Viele Online-Händler wissen nicht, welchen Informationspflichten sie unterliegen, wenn sie nach Frankreich verkaufen. Die Sanktionen bei Verstößen gegen diese sind aber schwerwiegend und wirken sich nicht nur auf französische Online-Händler aus, sondern auch auf deutsche, die ihre Geschäftstätigkeit auf Frankreich ausrichten. Welche Angaben sind erforderlich? Wo soll man diese Angaben finden können? Welche Sanktionen drohen, wenn gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden?
Lesen Sie mehr zu den Pflichten und Folgen von Verstößen in Frankreich.
Nach Artikel 6. III-1 LCEN (Gesetz über elektronische Kommunikation) muss jede natürliche oder juristische Person, die einen Online-Kommunikations-Service in Frankreich anbietet, alle für ihre Identifikation erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Dies schließt den Name, die Postanschrift und die Telefonnummer ein. Sofern eine Firma eingetragen wurde, ist diese zu nennen, genau wie die Rechtsform des Unternehmens.
Wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, müssen – wie in Deutschland auch – sowohl das Registergericht als auch die Registernummer genannt werden. Darüber hinaus muss die Höhe des Stammkapitals angegeben werden.
Pflichtinformation über den Provider
Nach dem Gesetz von 29. Juli 1982 über die audiovisuelle Kommunikation, muss in der Anbieterkennzeichnung auch
- der Name des Anbieters, also die für den Inhalt der Website verantwortliche Person sowie
- der Name, die Adresse und Telefonnummer des Internetproviders
genannt werden.
Treten Probleme mit dem Content auf, zum Beispiel im Falle der Veröffentlichung illegaler Inhalte, wird zunächst der Anbieter, danach der Internetprovider kontaktiert. Aus diesem Grund fordert das Gesetz auch die Angabe von detaillierten Informationen über den Provider.
Als Betreiber eines Online-Shops, unterliegen Händler der Informationspflicht aus Artikel 19 LCEN und müssen unter anderem eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse für Kundenanfragen zur Verfügung stellen. Schließlich ist die Angabe zusätzlicher Informationen erforderlich, wenn der Beruf des Anbieters reglementiert ist, also nur mit einer bestimmten Berufsqualifikation aufgenommen oder ausgeübt werden darf.
Platzierung des Impressums
Die im Impressum enthaltenen Informationen müssen in einem “offenen Standard” bereit gestellt werden. Dieser Begriff wird auch durch die LCEN (Artikel 4) definiert und bezieht sich auf alle
„Kommunikations-Protokolle, Vernetzungen oder Datenaustauschmethoden, deren Spezifikationen und Umsetzung öffentlich und uneingeschränkt zugänglich sind“.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Link auf die Anbieterkennzeichnung klar bezeichnet und auf allen Seiten verfügbar ist.
Sanktionen in Frankreich
Artikel 6. VI-2 LCEN sieht eine Sanktion von einem Jahr Haft und bis zu 75.000 Euro Geldstrafe für einen einzelnen Verstoß vor.
Die Androhung einer Haftstrafe gilt dabei nur für Einzelunternehmer. Bei Unternehmen, die nicht als Einzelunternehmer, sondern in Form einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auftreten, wird dafür die Geldstrafe mit 5 multipliziert, was zu einem Betrag in Höhe von 375.000 Euro nach § L131.38 des Strafgesetzbuches führen kann.
Darüber hinaus kann der Shopbetreiber, zu einem Berufsausübungsverbot für bis zu fünf Jahren verurteilt werden.
Die Verstöße können von der DGCCRF – einer Verbraucherschutzbehörde – aufgegriffen und an die Gerichte weitergeleitet werden. Darüber hinaus sollen durch einen derzeit diskutierter Gesetzentwurf die Befugnisse der DGCCRF im Rahmen der Untersuchung und Sanktionierung erweitert werden, so dass Beamte der DGCCRF ermächtigt werden sollen, Bußgelder selbst auszusprechen, wenn sie einen Verstoß feststellen.
Strafen gelten auch für deutsche Händler
Auch die deutschen Gesetze sind streng in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen, welche die Betreiber von Online-Shops erfüllen müssen. Diese unterscheiden sich jedoch in einigen Punkten von den französischen. Daher reicht es nicht aus, das deutsche Impressum einfach übersetzen zu lassen.
Folgende Informationen sind in Frankreich – anders als in Deutschland – Pflichtangaben:
- Höhe des Kapitals für im Handelsregister eingetragene Unternehmen
- Identität des Internetprovider (“hébergeur”) mit Adresse und Telefonnummer
- Name der für den Inhalt des Shops verantwortlichen Person (“directeur de la publication”)
Dafür muss in Frankreich kein Vertretungsberechtigter angegeben werden, wenn der Shop von einer juristischen Person betrieben wird.
Wer sich als deutscher Händler mit seinem Shop nach Frankreich ausrichtet, muss diese Vorgaben erfüllen, sonst drohen ihm die oben genannten Sanktionen.
Fazit
Der internationale Online-Handel ist kompliziert, da man sich als Händler nach unterschiedlichen Rechtsordnungen richten muss. Zwar wird die Verbraucherrechterichtlinie hier in Zukunft etwas Abhilfe verschaffen, aber die Impressumspflichten werden von dieser Richtlinie nicht vereinheitlicht. Auch die unterschiedlichen Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten können durch europäisches Recht nicht angeglichen werden. (gm)
Lesen Sie mehr zum Thema Impressum:
Was heißt denn Ausrichtung auf französische Kunden? Ist das schon ein reines Versenden nach Frankreich bei einem rein deutschen Auftritt oder muss eine französische Übersetzung vorliegen?
Viele Grüße
Tobias
Hallo,
das ganze wurde beim bvh Ländertag auch besprochen. Allerdings habe ich da 375.000 Euro von der Präsentation in Erinnerung.
Aber zu meiner Frage (welche ich dort nicht mehr stellen konnte):
Wenn ich bei einem Dienstleister mein Shopsystem habe und dieser bei einem anderen Dienstleister (z.B. 1u1, strato, hetzner, hosteurope) seine Server mietet, wer gehört dann in das Impressum?
Ist ja mal noch nen Zacken schärfer als in Deutschland, aber mindestens auch genauso krank, was ein Shopbetreiber an (teilweise unnötigen oder unsinnigen) rechtlichen Informationspflichten erfüllen muss. Europweiter Handel…ein Europa…und doch nicht ein Europa…auch ein Grund, warum ich nur in wenige europäische Länder liefere.
Kurze Frage: Ab wann betreibt man einen Onlinehandel / Onlineangebot in Frankreich bzw. generell im Ausland? Sobald der Shop in Frankreich aufgerufen werden kann, jemand aus Frankreich dort einkaufen würde oder sich das Angebot, durch z. B. einen Shop in Französisch / Englisch, direkt an französische Kunden / Kunden aus dem Ausland richtet?
Und wie sieht jetzt ein Muster Impressum aus, damit ich auch weiterhin nach Frankreich ungeschoren verkaufen darf?
Vielen Dank und allerbeste Grüße,
Chris
Einfach nur noch Krank das ganze!
>Wer sich als deutscher Händler mit seinem Shop nach Frankreich ausrichtet, muss diese Vorgaben erfüllen, sonst drohen ihm die oben genannten Sanktionen.
Bedeutet das, sobald ein Franzose bestellen kann, muss man diese Sanktionen befürchten?
Oder nur, wenn man seinen Shop auf franzöisch übersetzt?
Der Begriff “nach Frankreich ausrichtet” sollte hier näher erläutert werden.
mfg
Eska
“Wer sich als deutscher Händler mit seinem Shop nach Frankreich ausrichtet, muss diese Vorgaben erfüllen, sonst drohen ihm die oben genannten Sanktionen.”
Was ist damit gemeint? Wann ist ein deutscher Händler nach Frankreich ausgerichtet? Muss der Shop in französischer Sprache gestaltet sein oder reicht die Angabe von Versandkosten nach Frankreich für diese Einstufung?
Danke
Fritz
Danke für den Tip.
Ich hab Frankreich jetzt “abgeschaltet”.
Aufgrund der vielen Fragen zur Ausrichtung möchte ich auf folgenden Beitrag im Shopbetreiber-Blog verweisen, der viele nützliche Hinweise zu diesem Thema bietet:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/12/22/eugh-ausrichtung-ausland/
Eine Frage ist auch: “Internetprovider” meint “Webspaceprovider” ? Wer ist Provider, wenn man ein Reseller-Account hat ? Und wenn man das nur für sich selber nutzt ?
Das ist nur noch krank, krank, krank.
An den Strafandrohungen sieht man welche Angst die Staaten vor dem Internet (= unbegrenzten Kommunikation und Information) haben.
Sie haben Angst, die Kontrolle zu verlieren, darum sind die Strafen DRASTISCH. Sowieso schon drastische Beträge werden noch einmal verfünfacht und es droht sogar ein jahrelanges Berufsverbot. Und das soll dann auch noch von einfachen Beamten selbstherrlich ausgesprochen werden. Im Mittelalter hätten die Mächtigen nicht anders reagiert. Und wir wollen heute eine aufgeklärte Gesellschaft sein. Lächerlich.
Frankreich ist ab sofort komplett ageklemmt von meinem Shop, Geocaching sei dank. Sollen die Franzosen doch in ihrem eigenen Internet unter sich bleiben, den Rest wird es freuen.
Fallbeispiel:
Ein Deutsches Unternehmen mit Sitz an der Grenze Frankreichs bietet auf seiner Website die Möglichkeit, Produkte zu bestellen.
Unterliegt dieses Unternehmen den im Artikel beschriebenen Informationspflichten gem. Französischem Recht?
Danke für eine Kurzantwort
Mit freundlichen Grüßen
H. Hölzel
Danke für diese Infos. Ganz nützlich… Wie sieht es aus mit den Schweizer Betreibern?
Eine andere interessante Frage wäre, wie die Kontrollen denn stattfinden. Gibt es irgendwelche Steueramt-Leute die rumsurfen und nach Online-Shops ohne Impressums suchen?
Also dieses Impressum gefinkel finde ich immer wieder sehr interessant.
Denn wenn ich denke wie kompliziert es oft für “kleine” Leute ist, da durch zu blicken, verstehe ich diese hohe Strafe nicht.
Echt Wahnsinn womit sich viele beschäftigen
Da wundern sich die Franzosen noch, warum deren Internethandel hinterher hinkt….