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OLG Hamm zur Länge der Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen

Vor einiger Zeit hat das LG Dortmund in einer unbegründeten Beschlussverfügung entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen einen Monat betrage, wenn das Höchstgebot bereits einige Tage vor Auktionsende abgegeben wurde. Dieser Auffassung widersprach nun das OLG Hamm.

Auch bei Auktionen gilt die 14-Tages-Frist.

Das LG Dortmund erließ am 07. April 2011 (Az: 20 O 19/11) einen unbegründeten Beschluss, mit dem einer Händlerin untersagt wurde, über eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu informieren, wenn dem Verbraucher erst 49 Stunden nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform zugeht.

OLG Hamm widerspricht

Nach einer Meldung des Rechtsportals juris hat das OLG Hamm (I-4 U 145/11) heute, am 3.2.2012, dieser Auffassung widersprochen.

Es entschied, dass in dieser Konstellation die gesetzliche Vorgabe der Textformbelehrung “unverzüglich nach Vertragsschluss” noch eingehalten sei, obwohl die Frist von einem Tag, die Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung vorsieht, bereits überschritten sei.

juris berichtet über die Begründung dieser Entscheidung:

“Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar.

Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren.

Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbestehe, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgebe.”

Vertragsschluss bei eBay

Nach Auffassung des LG Dortmund – und zumindest insoweit scheint das OLG Hamm dem Landgericht zu folgen – komme der Vertragsschluss bei eBay nicht erst mit dem Ende der Auktion zu Stande, sondern bereits in dem Moment, in dem ein Bieter das Höchstgebot abgibt. Dies kann also theoretisch bereits das erste Gebot unmittelbar nach Auktionsbeginn sein, wenn kein weiterer Bieter ein Gebot abgibt.

Fazit

Derzeit liegt zu der Entscheidung des OLG Hamm nur die Meldung bei juris vor. Sobald die Entscheidung im Volltext vorliegt, werden wir ausführlich darüber berichten. (mr)