Gibt der Kunde im Online-Shop seine Bestellung ab, macht er damit regelmäßig ein Angebot im rechtlichen Sinne. Dieses muss der Händler nur noch annehmen. Aber wie lange hat er hierfür Zeit? Oder kann er sich hierfür überhaupt eine Frist vorbehalten? Welche Grundsätze gelten hier?

Diese Fragen beantwortet Helga Zander-Hayat von der Verbraucherzentrale NRW.

Die Frage zur Zulässigkeit von sog. “Bindungsfristen” – also dem Zeitpunkt, bis zu dem der Händler das Angebot des Kunden annehmen kann – ist nicht einfach zu beantworten. Rechtsprechung, die sich mit dieser Thematik im Online-Handel beschäftigt, gibt es soweit ersichtlich noch nicht.

Die ergangene Rechtsprechung zum stationären Handel kann nicht ohne Weiteres – also ohne die besonderen Erwartungshaltungen an die Schnelligkeit beim Onlinehandel und die Anforderungen an vorvertragliche Informationspflichten zu berücksichtigen – übertragen werden.

Keine Annahmefrist genannt

Die AGB einschlägiger Unternehmen des Möbelhandels zeigen sich zudem inhomogen. Während der BVDM in seinen Muster-AGB eine Frist von 21 Tagen auch für den Online-Handel empfiehlt, sind die AGB der großen Versandhändler hier uneins.

Die häufig verwendete Klausel

“Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch die Mitteilung der Auslieferung annehmen.”

ist rechtlich zweifelhaft, da sie zu unbestimmt ist und damit gegen §§ 307, 308 Nr. 1 BGB verstößt. Dies hat beispielsweise auch das LG Leipzig (Urteil v. 04.02.2010, 08 O 1799/09) so entschieden.

Wird in der Klausel keine Annahmefrist genannt, gilt § 147 Abs. 2 BGB. Dort heißt es:

“Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.”

Länge der Frist

Oft richtet sich die Bindungsfrist u.a. nach der Lieferzeit. Beispielhaft in dieser Klausel:

“Der Kunde ist 8 Werktage an seine jeweilige Bestellung gebunden. Bei Bestellungen von Möbeln kann die Abklärung der Bestellung zeitaufwändiger ausfallen. Hier ist der Kunde für die im Angebot angegebene Lieferzeit, maximal jedoch 3 Wochen an seine Bestellung gebunden.”

Eine transparente und zutreffende Regelung wäre zum Beispiel die folgende:

“Die Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.”

Vorratsware

Der BGH (U. v. 13. 9. 2000, VIII ZR 34/00) urteilte zum stationären Handel, dass bei vorrätigen Möbeln eine Annahmefrist von 21 Tagen gegen § 308 Nr. 1 BGB verstößt und nach dem OLG Frankfurt a.M. (U. v. 23.7.1997, 23 U 228/96) ist für einen Neuwagenkauf die Bindungsfrist von vier Wochen unwirksam, wenn das Fahrzeug bereitsteht und nicht erst Nachfrage beim Lieferanten/Hersteller gehalten werden muss.

Die obergerichtliche Rechtsprechung differenziert also sehr wohl danach, ob es sich um vorrätige Ware handelt oder ob die Ware beim Hersteller/Lieferanten erst geordert und/oder hergestellt werden muss.

Ich meine daher, dass die 21 Tage-Frist des BVDM und andere ähnliche undifferenzierte Bindungsfristen unzulässig sind.

Besonderheiten beim Online-Handel

Beim Online-Handel ist die Besonderheit, dass nach Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB der voraussichtliche Liefertermin vor Vertragsschluss genannt werden muss, zudem von großer Bedeutung.

M.E. wird hierdurch die Situation mit denjenigen in den Urteilen des BGH und des OLG Frankfurt vergleichbar, d.h. zum Zeitpunkt der invitatio ad offerendum des Händlers weiß er bei vorrätiger Ware, wann er liefern kann – eine Bindungsfrist ist dann nicht mehr erforderlich und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 BGB dar.

Der Händler kann dann vielmehr (wie die oben genannte Klausel ausdrückt) sofort das Vertragsangebot annehmen.

Nicht vorrätige Ware

Aber auch wenn die Ware nicht vorrätig, ist eine Bindungsfrist m.E. nicht erforderlich und daher unzulässig.

Denn nach dem bereits genannten Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB ist auch in diesen Fällen vorvertraglich über die Lieferzeit zu informieren. Kann er diese nicht mit Sicherheit festlegen, muss er dies deutlich machen mit z.B. “voraussichtliche Lieferzeit xx Wochen”.

Dies setzt also voraus, dass er die voraussichtlichen Lieferzeiten beim Hersteller/Lieferanten erfragt und zwar bevor er die Ware zum Verkauf in seinem Onlineshop anbietet bzw. potentielle Käufer auffordert, ein Vertragsangebot abzugeben.

Einfach eine Ware einzustellen, ohne zu wissen, dass und ob sie geliefert werden kann, ist wettbewerbswidrig und daher unzulässig.

Ausnahme

Eine Bindungsfrist kann aber zulässig sein, wenn der Händler z.B. anhand einer Schufa-Abfrage zunächst klären möchte, ob der Kunde für die gleichzeitig gewünschte Finanzierung des Kaufs ausreichend solvent ist. Eine solche Anfrage bei der Schufa oder bei anderen Instituten läuft aber in der Regel automatisiert und sehr schnell, ohne dass Bindungsfristen von einem oder zwei Tagen erforderlich würden.

Bindungsfristen sind unzulässig

Insgesamt halte ich daher Bindungsfristen an das Vertragsangebot im Onlinehandel unzulässig, soweit sie sich auf Lieferzeiten stützen, die der Händler nach Angebotsabgabe des Kunden erst beim Händler in Erfahrung bringen muss. In meinen Augen ist auch eine Bindungsfrist von 5 Tagen bereits zu lang.

Über die Autorin

Helga Zander-Hayat ist Rechtsanwältin und Leiterin der Gruppe Verbraucherrecht bei Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. Ihr persönlicher Schwerpunkt liegt auf den verbraucherrechtlichen Schutzvorschriften in den Themenfeldern “Telekommunikation“ und „Fernabsatz“.

Seit 2010 ist sie Mitglied des Trusted Shops Fachbeirats.

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