Im Oktober wurde die Verbraucherrechterichtlinie durch den Rat der Europäischen Union angenommen. Die Mitgliedstaaten müssen diese noch in nationales Recht umsetzen. In der Richtlinie werden das Widerrufsrecht und dessen Ausnahmen neu geregelt. Erstmals findet sich dann auch eine gesetzliche Regelung zum Umgang mit Downloads.
Erfahren Sie hier, wann Downloads zukünftig vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.
Nachdem das Europaparlament die Richtlinie über Rechte der Verbraucher am 24. Juni 2011 verabschiedete, wurde diese am 10. Oktober vom Rat der Europäischen Union angenommen. Die Richtlinie bringt zahlreiche Änderungen für Online-Händler mit sich, unter anderem eine komplette Neuregelung des Widerrufsrechtes.
Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinie zwei Jahre Zeit, die Regelungen in ihr nationales Recht umzusetzen. Abweichungen von der Richtlinie sind dabei fast unmöglich.
In Art. 16 der Richtlinie werden die Ausnahmen vom Widerrufsrecht geregelt. Teilweise weichen die in der Richtlinie aufgeführten Ausnahmen von den bereits bestehenden ab. So findet sich erstmals eine Regelungen zu Downloads.
Derzeit ist in Deutschland nicht abschließend geklärt, ob Downloads als Ware gelten und dabei unter die Ausnahme "zur Rücksendung nicht geeignet" fallen, oder ob sie als Dienstleistung einstufen sind und ein grundsätzlich bestehendes Widerrufsrecht daher möglicherweise erlöschen kann.
Art. 16 lit. m der Richtlinie lautet:
"Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen ... kein Widerrufsrecht ... vor, wenn
digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einen materiellen Datenträger geliefert werden, wenn die Ausführung bereits begonnen, der Verbraucher dieser Ausführung zuvor ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert."
Mit dieser neuen Ausnahme bedarf es keiner Unterscheidung mehr, ob Downloads im Sinne des Fernabsatzrechtes eine Ware oder eine Dienstleistung sind.
"Digitale Inhalte" werden in Art. 2 Nr. 11 definiert als
"Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden."
Eine ausführlichere Erklärung des Begriffs bietet Erwägungsgrund 19 der Richtlinie. So heißt es dort:
"Digitale Inhalte bezeichnet Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen, Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit, von einem materiellen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird.
Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten sollten in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Werden digitale Inhalte auf einem materiellen Datenträger wie einer CD oder einer DVD bereitgestellt, sollten diese als Waren im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden.
[...]
Für derartige Verträge sollte der Verbraucher ein Widerrufsrecht haben, es sei denn, er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Erfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert. [...]"
Damit sind also ganz klar auch Downloads gemeint.
Darunter fallen aber auch kostenpflichtige Registrierungen, um sich dann in einem Portal z.B. Kochrezepte durchlesen zu können, wie das von bekannten Abofallen angeboten wird. Vor derartigen Kostenfallen soll aber der Verbraucher durch die Button-Lösung geschützt werden.
Zwar stehen die Downloads in dem Artikel, in dem es um die Ausnahmen vom Widerrufsrecht geht, streng genommen handelt es sich aber um einen Erlöschenstatbestand.
Denn grundsätzlich besteht auch bei Downloads ein Widerrufsrecht. Dieses existiert nur dann nicht mehr, wenn
Diese drei Voraussetzungen müssen alle zusammen erfüllt sein, damit das Widerrufsrecht im Falle von Downloads erlischt.
Fraglich ist, wie die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers aussehen muss, damit die zweite Voraussetzung erfüllt ist.
Denkbar ist hier, dass es ausreicht, dass der Verbraucher einen Button betätigt, auf dem z.B. steht "Jetzt mit dem Download beginnen". Denkbar ist aber auch, dass es - wie häufig im Bereich des Datenschutzes zur Einwilligung vertreten wird - erforderlich ist, dass der Verbraucher in einem zweistufigen Verfahren seine Zustimmung erklären muss.
Dies könnte so ausgestaltet sein, dass er zunächst ein Häkchen setzen muss, mit dem er zustimmt, dass mit der Ausführung begonnen werden soll und dann erst durch Betätigen einer Schaltfläche der Download tatsächlich beginnt.
Begründet wird diese Zweistufigkeit im Datenschutzrecht mit dem Schutz vor Übereilung.
Unabhängig von der Ausgestaltung der Zustimmung muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn mit der Ausführung begonnen wird. Diese Information ist in unmittelbarer Nähe zu der Schaltfläche zu erteilen, die für den Beginn des Downloads betätigt werden muss.
Zu guter Letzt muss dann auch tatsächlich mit dem Download begonnen worden sein.
Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Verbraucher einen Vertrag über einen Download nicht mehr widerrufen.
Für die Anbieter digitaler Inhalte wird mit Art. 16 lit. m der Richtlinie erstmals Klarheit hinsichtlich des Bestehens bzw. Erlöschens eines Widerrufsrechtes geschaffen. Wie genau die "ausdrückliche Zustimmung" vom Verbraucher abzufragen ist, muss noch abgewartet werden. Hier kommt es auch darauf an, wie der Gesetzgeber die entsprechende deutsche Regelung formuliert. Letztlich wird hier wohl auch die Rechtsprechung wieder gefragt sein, welche Anforderungen sie für ausreichend hält.
Sobald die Richtlinie in Kraft tritt und die entsprechenden Normen ins deutsche Recht umgesetzt wurden, werden wir Sie darüber informieren. Noch ist diese Ausnahme kein geltendes Recht in Deutschland.
Am 22. November wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie muss bis 13. Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Über die Umsetzungsmaßnahmen werden wir Sie auf dem Laufenden halten. (mr)