Die Werbung mit Garantien bleibt auch nach einem klarstellenden BGH-Urteil ein Streitpunkt. Gerade Händler, die sowohl im eigenen Shop als auch über eBay verkaufen, müssen hier besonders wachsam sein, denn bei eBay gelten andere Anforderungen an eine Garantiewerbung als im Online-Shop.
Allein die Verwendung des Wortes Garantie löst Info-Pflichten aus.
Das OLG Hamm (U. v. 15.12.2011, I-4 U 116/11) hat klargestellt, dass schon die bloße Nennung des Wortes „Garantie“ in einem Online-Angebot bei eBay zusätzliche Informationspflichten auslöst für deren Nichterfüllung ein Händler abgemahnt werden kann.
Zwei Taschen-Händler stritten sich über die Frage, ob die Nennung des Wörtchens „Garantie“ in einer Überschrift innerhalb des Artikelangebots bei eBay ohne weitere Ausführungen als Ankündigung einer über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehenden Garantie zu verstehen sei.
Die Klägerin erhob nach einer erhaltenen Abmahnung negative Feststellungsklage. Sie hatte in ihren eBay-Angeboten folgende Überschrift verwendet:
"Garantie und Widerrufsbelehrung"
Eine Beschreibung der „Garantie“ erfolgte nicht; Garantiebedingungen wurden nicht genannt.
Ohne Berücksichtigung der Frage, ob die Klägerin überhaupt eine Garantie übernehmen wollte, wurde sie wegen der fehlenden Garantiebeschreibung von der Beklagten abgemahnt, die wiederum Klage auf Feststellung erhob, dass diese Abmahnung unzulässig sei.
Die Vorinstanz, das LG Bochum (U.v. 15.6.2011, I-13 O 65/11) hatte entschieden, in der Artikelbeschreibung liege noch nicht die rechtlich bindende Übernahme einer Garantie vor. Dagegen hatte die Klägerin Berufung eingelegt.
Die Ankündigung einer Garantie kann für den Käufer kaufentscheidend sein. Sie ist geeignet, ein besonderes Vertrauen in die Qualität der Kaufsache zu schaffen. Die Verwendung des Begriffs „Garantie“ ist nur dann zulässig, wenn eine über die gesetzlichen Rechte des Käufers hinaus gehende Rechtsposition des Käufers begründet wird.
Schon deshalb sind besondere Informationspflichten zu erfüllen, um dem Käufer die Einschätzung des tatsächlichen Mehrwerts einer solchen Erklärung zu ermöglichen.
Das OLG Hamm stellte klar, dass im Falle eines konkreten Angebots, wie es bei eBay vorliegt, der Begriff „Garantie“, zumal in einer herausgehobenen Überschrift, von einem typischen Käufer so verstanden werde, als wolle der Verkäufer ein über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehendes Garantieversprechen abgeben.
Die fehlende Nennung der Bedingungen der Garantie könne nach dem Verständnis eines potenziellen Käufers nicht als etwas anderes verstanden werden. Vielmehr erwarte der Käufer die Details allenfalls an einer anderen Stelle.
Ein Verkäufer, der Waren im Internet anbietet, könne nicht glaubhaft machen, dass er sich mit dem Begriff „Garantie“ eben zu keiner Garantie verpflichten wolle.
Im vorliegenden Fall wiederholt sich, was das OLG Hamm (Urteil v. 22.11.2011, 4 U 98/11) schon zuvor in einem recht ähnlichen Fall entschieden hat.
“Die Ankündigung „Garantie“ ist eine Garantieerklärung i. S. d. § 477 BGB.
Denn sie beschränkt sich nicht auf eine bloße „Werbung mit einer Garantie“, sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot des Beklagten im Internet.
Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum – und allein hierüber verhält sich das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH GRUR 2011, 638 – nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Funktion annehmen kann.”
Im Gegensatz zur bloßen Werbung mit Garantien gelten also bei einer Garantieankündigung in Verbindung mit rechtlich bindenden Angebot die umfangreichen Informationspflichten.
Die fehlende Ausführung der Garantieinformationen stelle als Verstoß gegen zwingende Informationspflichten des europäischen Rechts keine Bagatelle dar und sei deshalb grundsätzlich abmahnfähig.
Nach der Entscheidung in dem sehr ähnlich gelagerten Fall ist durch das OLG Hamm wiederum klargestellt worden, dass Verkäufer im Internet mit dem Begriff „Garantie“ sehr vorsichtig umzugehen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht nur um Werbung, sondern um konkrete Angebote handelt. Dies ist bei Warenpräsentationen bei eBay der Fall.
Auch die unbedachte Ankündigung einer Garantie zieht umfangreiche Informationspflichten über die Garantie selbst nach sich, aber auch darüber, dass die gesetzlichen Rechte dadurch nicht eingeschränkt werden.