Am 4. August 2011 traten die neuen Regelung hinsichtlich des Wertersatzes bei Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher in Kraft. Bis zum 4. November 2011 durften die seit 11. Juni 2010 gültigen Muster (und zwar nur die!) noch verwendet werden. Wer diese jetzt noch nutzt, begibt sich in eine große Abmahnfalle.
Lesen Sie mehr dazu.
Viele Shopbetreiber werden bereits pünktlich zum 4. August 2011 ihre Widerrufsbelehrung angepasst haben, da sie andernfalls keinen Wertersatz für die Nutzung der Sache während der Widerrufsfrist geltend machen konnten.
Spätestens seit Freitag, 4. November 2011, sollten aber alle anderen Händler nachgezogen haben und an sämtlichen Stellen im Shop und in e-Mails die neue Belehrung eingepflegt haben. Wer jetzt noch die alte Belehrung nutzt, kann hierfür abgemahnt werden.
Hauptgrund für die Änderungen ist die Neuregelung der Vorschriften zum Wertersatz. Diese musst der Gesetzgeber an EuGH-Rechtsprechung anpassen. Die Musterbelehrungen ändern sich jedoch auch noch in anderen Punkten.
Der EuGH hatte im September 2009 geurteilt, dass die deutschen Vorschriften zum Wertersatz teilweise europarechtswidrig seien (EuGH, Urteil v. 3.9.2009, C-489/07). Diese wurden nun geändert.
Gemäß dem neuen § 312e Abs. 1 BGB steht dem Unternehmer ein Wertersatz für gezogene Nutzungen nur noch dann zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Außerdem muss der Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.
Wertersatz für die Verschlechterung der Sache kann der Unternehmer nur noch verlangen, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise hinausgeht. Das aktuelle Muster belehrt damit wie folgt über die Rechtsfolgen (Änderungen sind fett geschrieben):
"[...] Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. [...]"
Da der Wertersatz für die Nutzung der Ware in einem neuen §312e BGB festgehalten wurde, ändert sich im Muster auch die Regelung zum Beginn der Widerrufsfrist. Der bisherige § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB in der Paragrafenkette ist durch § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB zu ersetzen.
Die 40-Euro-Klausel bleibt weiterhin bestehen, allerdings wird der Verbraucher nun darüber aufgeklärt, dass er "die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen" hat. Dieses Wort hat in der bisherigen Belehrung gefehlt, muss aber in der von mehreren Oberlandesgerichten geforderten separaten Kostentragungsvereinbarung zwingend enthalten sein (so OLG Brandenburg, Urteil v. 22.02.2011, 6 U 80/10).
Hierdurch gab es bislang Unterschiede zwischen Musterbelehrung und Kostentragungsvereinbarung, die der Gesetzgeber mit der Neufassung der Belehrung nun behoben hat.
Doch Achtung: Auch mit der Gesetzesänderung ist eine separate Vereinbarung der Rücksendekosten nach wie vor erforderlich!
Sollten Sie Ihre Belehrungen noch nicht an die aktuelle Gesetzesfassung angepasst haben, sollten Sie dringend nachholen! Darüber hinaus empfiehlt sich unbedingt die Verwendung der gesetzlichen Muster, da diese eine gesetzliche Privilegierung genießen und man somit für die richtige Verwendung dieser Muster nicht abgemahnt werden kann.
Um Ihnen die Umstellung zu erleichtern, hat Trusted Shops Ihnen ein kostenloses Whitepaper zum Download zur Verfügung gestellt. (mr)
Abmahnradar Juni & Juli 2024
Bundesrat will DSGVO-Abmahnungen komplett verbieten
Abmahnradar April 2024