlossenen Gesetzes muss die Verbraucherrechterichtlinie herangezogen werden. Der deutsche Gesetzgeber darf von den Vorgaben nicht abweichen. Der Händler wird sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages nicht berufen können.
Nur zum Verständnis:
Reicht ein Button “Kaufen” oder muss das “zahlungspflichtig kaufen” heissen?
@Martin Rätze
Es heißt “Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.”
Das sich darauf nur der Käufer darauf berufen darf, steht da nicht. Und ob sich das aus anderen Gesetzesregelungen zum Beispiel dem AGB Recht herleiten lässt ist zunächst mal ungeklärt bis es dazu ein höchstrichterliches Urteil gibt. In so etwa fünf bis sieben Jahren.
Es ist auf jeden Fall wieder mal ein Beispiel für eine schlampige Gesetzgebung, den mit der einfachen Regelung daß nur der Verbraucher nicht an den Vertrag gebunden ist, würden gar keine Unklarheiten entstehen.
@shopper Im Gesetzentwurf der BReg v. 16.11.2011 (BT-Drs. 17/7745) steht eindeutig: “Beschriftungen wie zum Beispiel „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ lassen dagegen unmissverständlich erkennen, dass mit der Betätigung der Schaltfläche auch eine finanzielle Verpflichtung eingegangen wird.”
Die nächsten Jahre werden ein Fest für (Abmahn-)Anwälte sein, dessen bin ich mir sicher. Ein Glück, dass ich keinen Online-Shop in diesem Land betreibe. Spätestens jetzt würde ich ihn schließen.
Bei Streitigkeiten muss richtlinienkonform ausgelegt werden, soviel wissen wir. Wo ich hingegen Hamaz Recht geben muss: Warum hat sich der dt. Gesetzgeber nicht im Wortlaut an die RL gehalten? Wie er richtig ausführt, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen, dass sich der Verkäufer nicht auf die Unwirksamkeit berufen dürfe. Wo man Klarheit schaffen wollte, hat man anderenorts wieder für Unklarheit gesorgt.
Abgesehen davon, dass die bisherigen Rechtsbehelfe genügend Abwehrmöglichkeiten geboten haben, sehe ich noch weitere Nachteile.
Der windige Abofallen-Betreiber muss künftig nur noch nachweisen, dass ein entsprechender Button vorhanden gewesen ist. Durch eine vorangeklickte Checkbox kann man dem Nutzer auch einiges unterjubeln.
Und grundsätzlich kann es mE nicht angehen, dass der Gesetzgeber stets auf dynamische Veränderungen reagiert und geltendes Recht weiter zergliedert…
Die Frage der Rechtsfolge ist im Rechtsausschuss des Bundestages diskutiert worden, hier ist in der Tat richtlinienkonform auszulegen (= zu reparieren). Wir haben auch erst im Rechtsausschuss gemerkt, dass das “hervorgehoben” noch fehlte, weil der Vorschlag aus DE in den EU-Gesetzgebungsprozess eingebracht wurde, dort etwas modifiziert und nun wieder zurück – da ist unterwegs etwas verloren gegangen…
Ansonsten glaube ich NICHT, dass eine Abmahnwelle einsetzen wird, denn genau um dies zu verhindern, wurde ja nun die Button-Beschriftungslösung gewählt anstatt der schwammigen Doppelklick-Lösung, die tatsächlich zu Abmahnungen geführt hätte (siehe meine Kritik hier: http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/11/22/buttonloesung/).
Nun sind die erforderlichen Änderungen jedoch sehr klar und äußerst überschaubar, und wenn Abofallen-Betreiber abgemahnt werden, weil sie auch die neuen Gesetze umgehen wollen, habe ich nichts dagegen (im Gegenteil). Shopbetreiber benennen den Button einfach von “Bestellen” in “Kaufen” um und checken nochmal die Infos darüber, das sollte es gewesen sein. Weitere Checkboxen, Logiken etc. – wie ursprünglich geplant – sind nicht mehr nötig.
Es wäre ja herrlich, wenn es mal ein Gesetz gäbe, dass Gesetzestexte so formuliert sein müssen, dass sie für Gewerbetreibende unmissverständlich sind. Der Gesetzgeber fordert hier etwas von Shopbetreibern, zu dem er selbst absolut nicht in der Lage ist.
Gibt es für TS Mitglieder zeitnah entsprechende Informationen mit Musterformulierungen…?
@Steffen Die “Musterformulierung” ist “kaufen”, zudem müssen ÜBER dem Button folgende Infos hervorgehoben gelistet werden:
– Produktbeschreibung („die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“)
– Mindestlaufzeit („die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat“)
– Gesamtpreis („den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht“)
– Versand- und Zusatzkosten („gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden“)
That’s it!
Zu viel Aufregung ist m.E. nicht nötig, da sich das Gesetz gegen Abofallenbetreiber und nicht gegen Shops richtet. Daher haben wir (über einige Monate) einen Kompromiss ausgehandelt, der Shops so wenig wie möglich beslastet. Diese Verhandlungen waren erfolgreich, d.h. der Änderungsaufwand für Sie sollte nicht allzu groß sein.
Aber gleichwohl werden wir für TS-Mitglieder zeitnah noch ein entsprechendes Whitepaper erstellen.
@ Dr. Carsten Föhlisch zu: “oder „kaufen“ lassen dagegen unmissverständlich erkennen, dass mit der Betätigung der Schaltfläche auch eine finanzielle Verpflichtung eingegangen wird.”
…physische Waren gibt es nicht kostenlos – das ist glaube ich jedem bewusst – wenn ich etwas bestelle und an mehreren Stellen der Kaufpreis genannt wird ist es m.M. nach ziemlich egal ob auf dem Button “Kaufen”, “Bestellung absenden” oder dergleichen steht…
…mal aus der Praxis: Ich habe einen Button “Kaufen” – der Kunde drückt und erhält eine Bestätigungs-E-Mail mit der Bitte den Kaufbetrag zu überweisen – aber der Kunde zahlt nicht… nach einigen Tagen erhält der Kunde noch eine E-Mail, keine Reaktion… der Kaufvertrag wurde beiderseitig geschlossen aber den Kunde interessiert es nicht… letztendlich müsste der Kunde zahlen, kann aber gleichzeitig die Ware innerhalb 14-Tagen zurücksenden! Da verschwende ich doch keine Zeit und lösche die Bestellung umgehend, gebe die Ware wieder frei anstatt mit Kaufvertrag, Mahnung, Inkasso und dergleichen anzukommen.
Ich frage mich wer und was durch die Button Lösung in solchen Fällen eigentlich geschützt werden muss…
Nochmals eine Frage zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts:
Eine solche Auslegung ist doch erst statthaft, wenn die Umsetzungsfrist der RL abgelaufen ist, oder? Das heißt, bis zum 13. 12. 2013 sind wir an die “Rechtsfolge” des § 312 g IV nF gebunden.
VG
@Steffen Sie haben vollkommen Recht. Deswegen habe ich ja auch mehrfach geschrieben, es ging darum, schlimmeres zu verhindern. “Eigentlich” ist die Button-Lösung für seriöse Händler überflüssig. Nur weil jeder Bundestagsabgeordnete ca. 10.000 Beschwerden von Verbrauchern erhalten hat, die in eine Abofalle getappt waren, und “Verbraucherschutz” immer ein gutes Thema ist, gab es eine Fülle völlig inakzeptabler und viel schlimmerer Vorschläge, insbesondere die “Doppelklick”-Lösung. Hier hätten Sie nicht nur den Button umbenennen müssen, sondern ein zusätzliche (doppeltes) Opt-In verlangen müssen, das den Kunden davor warnt, dass er nun etwas kauft. Der Bestellprozess hätte nicht abgeschlossen werden dürfen, falls diese Tickbox nicht vorhanden gewesen wäre, d.h. zusätzlich hätte jede Menge programmiert werden müssen. Dies haben wir verhindert, ein schöner Erfolg, wie ich finde.
Mit anderen Worten: “gar nichts ändern” war politisch keine Option, deswegen haben wir erfolgreich den Schaden für seriöse Händler begrenzt. Dass eigentlich gar nichts nötig wäre, stimmt, war aber politisch nicht durchzusetzen. Der jetzige Kompromiss war schon ein monatelanger Kampf in Lobbykreisen.
Nur der Vollständigkeit halber: es gibt durchaus unseriöse Anbieter, die auch mit kostenlosem Warenversand werben und dann ebenfalls Dauerlieferveträge abschließen wollen. Das ist aber in der Tat selten.
@Jens Prof. Schulte-Nölke vertrat in der Anhörung des Rechtsausschusses die Ansicht, dass sich eine frühere nationale Umsetzung zumindest nicht “von EU-Richtlinien weg bewegen” darf, da sie anderenfalls gemeinschaftswidrig sei. Die Rechtsfolge wurde zwar noch einmal umformuliert (statt “kommt nur zustande” nun “Voraussetzung für das Zustandekommen”) Inwieweit diese redaktionelle Änderung nun bei gemeinschaftskonformer Auslegung hilft, bleibt aber abzuwarten. Dogmatisch gebe ich Ihnen Recht, dass das Thema in der Praxis eine Rolle spielt, glaube ich eher nicht. Denn kein Unternehmer wird den Button falsch beschriften, um sich bei Preisirrtümern oder fehlender Verfügbarkeit darauf zu berufen, es sei kein Vertrag zustande gekommen. Dafür ist das Risiko, für die Nichteinhaltung von Marktverhaltensregeln abgemahnt zu werden bzw. Risikorückstellungen in Höhe des Bestellvolumens zu bilden, m.E. zu hoch.
Die (recht emotionale) Bundestagsdebatte zur Button-Lösung können Sie übrigens hier nachlesen (S. 17859 – 17866, also allein sieben Seiten Protokoll!): http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17149.pdf#P.17859
Betrifft die Buttonlösung lediglich B2C oder auch B2B? Auch wird hier immer von einer “Button-Lösung” gesprochen, das ist ja bekanntlich ein Image o.ä.. Ist also ein Image zwingend notwendig, oder sind auch gewöhnliche links möglich? Wie verhält es sich mit der Barrierefreiheit? Wie verhält es sich bei Verbundgeschäften, die teilweise aus einem Kauf und einer Buchung bestehen? Beispiel Handyvertrag mit Handy für einen Euro. “Jetzt kaufen und kostenpflichtig buchen”. Gibts das Handy umsonst, dann wäre es”Jetzt bestellen und kostenpflichtig buchen”, und wenn das Handy 1 Euro kostet, die Flatrate 3 Monate umsonst ist und dann kostenpflichtig wird? “Jetzt kaufen und teilweise kostenpflichtig buchen”. Buttonmania… Gut dass Shopbetreiber sonst nichts zu tun haben…
@Markus Der Vorschlag des Bundesrates, die Regelung B2B auszudehnen, hat sich nicht durchgesetzt, daher gilt sie nur B2C. Ein Button ist nicht vorgeschrieben, sondern allgemein gilt künftig: “Der Unternehmer hat die Bestellsituation … so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.” (§ 312g Abs. 3 S. 1) Wir eine “Schaltfläche” verwendet, gilt die Beschriftungsregel (S. 2). Bund und weitere Behörden sind verpflichtet, Websites barrierefrei zu gestalten. Für Verbundgeschäfte gibt es keine speziellen Regeln, sobald es (anteilig) kostet, muss dies auf dem Button zum Ausdruck kommen. Zudem ist hier unbedingt die Mindestlaufzeit des Vertrages über dem Button zu nennen.
Eine sehr gute Regelung für “arbeitslose Rechtsanwälte” die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben. Zumindestens die Anwalts-Lobby hat gute Arbeit geleistet. Dem Ausland wird hier sehr eindrucksvoll demonstriert, dass in Deutschland das Niveau bereits soweit gesunken ist, dass Otto-Normalverbraucher mit “Bestellen” nichts mehr anfangen kann und bereits einen Hinweis braucht, dass wenn man bestellt dies auch noch zahlen muss. Was ganz Neues. Leute die ganze restliche Welt lacht über so viel “Reglementierungswahn”. Und mehr und mehr Firmen werden durch solche Gesetzte aus Europa und speziell aus Deutschland vertrieben. Wenn dass das neue Deutschland ist, dann lieber nicht. Keinen neuen Beamtenstaat in Europa unter Deutscher Führung.
Als Shopbetreiber kann man das leicht umsetzen ohne großen Zeitaufwand.
Geht innerhalb 30 Minuten.
Kosmetisch auch gut für normale Online-shops, wirkt wohl eher abschreckend auf Kunden/Besucher.
Was das Thema Abofallen betrifft sehe ich dadurch nur Nachteile für die Verbraucher, da das Gesetz aus meiner Sicht keinen wirklichen Schutz darstellt sondern ein Freibrief für Betreiber wird, wie schon oben erwähnt.
@Martin Sappl Die “Anwaltslobby”, konkret der DAV vertreten durch Niko Härting, hat sich bis zum Schluss energisch GEGEN jede Button-Lösung ausgesprochen (http://anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/SN-10/SN68-10.pdf). Auch die Behauptung, die jetzige Regelung werde eine Abmahnwelle auslösen, ist nicht haltbar und bislang unbegründet. Schließlich lacht der Rest der Welt nicht über Deutschland, denn die Reglung kommt aus der VRRL, d.h. ist eine europäische Vorgabe.
Na schön, dann brauch ich ja keine Abmahnung befürchten, wenn ich den Button einfach so lasse wie er jetzt heißt, nämlich einfach nur “Bestellen/Zahlung”. Ein Kindergarten in diesem Lande! Zumal es mittlerweile mehr Betrüger auf Kundenseite gibt, als auf Händlerseite!
@Dunkelwelt Ich wüsste in der Tat nicht, was an dieser Formulierung nicht eindeutig sein soll, die Zahlungspflicht wird klar. Es wäre höchstens irritierend, wenn der Kunde zuvor auch Zahlarten wählen kann, bei denen er nicht direkt im Anschluss an den Button-Klick zahlen muss. Denn dann kommt bei Klick auf “Zahlung” ja noch keine Zahlung, sondern erst später (zB mit Lieferung).
Dann muss ich ja eigentlich auch meinen “Vertragsschluss” ändern, denn nach Absenden der “zu zahlenden Bestellung” gehe ich doch eigentlich mit dem Kunden schon einen Vertrag ein?
Wenn ich mir die Ausführungen von Herrn Föhlisch nochmal durchlese dann ist das ja schlimmer als befürchtet.
Damit ein Vertrag null und nichtig wird – mit möglicherweise auch negativen und noch völlig unabsehbaren Rechtsfolgen für den Käufer, genügt es also völlig wenn der Händler auf der Übersichtsseite vergisst zu erwähnen daß 2 Euro Übermittlungsentgelt für die Nachnahme an die Post zu zahlen sind.
Habe ich das richtig verstanden?
Für mich ist das ein sinnvoller Schutz der Verbraucher, um solche Download-Betrugsfällen den rechtlichen Boden zu entziehen. Und im seriösen E-Commerce wird es dazu beitragen, dass der Konsument lernt, wo er final bestellt. Wird sich sicherlich positiv entwickeln.
Wie sieht das denn aus, wenn ich meinen Warenkorb-Button mit “kaufen” oder “jetzt kaufen” belegt habe. Das könnte dann doch kollidieren mit dem abschließenden “kaufen”-Button.
Es ist doch wirklich nicht so aufwendig eine Grafik bzw. CSS-Button zu verändern, ob und welche Konsequenzen die Änderung auf den Endkunden hat, wird sich mit der Zeit zeigen. Vielen Dank für den Artikel! Mir hat er zumindest weiter geholfen.
@shopper Vollkommen richtig! Deswegen sollten auch die Buttons davor geprüft werden, zB in “In den Warenkorb” umbenannt werden. Dies ist aber auch vor dem Hintergrund dieses Urteils http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/lg_bonn/j2009/16_O_76_09urteil20090715.html empfehlenswert. Denn das LG Bonn ging selbst bei Benennung als “Bestellen”, wenn “In den Warenkorb” gemeint ist, davon aus, dass der Kunde dies als verbindliche Vertragserklärung versteht, so dass er zu diesem Zeitpunkt bereits “sprechend” über sein Widerrufsrecht belehrt sein muss. Vielfach bedeutet “Kaufen” eben nicht Kaufen, sondern “nur” in den Korb legen. Das sollte insgesamt wegen § 312g BGB sehr deutlich sein, zB als Kette “In den Warenkorb”, “Zur Kasse”, “Weiter”, …, “Kaufen”.
@Ilamaz Nein, die Nichtigkeitsfolge tritt nur ein, wenn der Button falsch beschriftet ist (siehe § 312g Abs. 4), das Vergessen von Informationen ist allenfalls wettbewerbswidrig.
@Dr. Carsten Föhlisch
Und wenn es wettbewerbswidrig ist, dann ist es wohl auch abmahnfähig?
Nach meinem Kenntnisstand verlangt auch nur die Post so ein Übermittlungsentgelt, warum geht man eigentlich nicht dagegen vor, Staatsbetrieb? Schließlich ist das doch ziemlich intransparent gegenüber dem Verbraucher. Der Versender kann es nicht auf seine Rechnung schreiben und der Verbraucher/Unternehmer bekommmt nicht mal eine Quittung über die 2 Euro (außer dem Aufkleber mit dem gesamten Entgeld) – oder etwa doch? hab schon lange nichts mehr über Nachnahme bestellt.
Was wären eigentlich noch weitere Beispiele für :
Zitat:
“- Versand- und Zusatzkosten („gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden“)”
Zitat:
“Dieses Gesetz muss nun noch vom (amtierenden) Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden.”
Hat Herr Wulf dies noch getan, oder kann es erst der nächste (im Rennen ist ja Herr Gauk)?
Es sollte normalerweisse selbstverstaendlich sein Dinge die man gekauft hat auch zu bezahlen ohne darauf hinweissen zu muessen das dies notwendig ist.
@ Dr. Fröhlich
Sie schreiben weiter oben:
ÜBER dem Button folgende Infos hervorgehoben gelistet werden:
– Produktbeschreibung („die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“)
– Mindestlaufzeit („die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat“)
– Gesamtpreis („den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht“)
– Versand- und Zusatzkosten („gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden“)
That’s it!
Zu viel Aufregung ist m.E. nicht nötig, da sich das Gesetz gegen Abofallenbetreiber und nicht gegen Shops richtet. Daher haben wir (über einige Monate) einen Kompromiss ausgehandelt, der Shops so wenig wie möglich beslastet. Diese Verhandlungen waren erfolgreich, d.h. der Änderungsaufwand für Sie sollte nicht allzu groß sein.
Ende Zitat:
Die wesentlichen Merkmale haben nicht alle Shops in komprimierter Form vorliegen, wir z.B. haben teils umfangreiche Artikelbeschreibungen. Wenn nun bei uns mehrere Artikel gekauft werden, dann kann ich ja unmöglich alle Artikelbeschreibungen über dem Button anzeigen. Ich sehe im Moment nur die Möglichkeit, bei jedem Artikel ein neues Feld mit den wesentlichen Merkmalen anzulegen und das dann vor dem Button einzublenden.
Das wäre bei hunderten von Artikeln ein enormer Arbeitsaufwand. Oder sehe ich jetzt etwas falsch?
@ Dr. Föhlisch:
Ich bitte Sie um Ihre Einschätzung zu folgender Frage: Wie soll man einen Button benennen, wenn es nicht um den Verkauf einer Ware, sondern um die Anmeldung zu einer Veranstaltung (oder das Beauftragen mit einer Dienstleistung) geht?
Auch in dem Fall wird der Vertrag nicht sofort mit dem Klick auf den Button geschlossen, sondern es bedarf noch einer Prüfung und vertraglicher Erklärung durch den Veranstalter/ Dienstleister. Die Beschriftung “zahlungspflichtig anmelden” könnte vor dem Hintergrund Ihrer obigen Anmerkung (vom 2.3., 13:46 Uhr) zu “zahlungspflichtig bestellen” auch irreführend sein. Ein passendes, kurzes Wort wie “Kaufen”, das Sie für klassische Onlineshops empfehlen, fällt mir zu dem Veranstaltungsbereich oder generell bei Dienstleistungen leider nicht ein. Wie sehen Sie das?
Ein “KAUFEN”-Button ist doch in 99% der Online-Shops ABSOLUTER SCHWACHSINN !!!! …weil zum Zeitpunkt der BESTELLUNG (ich betone “BESTELLUNG” !!!) noch gar nicht fest steht, ob ich als Händler den Artikel auch tatsächlich verkaufen kann. In 99% der Fälle sendet der Kunde eine “BESTELLANFRAGE” und der KAUF-Vertrag kommt erst dann zustande, wenn ich als Händler die Bestellanfrage des Käufers annehme und diese per E-Mail bestätige !
Wenn jetzt auf dem Button, auf welchem schon immer “BESTELLEN” oder “BESTELLANFRAGE ABSENDEN” o.ä. stand nun plötzlich von unseren (scheinbar der Praxis vollkommen entrückten) Herren Politiker gefordert wird, dass der auf dem Button “KAUFEN” stehen muss, dann sollen die Herren Politiker mir doch auch bitteschön erklären, wie ich dem Käufer klar machen soll, dass ich als Händler nicht zwingend jeden “KAUF” des Kunden annehmen muss ???
ES IST JA GERADE DER SINN eines Online-Shops, dass der Kunden zunächst noch GAR NICHTS KAUFT, sondern nur ein ANGEBOT an den Händler abgibt, dass er (der Kunde) willens ist, die angebotene Ware zu kaufen. Der Kaufvertrag selbst kommt aber erst mit der Annahme der BESTELLUNG bzw. dessen explizite Bestätigung seitens des verkäufers zustande.
Seit 100-ten von Jahren gibt man, wenn man etwas kaufen will eine BESTELLUNG ab ! Nun plötzlich wird aus BESTELLUNG = KAUFEN ?!
Wie weltfremd seit Ihr Politiker eigentlich noch ?
P.S.:
Im Prinzip ging es doch nur darum der Abofallenbetreiber Herr zu werden. Online-Shops mit Artikeln wo die Preise DEUTLICH dran stehen und auch alle Angaben zu sonstigen Kosten (Versand etc.) genannt werden, waren praktisch nie an solchen Betrügereien der ABO-Fallen-Mafia beteiligt, werden nun aber mit “abgestraft” und von der Politik abermals zu Freiwild windiger Abmahn-Anwälte erklärt.
Das allgemeine Problem der ABO-Fallen ist doch nicht der fehlende “KAUFEN”-Button, sondern dass es keinen DEUTLICH SICHTBAREN HINWEIS gibt, dass die Ware oder Dienstleistung, welche der ABO-Fallen-Betreiber anbietet, etwas kostet !!! Der EINZIGE GRUND warum die Leute auf ABO-Fallen immer wieder reinfallen, ist, dass der Preis nur im Kleingedruckten irgendwo versteckt steht und die Käufer deswegen der Meinung sind, dass es nichts kosten würde. Man hätte also nur ein Gesetz herausbringen müssen, welches beschreibt, dass ein Kaufvertrag nur dann zustande gekommen ist, wenn der Preis klar und deutlich und in entsprechender Grösse unmittelbar neben der angebotenen Ware oder Dienstleistung befinden muss. Ich wette, dass nahezu 99% aller Online-Shop-Betreiber dann absolut gar nichts in ihren Shops hätten ändern müssen, weil jeder seriöse Online-Shop-Betreiber dies schon seit Jahrzehnten so tut und es bisher auch keine einzige Kundenbeschwerde diesbezüglich gegeben hat, obwohl der Button nicht “KAUFEN”, sondern “BESTELLUNG ABSENDEN” geheissen hat ! WAS SOLL ALSO dieser BUTTON-SCHWACHSINN !!!
Wenn ich ein ABO-Fallen-Betreiber wäre, dann würde ich jetzt den Button in “KAUFEN” umbenennen und den Preis weiterhin im Kleingedruckten verstecken. Damit bin ich absolut gesetzeskonform, da ich ja auf den Preis und alle Kosten (im Kleingedruckten) hinweise und nun auch einen “KAUFEN” Button verwende. Ich gehe jede Wette ein, dass Käufer, welche bisher auf solche ABO-Fallen reingefallen sind, dies auch weiterhin tun, solange der Preis und die Kosten weiterhin von den ABO-Fallen-Betreibern geschickt im Kleingedruckten versteckt werden. Dem Käufer, der keinen Preis sieht und demzufolge denkt die Sache wäre kostenlos, ist es mit ziemlicher Sicherheit VOLLKOMMEN EGAL, ob der Button zum Erwerb der vermeintlich kostenlosen Ware nun “KAUFEN” oder sonstwie heisst ! Denn nicht der Button suggeriert dem Käufer, dass die Ware etwas kostet, sondern einzig und allein, ob bei der Ware irgendwo ein GUT SICHTBARER PREIS genannt wird. Wenn der Käufer aber keinen GUT SICHTBAREN PREIS neben der Ware finden kann, dann wird er die vermeintlich kostenlose Ware mit jedem beliebigen BUTTON KAUFEN, denn man kann ja als Käufer auch etwas Kostenloses KAUFEN, warum nicht ?
Das Schlimme ist aber, dass es die ABO-Fallen mit Sicherheit weiterhin geben wird, diese nun aber rechtlich konform, die Kosten eintreiben können.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Gesetz geschaffen, welches es den ABO-Fallen-Betreibern nun sogar ermöglicht bisher strittige Kosten kostenpflichtig eintreiben zu lassen, weil man ja einen “KAUFEN”-Button verwendet hat und somit gesetzeskonform ist. Die Käufer werden dagegen weiterhin betrogen und den seriösen Online-Shop-Betreibern bringt man nicht nur wieder eine Menge Arbeit, sondern setzt diese erneut den Abmahn-Anwälten zum Frass vor !
POLITIKER … WO BITTE BLEIBT EUER GESUNDER MENSCHENVERSTAND ?
Aber was soll man in einem Land erwarten, wo der höchste Repräsentant des Staates der Bundespräsident sich keinerlei Schuld bewusst ist, wenn er Geschenke von allen möglichen Seiten mit offenen Händen entgegen nimmt, ohne auch nur einmal auf die Idee zu kommen, dass man ihn hiermit zu “Schmieren” versucht ? Und dann auch noch so unverfroren ist, für diese miese “Arbeit” eine lebenslange Rente einzustreichen, von welcher andere nur träumen können !
@Ein Bürger
Das ist so nicht richtig.
Zum einen muss der Händler bereits beim Einstellen der Ware in seinen Online-Shop wissen, ob er die Ware verkaufen kann. Weiß er das nicht, ist dies wettbewerbswidrig und er kann hierfür abgemahnt werden.
Es ist auch nicht richtig, dass Abofallen den Button einfach umbenennen und den Preis weiterhin im Kleindgedruckten stehen lassen können. Das regelt das Gesetz ganz klar und deutlich. Denn der Preis ist eine der Informationen, die in hervorgehobener Form über dem Button genannt werden müssen. Ein Verstecken im Kleingedruckten ist daher nicht mehr möglich.
@Martin Rätze
Das habe ich damit auch nicht gemeint, wenn Sie meinen Beitrag RICHTIG lesen würden. Jeder Shopbetreiber will die Waren die er anbietet, natuerlich auch verkaufen. Alles andere würde ja keinen Sinn ergeben !
Aber zu den ABO-Fallen:
Da sehen Sie bzw. die Leute, welche dieses, in meinen Augen vollkommen sinnlose Gesetz, verabschiedet haben, etwas KOMPLETT FALSCH. AUCH JETZT IST ES BEREITS VERBOTEN, die Preisangaben zu verstecken. Daher haben die UNSERIÖSEN Abo-Fallen-Anbieter auch keine Chance ihre Forderungen vor Gericht durchzusetzen. Die bisherige Masche der Abo-Fallen-Betreiber ist ja nicht die, dass sie den “BESTELL”-Button nicht richtig beschriftet haben, sondern deren Masche ist die, dass sie UNWISSENDEN Käufern, nach erfolgter “Bestellung” klar machen wollen, dass diese einen gültigen Kaufvertrag geschlossen hätten, indem sie auf den im Kleingedruckten stehenden Preis verweisen. Der UNWISSENDE (!) Käufer denkt dann, dass er aus eigenem Verschulden in eine “Falle” getappt ist und nun auch zahlen muss. Spätestens wenn dann solchen UNWISSENDEN Käufern die erste Mahnung ins Haus flattert, wird er die Rechnung bezahlen, da das EIGENTLICHE PROBLEM, das ist, dass der UNWISSENDE Käufer eben einfach nicht weiss, dass KEIN Vertrag zustande gekommen ist.
Wer oder was hindert die Abo-Fallen-Betreiber also daran, einfach ABSOLUT NICHTS an ihren Angeboten zu ändern ?
Auch jetzt (mit der aktuellen Gesetzteslage!) sind die Abo-Fallen-Internetseiten NICHT gesetzeskonform und können prinzipiell sogar abgemahnt werden. Aber da die Beitreiber im Ausland sitzen, ständig neue Firmen gründen und permanent die Adressen und Geschäftsführer wechseln, ist diesen UNSERIÖSEN Anbietern einfach nicht beizukommen. WARUM also sollte die gross angekündigte und sich insbesondere gegen die Abo-Fallen-Betreiber gerichtete BUTTON-Lösung, welche in meinen Augen eine vollkommen nutzlose und rein auf “Wähler-Fang” ausgerichtete Politik-Kampagne ist, irgendetwas daran ändern ???
Wenn ich Abo-Fallen-Betreiber wäre, würde ich nach Inkrafttreten dieses “Button-Gesetzes” nullkommanichts an meiner Abo-Fallen-Seite ändern ! Denn was kann mir schon Schlimmes passieren.
1) Die über die Abo-Falle-Internetseite abgeschlossenen Verträge sind ohne Verwendung des richtigen “Kaufen”-Button nichtig ?!
……na und, dies interessiert den Abo-Fallen-Betreiber in keinster Weise, denn bereits jetzt wissen die Abo-Fallen-Betreiber, dass ihre Verträge Null und Nichtig sind … was sie aber nicht daran hindert und hindern wird, weiterhin Zahlungserinnerungen und Mahnungen an unwissende Käufer zu versenden !
2) Der Abofallen-Betreiber riskiert eine Abmahnung weil er den BUTTON nicht verwendet oder bewusst die Preisangaben im Kleingedruckten versteckt ?
… na und, dieses Risikos ist sich der Abofallen-Betreiber bereits jetzt voll bewusst und hat entsprechende Vorkehrungen (Firma im Ausland, wechselnde Adressen und Geschäftsführer, etc.) getroffen, so dass eine Strafverfolgung praktisch unmöglich ist.
Jeder halbwegs zum Denken fähige Mensch kann problemlos nachvollziehen, dass das BUTTON-Gesetz in bezug auf die Abo-Fallen-Betreiber mit nahezu 100%-iger Sicherheit KEINERLEI EINFLUSS haben wird, da es weiterhin (was das eigentliche Problem ist!) UNWISSENDE Käufer geben wird, welche beim Erhalt der ersten Mahnung seitens des Abo-Fallen-Betreibers die eingeforderte Rechnung zahlen werden, da sie (so wie bereits jetzt!) einfach gar nicht wissen, dass gar kein Vertrag zustande gekommen ist und sie einem Betrüger aufgesessen sind. Bei den Abo-Fallen-Betreibern handelt es sich auch nicht etwa um spezielle Internet-Geschäftsmodelle, welche eine neue gesetztliche Regelung erfordern, sondern eindeutig um Betrug ! Und um Betrügern Herr zu werden, muss man an sich nur konsequent die vorhandenen Gesetze anwenden bzw. müsste, wenn sich diese Betrüger einer Strafverfolgung permanent entziehen, ein Gesetzt schaffen, welche es ermöglicht, dass derartige Seiten gesperrt und vom Netz genommen werden dürfen.
P.S.:
Das es sich bei den Abo-Fallen-Betreibern i.d.R. um Betrüger handelt, merkt man auch daran, dass teilweise Leuten Mahnungen ins Haus flattern, welche nicht ein einziges mal auf der Internetseite des Abo-Fallen-Betreibers waren. Der Abo-Fallen-Betreiber braucht nur die Adressdaten des Kunden und der Kunde sollte nach Möglichkeit einen Internetanschluss haben, um diesem zu suggerieren, dass es versehentlich einen kostenpflichtiges Abo (z.B. für 96 EUR pro Monat) abgeschlossen hat. Mit anderen Worten, der betrügerische Abo-Fallen-Betreiber braucht im Prinzip gar keine Internetseite, sondern nur möglichst viele Adressen von unwissenden Internetbenutzern ! Ob der jetzt vom Gesetzgeber geforderte BUTTON, dann “KAUFEN” o.ä. heisst, wird den Abo-Fallen-Betreiber in keinster Weise interessieren !
IST DIES WIRKLICH SO SCHWER ZU VERSTEHEN ???
P.S.:
Die vom Internet scheinbar keine NULL-Ahnung habenden Herren Politiker, welche solcherart SINNLOSE Gesetze beschliessen, sollten sich vielleicht vorher einmal ein paar Jahre intensiv mit der Materie Internet beschäftigen oder jemanden ran lassen, der sich mit der Materie auskennt, BEVOR sie solch einen MIST verzapfen, welcher an der Situation ABSOLUT nichts ändern wird, aber wieder VIEL Geld von SERIÖSEN Shop-Betreibern in die Taschen arbeitsloser Abmahn-Anwälte spülen wird !!! …was auch niemanden wundert, wenn man weiss, wie hoch der Anteil von Anwälten unter den Politikern ist. Was wieder einmal das Sprichwort bestätigt: “Eine Krähe hakt der anderen eben kein Auge aus!”
Im Übrigen finde ich es eigentlich auch sehr sehr traurig, dass sich RA Herr Föhlich von Trusted Shops, es als “Erfolg” verkauft, dass man die ursprünglich von der Politik angedachten, noch viel schärferen Gesetze erfolgreich “abschwächen” konnte. Dieser Einsatz für die Shop-Betreiber ist sicherlich gut, jedoch ist es so EXTREM EXTREM TRAURIG, dass man als Interessenvertetung der SERIÖSEN Online-Shop-Betreiber mittels (freiwilligem) Zwang seitens der Politiker, “sehenden Auges” einem an sich vollkommen sinnlosem Gesetz zustimmen muss, nur damit die Herren Politiker damit auf “Wähler-Fang” gehen können, indem sie in der Öffentlichkeit (Medien) den nichtwissenden “Wählern” ein vollkommen falsches, der Realität in keinster Weise entsprechendes Bild vermitteln und die BUTTON-Lösung als DEN “grossen Erfolg” im Kampf gegen die Abo-fallen-Abzocker verkaufen ! TRAURIG TRAURIG !
Internetrecht Rostock hält die Formulierung “kaufen” für nicht eindeutig:
http://www.internetrecht-rostock.de/gestaltung-button-zahlungspflichtig-bestellen.htm
@shopper Das ist bekannt, weil wir das Thema mit den Kollegen dort auch diskutiert haben. Allerdings halte ich die (bislang unbegründete) Befürchtung, “kaufen” sei missverständlich, auch nach Rücksprache mit zahlreichen weiteren Kollegen für nicht stichhaltig. Denn niemand wird das Verständnis haben, dass der Klick die Bedeutung hat “Jetzt sofort Kaufvertrag schließen, ob der Händler will oder nicht”, sondern eben “Ich möchte kaufen”.
Eine andere, m.E. zulässige Formulierung wäre auch “Jetzt zum oben genannten Preis bestellen”, das macht die Kostenpflicht deutlich und zugleich, dass die Bestellung noch abgelehnt werden kann (zB Preisirrtümer, nicht verfügbar, Bonität)
Herr Föhlisch,
Ihr Einsatz in allen Ehren, aber über was wir hier aktuell diskutieren, ist, wenn man es richtig betrachtet, der ABSOLUTE HOHN ! Denn das neue Gesetz wurde hauptsächlich deswegen geschaffen, um damit unseriösen Abofallen-Website-Betreibern die “Tour” zu vermasseln. Was aber passiert statt dessen ? Seriöse Website-Betreiber und Rechtsanwälte diskutieren darüber, ob der neue “Button” nun “Kaufen” oder “Jetzt zum oben genannten Preis bestellen” heissen darf. Welch ein NONSENS !!! Da kann man nur noch den Kopf schütteln. Bei einem Grossteil der seriösen Online-Shop-Betreiber steht ein Preis da und der Button heisst “Bestellen” oder “Bestellung absenden” … was nun ja nicht mehr erlaubt ist. Kann mir bitteschön irgendjemand erklären, was für einen Unterschied es für den KÄUFER macht, ob er, wenn er den Preis DEUTLICH angezeigt bekommt (!), nun auf einen “Jetzt zum oben genannten Preis bestellen”-BUTTON oder einen “Bestellen”-BUTTON klickt ? (Anmerkung: Letzterer BUTTON wäre ja nach der neuen Gesetzgebung nicht mehr erlaubt !)
P.S.:
Ich bin sehr gespannt, ob sich wohl jemals ein Abofallen-Betreiber hier in diesem Blog melden wird, weil er nicht weiss, wie er seinen “BUTTON” zukünftig benennen soll ?
😉
Jetz mal ganz ehrlich was soll am Wort “kaufen” nicht eindeutig sein. Wenn man etwas kauft ist es doch klar das man es auch bezahlen muss! Deutschland wird echt immer verzwickter. Wobei ich sagen muss das ich das Gesetz grundsätzlich für richtig erachte.
@Sparlingo
Das Gesetz ist der absurde Versuch, Leute die sich nicht an Gesetze halten durch ein weiteres Gesetz zur Einhaltung der Gesetze zu bewegen.
Wenigstens sind diesmal nicht nur die Shopbetreiber die gelackmeierten sondern auch die Kunden. Wenn erst mal hundertausende Kunden mit ungültigen Verträgen dasitzen dann geht vielleicht dem einen oder anderen ein Licht auf. Und so wird es kommen, wenn nur eine halbwegs verbreitete Buttonformulierung von irgendeinem Gericht kassiert wird.
Ich schlage vor, dass der Button den kompletten neuen Gesetzestext, die Widerrufsbelehrung, die Preisangabenverordnung, die Batterieverordnung, die Verordnung über die Abfallentsorgung, alle Artikelbeschreibungen, einschliesslich Menge und Preis mit MwSt, den genauen Lieferzeitpunkt in der Form “Jahr, Tag, Minute, Sekunde”, sowie sämtliche weltweit möglichen Lieferkosten enthält, damit der in Deutschland so weit verbreitete unwissende Kunde, dann alle rechtlich relevanten Informationen hat und bei der Bestellung …. äähhh sorry…. dem “kostenpflichtigen Kauf” nichts mehr schief gehen kann !
+++ Ironie Aus +++
Schöne Gute Nacht (Deutschland?) !!
😉
Was würden Sie für einen Button-Text empfehlen für den Abschluss einer Versicherung? Üblich sind Buttons mit den Texten “Jetzt abschließen” oder “Antrag senden”.
Texte wie z.B. “Versicherungsschutz kaufen” finde ich nicht so elegant.
Lieber Herr Föhlisch,
besonders verzwickt finde ich die Button-Beschriftung bei kostenlosen Testzeitraum mit automatischer Umwandlung in zahlungspflichtiges Abo, wenn nicht vorher gekündigt wird. Z.B. drei Monate kostenlos testen, dann monatlich xy Euro, wenn nicht vor Ablauf der Testzeit gekündigt. “Kaufen” finde ich hier völlig unzutreffend. Auch “zahlnugspflichtig bestellen” wird viele Kunden irritieren iSv. “ich dachte ich darf umsonst testen…”. Any ideas?
Grüße
Gerd
I hope you don’t mind me writing in English. I have some questions as well.
– I have an internetstore. The users of this site have to sing a contract in order to get access to the site, after signing the contract they get a userid and password. The sites only goal is to sell something, of which every user is aware, because they willingly asked for a contract to use the site. Do I have to change the button names in this case as well?
– My company is not in Germany, but in the Netherlands. My website is developed and hosted in Germany, although the content is not in german, but in dutch. All customers are dutch, in fact you can only get a contract to use the site if you live in the Netherlands. This site does have an ‘Impressum’ cause of german law. Does this new ‘button law’ apply to this website as well?
– In case the former questions are answered negative: If I want to expand to the german market as well, and decide to make my site available in german as well, so now it is hosted in Germany, the content is also available in german and I (hope to) have german customers, does this law apply to this website?
Danke für diesen artikel, ein großen Aufwand ist ja nicht diese Änderung. Aber für was soll dass denn wieder gut sein? Für uns Shopbetreiber besteht durch verwirrung des Kunden ja auch die Gefahr von Umsatzeinbußen. Gerade ältere Menschen die im Internet sich nicht so sicher fühlen können durch ein Button mit “kostenpflichtig bestellen ” abgescheckt werden, da sie meinen könnten das da noch zusätzliche Kosten auf sie zu kommen.
Bin wirklich gespannt, ob jetzt bald in ein paar Wochen wirklich jeder dran gedacht haben wird, seinen Webshop umzubauen und den neuen Richtlinien zu folgen. Hoffe, es wird keinen großen Abmahnzug geben, auf den dann jeder “Anwalt” aufspringt.
Ich habe eine Frage.
Ich bin Verkäufer und verkaufe meine Waren in einem Marktplatz für Selbstgemachtes mit ca. 3 000 anderen Verkäufern.
Wir Verkäufer können in der Plattform nichts ändern.
Wer haftet oder bekommt die Abmahnung wenn der Betreiber der Plattform den Button nicht abändert?
@Evelin
Es wird derjenige abgemahnt, der seine Waren verkauft, ohne sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Also: Der Händler steht voll in der Haftung.
Setzt die Plattform gesetzliche Vorgaben nicht um, sollte man diese Plattform verlassen und nicht mehr über diese verkaufen.
Mir kann doch kein Anwalt erzählen, dass einem mündigen Bürger bei der Bestellung solcher Waren sich nicht im klaren ist, dass er diese auch bezahlen muss, wenn er auf “Bestellen” klickt!?
In der Begründung zum Gesetzeswentwuf lese ich:
“Auch Formulierungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ sind regelmäßig nicht geeignet, die Entgeltpflichtigkeit einer Leistung für
den Verbraucher hinreichend deutlich zu machen, weil im
Internet auch kostenfreie Leistungen – wie zum Beispiel ein
Abonnement für einen Newsletter oder eine kostenlose Pro-
duktprobe – „bestellt“ werden können. ”
Nach meinem Rechtsverständnis dürfte diese “Regelmäßigkeit” sehr wohl auf Routenplaner und “Wie-alt-werde-ich”-Ergebnisse zutreffen, nicht aber auf die Bestellung von Schuhen, Fernsehern oder sonstigen Waren. Mir kann doch kein Anwalt erzählen, dass einem mündigen Bürger bei der Bestellung solcher Waren sich nicht im klaren ist, dass er diese auch bezahlen muss, wenn er auf “Bestellen” klickt!?
Nach meinem Rechtsverständnis dürfte diese “Regelmäßigkeit” sehr wohl auf Routenplaner und “Wie-alt-werde-ich”-Ergebnisse zutreffen, nicht aber auf die Bestellung von Schuhen, Fernsehern oder sonstigen Waren. Mir kann doch kein Anwalt erzählen, dass einem mündigen Bürger bei der Bestellung solcher Waren sich nicht im klaren ist, dass er diese auch bezahlen muss, wenn er auf “Bestellen” klickt!?
Im Supermarkt müsste eigentlich auch jeder Preis mit dem Zusatz “Diesen Betrag müssen Sie an der Kasse bezahlen, wenn Sie den Artikel mit nach Hause nehmen wollen” (in allen EU-Sprachen) ausgezeichnet sein.
Ehrlich gesagt, wenn mir ein Konkurrent dahingehend ans Bein pinkeln würde, würde ich aber kompromisslos durch alle Instanzen (falls überhaupt notwendig) klagen!
Jetzt möchte ich an dieser Stelle nochmals konkret nachfragen, da der letzte diesbezgl. Beitrag schon eine Weile her ist …
Gilt diese Buttonregelung nun auch für B2B Shops? Oder könnte ich hier meinen bestehenden Shop unverändert weiterbetreiben? Reicht es, wenn ich auf jeder Seite des Shops klar und deutlich stehen habe, dass sich das Angebot nur an gewerbliche Kunden und Wiederverkäufer richtet? Wie werden Schulen und Behörden in dieser Regelung betrachtet?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Das würde mich auch interessieren, ich verkaufe Ebooks zum Thema Geld verdienen im Internet. Da es sich um Geld verdienen Produkte handelt, sollte eigentlich klar sein, das es sich an B2B Kunden richtet. Reicht es wenn ich nun auf allen Verkaufsseiten (ich habe keinen Shop sondern ca. 60 einzelne sogenannte Salesletter also Verkaufsseiten) den Hinweis anbringe “dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende” ? oder muss da noch etwas gesondertes beachtet werden ? was passiert nun / wie sieht es rechtlich aus, wenn nun doch ein NICHTGEWERBLICHER Kunde kauft ?
Grüße und danke Stephan
@Stephan
In diesem Beitrag wird die Frage geklärt, was Unternehmer für Pflichten haben, die sich nur an Unternehmer als Kunden wenden:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/02/23/verkauf-nur-an-gewerbetreibende-verkaufer-trifft-kontrollpflicht/
@Martin Rätze
Sehr geehrter Herr Rätze, vielen Dank für den Link. Dieser behandelt vorrangig den Verkauf bei eBay – kann ich davon ausgehen, dass, sollten die Preise in meinem Shop nur einem registrierten, kontrollierten (B2B) Kundenkreis zugänglich sein, ich auf eine Umsetzung der Button-Lösung sowie auf die Angabe des Widerrufsrechts verzichten kann? … Hat denn jemand Erfahrungswerte, wie Schulen und öffentliche Einrichtungen in dem Bereich behandelt werden?
Für zusätzliche Informationen möchte ich mich schon im Vorfeld bedanken!
Bitte befragen Sie zu der konkreten Ausgestaltung Ihres Shops einen spezialisierten Anwalt. Eine Rechtsberatung im Einzeln können wir hier nicht vornehmen. Und dürften dies auch gar nicht.
Und wieder eine Tür für kalte Menschen die so versuchen Geld raus zuschlagen und dabei so kühl sind und Existenzen zerstören können!
Mein Dad hat nun so eine Abmahnung bekommen weil er den Button noch nicht geändert hat. 3 Tage nach in Kraft treten des Gesetzes kam die Abmahnung ins Haus… kA wie wir das glimpflich bewältigen können und das an div. Onlineshops die Ware verkaufen und keine Abos eine Existenz hängt interessiert dabei wohl niemanden?
Klar man hat Zeit genug gehabt aber manchmal ist ein Umstellen nicht so einfach bzw. wir haben August (Sommer, Ferien) und 3 Tage später schon die Abmahnung, wie kalt kann ein Mensch sein?
Für mich wieder ein Schritt mehr in die Falsche Richtung das da gemacht wird! Wenn ein Shop ein Warenkorb hat dann sollte doch klar sein, dass es sich um etwas handelt was man bezahlen muss! Die Abo-Fallen bei Smartphones wären damit trotzdem ausgeschaltet und Shopbetreiber müssten sich nicht mit sowas rumschlagen! Zumal es wie wir nun erleben müssen eine Tür für kalte Menschen ist Geld aus der Sache zu schlagen… DANKE DEUTSCHLAND! -.-