Am 04.08.2011 traten die Änderungen zum Widerrufsrecht in Kraft. Jeder Shopbetreiber sollte pünktlich seine Widerrufsbelehrung anpassen und die dann neuen Muster verwenden, auch wenn eine Übergangszeit von drei Monaten existiert. Wir haben für Sie ein Dokument erstellt mit den neuen Mustern, welches Sie kostenlos herunterladen können.
Am 26.05.2011 beschloss der Bundestag umfangreiche Änderungen an den Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht. Betroffen sind die Regelungen über den Wertersatz.
Ab wann gilt das neue Gesetz?
Das Gesetz tritt am 04.08.2011 in Kraft und ab diesem Zeitpunkt gelten die neuen Vorschriften. Eine Übergangsvorschrift bestimmt aber, dass die alten – seit 11.06.2010 gültigen Musterbelehrungen – noch 3 Monate verwendet werden dürfen, ohne dass der Händler hierfür abgemahnt werden kann.
Der Händler hat in diesen Fällen jedoch keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der Sache, da er über diese Rechtsfolge mit den alten Belehrungen nicht informiert.
Gibt es fertige Muster, die ich in meinem Shop verwenden kann?
Ja, wir haben ein Dokument für Sie erstellt mit den relevanten Mustern für Ihren Online-Shop.
Soweit so gut…
Aber warum gestaltet man das Whitepaper nicht auch so, dass man sich die neue WRB in einem Zug per Copy and Paste rüberziehen kann? Also ohne Zeilenumbruch….
Danke! Hoffe das es endlich mal eine beständige Belehrung ist und sich nicht nicht tausend mal ändert.
Danke für das Whitepaper. Aber wo bekomme ich es in Englisch? Kann mir da jemand weiterhelfen?
@IWI
Nein, das Whitepaper gibt es nicht auf Englisch. Wofür würden Sie das denn brauchen?
Ich habe mich heute mit Kollegen über die unfreie Rücksendung unterhalten. Beim Punkt 40€-Klausel sind wir nicht weitergekommen. Kann der Kunde auch Waren, die in diese Klausel fallen, unfrei zurücksenden? Muss er dann die Kosten übernehmen? Wie kann ich ihn darauf hinweisen, damit ich nicht im Nachhinein eine Menge Ärger habe?
es heisst jetzt:
…sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB…
vorher und in den Erläuterungen steht:
…sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB…
was ist richtig?
Das ist eine von zahlreichen Änderungen: In der Belehrung zum Fristbeginn heißt es jetzt “… § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB”. Was meinen Sie denn mit “Erläuterungen”?
Zu unfreien Sendungen und 40 EUR Klausel.
Auf einer IHK Veranstaltung in Münster hat ein Mitarbeiter von Trustetshops oder ein Rechtsanwalt (weis nicht mehr genau) dies wie folgt definiert.
…. Der Verkäufer hat die regelmäßigen Kosten ein Rücksendung zur tragen. Die regelmäßigen eines DHL Paketes betragen 6,90 EUR. Die regelmäßigen Versandkosten einer unfreien Sendung betragen 15 EUR. Also kann man wieder drüber streiten. Ich wüsste nicht das dies irgendwie genau definiert ist. Es heist einfach nur. Der Händler hat die regelmäßigen Kosten einer Rücksendung zu tragen.
Ein fertiges Muster für Copy & Paste gibt es hier:
http://www.sellerforum.de/recht-gesetz-f3/widerrufsbelehrung-ab-4-august-2011-t21341.html
Allerdings ist dies nur für den normalen Handel. Belehrungen für Dienstleistungen oder Finanzdienstleistungen müssen angepasst werden.
@Konstantin
Ich selbst habe einmal ein Vortrag bei der IHK Münster gehalten, aber das habe ich dort nicht gesagt. Der Verkäufer hat nicht nur die regelmäßigen Kosten zu tragen. Sehr oft wird dies verwechselt mit der Formulierung aus der 40-Euro-Klausel. In dieser steht, dass der Händler dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten auferlegen darf, wenn die weiteren Bedingungen erfüllt sind. Alles, was diese regelmäßigen Kosten übersteigt, muss der Händler selbst tragen. Der gesetzliche Regelfall ist nämlich, dass der Händler die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, die 40-Euro-Klausel ist hier nur eine Ausnahmeregelung.
Zitat Martin Rätze
Alles, was diese regelmäßigen Kosten übersteigt, muss der Händler selbst tragen.
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Das heist im Klartext (berichtigt mich wenn ich falsch liege):
Warenwert unter 40 EUR.
– Kunde schickt die Ware unfrei zurück und muss nur 6,90 EUR tragen.
– Kunde schickt die Ware per Express (ab 19,90 EUR) zurück und muss nur 6,90 tragen.
– Kunde schickt Ware mit dem Taxi zurück und muss nur 6,90 EUR tragen.
Ich finde das ist vom Gesetzgeber nicht eindeutig definiert.
Da hilft nur §242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben). Hat auch das Amtsgerichtes Aachen im Urteil vom 23.08.2006, Az. 10 C 206/06 so gesehen:
“Es können lediglich die erforderlichen Versandkosten verlangt werden. Die Kosten der nach §357 II 1 BGB vorschgeschriebenen Rücksendung dürfen nach Treu und Glauben von Seiten der Klägerin nicht durch Zusatzleistungen wie einer Expresssendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers erhöht werden, zumal die Klägerin zur unfreien Rücksendung berechtigt war.”
Dies klärt ganz gut, warum es eben NICHT eindeutig definiert wurde vom Gesetzgeber – weil es eben selbstverständlich sein sollte, dass man seinen Vertragspartner nicht mit unnötigen Kosten überzieht. Und die Kosten einer unfreien Rücksendung sind definitiv unnötig, vor allem wenn man den Kunden vorab über günstigere Rücksendemöglichkeiten informiert. Hierbei muss man dann wieder beachten, dass man dem Kunden anbietet, das evtl. Rückporto auch VOR Rücksendung schon zu erstatten, da der Kunde für die Rückportokosten nicht vorleistungspflichtig ist. Ideal sind hier vorfrankierte Rücksendemarken.
Die ganze Problematik hat sich 2013 ohnehin erledigt, wenn den Kunden die Rücksendekosten IMMER vertraglich auferlegt werden können. Dann werden intelligente Rücksendemöglichkeiten umso wichtiger.
@Torsten Kracke
Eine kleine Anmerkung: Ab 2013 müssen dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht mehr vertraglich auferlegt werden. Vielmehr trägt der Verbraucher dann immer die Rücksendekosten, wenn er über diese Pflicht informiert wurde und der Händler sich nicht bereit erklärt hat, diese Kosten zu übernehmen. Das heißt also: Eine entsprechende Info (z.B. im Rahmen der Widerrufsbelehrung) reicht dann aus, eine nochmalige Wiederholung dieser Information (wie sie derzeit erforderlich ist) ist dann nicht mehr notwendig.
@ Martin Rätze
Das wurde auch langsam Zeit! Vielleicht lässt dann das “…schick ich halt zurück auf Kosten des Händlers…” etwas nach.
Sind die Anforderungen noch aktuell? Hat sich in letzter Zeit diesbez. etwas getan?
Ja, es gab 2014 eine umfassende Reform im Verbraucherrecht. Hier finden Sie einen Überblick über unsere Artikel zu dem Thema: http://shopbetreiber-blog.de/2014/01/07/artikelreihe-zum-neuen-verbraucherrecht/