Im vergangenen Jahr stellte der BGH klar, dass bei der Werbung mit einer Garantie im Online-Shop normalerweise nicht die Bedingungen genannt werden müssen. Schon in diesem Urteil konnte man aber lesen, dass für Angebote bei eBay etwas anderes gilt. Hier müssen zusätzliche Informationspflichten erfüllt werden. Dies bestätigte auch das OLG Hamm.
Was ist bei eBay anders?
Zwei Unternehmer, die mit Zubehör für Mobiltelefone handelten, stritten sich bis vor dem OLG Hamm (Urteil v. 22.11.2011, 4 U 98/11) um die Frage einer korrekten Werbung mit Garantien und um die Angabe, dass der Versand mit einem versicherten Paket erfolge.
Der Beklagte bot seine Produkte über eBay mit dem Zusatz "volle Garantie" an. Außerdem fand sich unter dem Punkt Versandkosten der folgende Hinweis:
"...Die Versandkosten für das versicherte Paket betragen..."
Das LG Bochum verurteile den Beklagten in erster Instanz dazu, es zu unterlassen, in seinen Angeboten mit dem Hinweis "volle Garantie" zu werben, ohne den Verbraucher die Garantiebedingungen mitzuteilen.
Außerdem hat des dem Beklagten verboten, im Rahmen der Versandkosten darauf hinzuweisen, dass der Versand durch ein versichertes Paket erfolgt, ohne darauf hinzuweisen, dass dem Verbraucher hieraus kein Vorteil entsteht.
Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein. Den erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauches lehnte das Gericht mangels Beweis ab. Diese Vorwürfe seien lediglich "ins Blaue hinein" erhoben worden.
Der BGH hatte im April 2011 entschieden, dass die Bedingung bei einer Werbung mit einer Garantie im Internet nur dann genannt werden müssen, wenn es sich um ein Angebot im juristischen Sinne handelt. Schon dieses Urteil machte klar, dass Händler bei eBay und Online-Shops unterschiedlich behandelt werden.
Denn Angebote bei eBay sind auch Angebote im rechtlichen Sinne. Bei Angeboten über eBay müssen daher immer die Garantiebedingungen genannt und ein Hinweis darauf erteilt werden, dass diese Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränkt.
Diesen Unterschied und die daraus folgende unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Angabe der Garantiebedingungen spricht das OLG Hamm in seinen Urteilsgründen auch explizit an:
"Die Ankündigung „Volle Garantie“ ist eine Garantieerklärung i. S. d. § 477 BGB.
Denn sie beschränkt sich nicht auf eine bloße „Werbung mit einer Garantie“, sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot des Beklagten im Internet.
Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum - und allein hierüber verhält sich das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH GRUR 2011, 638 - nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Funktion annehmen kann (vgl. BGH NJW 2005, 53; OLG Hamburg MMR 2010, 400; OLG Köln MMR 2007, 713).
Das ergibt sich schon aus den unstreitigen AGB des Plattformbetreibers."
Die Art der Garantie spiele für diese Einschätzung keine Rolle. Es sei unerheblich, ob es sich hier um eine Beschaffenheitsgarantie oder eine Herstellergarantie handele, so das Gericht, denn § 477 BGB gelte für alle Garantieerklärungen.
Die darin vorgesehenen Informationspflichten müssen dem Kunden auch vor Vertragsschluss mitgeteilt werden, unabhängig davon, dass diese fernabsatzrechtlich nach Vertragsschluss noch in Textform übermittelt werden müssen.
Das Gericht entschied schließlich, dass der Verstoß keine Bagatelle darstelle. Dies schon deswegen, weil § 477 BGB eine europarechtliche Verbraucherinformationspflicht zu Grunde liege.
Verstöße hiergegen können nicht als Bagatelle eingestuft werden.
Außerdem liegt in der Angabe, dass der Versand immer mit einem versicherten Paket erfolge, eine Irreführung.
"Dem steht nicht von vorneherein entgegen, dass die in Rede stehende Angabe richtig sein mag, weil der Beklagte - so seine Behauptung - tatsächlich versichert versendet. Denn auch objektiv zutreffende Angaben können irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der hiervon angesprochenen Verkehrskreise mit diesen eine unrichtige Vorstellung verbindet ."
Der Hinweis auf die Versandversicherung war durch Fettdruck besonders hervorgehoben. Hierdurch würde dem Durchschnittsverbraucher der Eindruck vermittelt, dem Käufer entstünde durch die Versicherung ein besonderer Vorteil.
"Ein solcher Vorteil kann sich für den Verbraucher aus seiner Sicht nur dann ergeben, wenn ihm durch die Versicherung ein mit dem Versand der zuvor erworbenen Ware generell verbundenes, seinem eigenen Einflussbereich entzogenes Risiko abgenommen wird.
Denn andernfalls läge sie nicht ohne weiteres und von vorneherein in seinem Interesse."
Die beim Verbraucher hervorgerufene Vorstellung ist aber falsch.
Beim Handel mit Verbrauchern geht die sog. Transportgefahr nämlich nicht mit Übergabe an das Transportunternehmen über, sondern erst mit Übergabe an den Verbraucher. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt die Vergütungs- bzw. Preisgefahr beim Unternehmer.
Das bedeutet, dass er zwar die Ware nicht noch einmal liefern muss, wenn die eigentliche Sendung unterwegs verloren geht, allerdings muss er dem Verbraucher den Kaufpreis erstatten.
"Der Abschluss der in den Versandbestimmungen des Beklagten hervorgehobenen Versicherung dient damit in erster Linie den eigenen Interessen des Verkäufers, der im Falle des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der verkauften Ware beim Versand den Anspruch auf die Gegenleistung des Kaufpreises verlieren würde (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB), ohne sich seinerseits an den Beförderer der Ware halten zu können."
Diese Irreführung des Verbrauchers sei auch spürbar, so das Gericht.
"Das Landgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das Vergütungsrisiko des Versandes, d. h. den Kaufpreis zahlen zu müssen, obwohl die versendete Ware gar nicht oder beschädigt ankommt, für den Erwerber im Versandhandel eine durchaus kaufentscheidende Rolle spielt."
Nach der Entscheidung zur Garantiewerbung im Online-Handel setzt das OLG Hamm die Unterscheidung zwischen klassischem Online-Shop und eBay-Angebot fort. Mag man diese Unterscheidung zwar als ungerecht empfinden, durch die Vorgaben des BGH konnte das OLG Hamm hier nicht anders entscheiden. Dass das Angebot eines versicherten Versands ohne weitere Hinweise wettbewerbswidrig ist, ist so bereits in der Rechtsprechung anerkannt.