Zum 10.06.2010 wurde das Widerrufsrecht in Deutschland umfassend reformiert. Dadurch wurde auch die Musterwiderrufsbelehrung geändert. Wer heute noch immer die bis zum 10.6.2010 gültige Belehrung verwendet, kann dafür abgemahnt werden, auch wenn gleichzeitig im Shop die aktuelle Belehrung vorhanden ist, entschied das OLG Hamm.

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Das OLG Hamm (Urteil v. 26.05.2011, I-4 U 35/11) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn an verschiedenen Stellen in einem Online-Shop verschiedene Widerrufsbelehrungen bereitgehalten werden.

In dem speziellen Fall wurde auf einer Seite, welche über einen Button “Widerrufsbelehrung” zu erreichen war, ein korrekter, der derzeit gültigen Musterbelehrung entsprechender Text verwendet. In den AGB stand allerdings noch die Belehrung in der Fassung, wie sie bis zum 11. Juni 2010 gültig war.

Kein Bagatellverstoß

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die in den AGB enthaltene Belehrung falsch war.

“Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilte Widerrufsbelehrung (mit Verweis auf die vormalige BGB-InfoV) war falsch, ist seit dem 11.06.2010 überholt und entsprach insofern nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage.”

Versehen des Händlers

Gegen diese Einschätzung sprach nach Auffassung des Gerichts auch nicht, dass es sich bei der Verwendung des falschen Textes um ein Versehen des Shopbetreibers handelte.

Auch das Vorhalten einer korrekten Belehrung an anderer Stelle änderte an der Einschätzung nicht,

“… zumal sich so in dem Internetauftritt nunmehr unterschiedliche Versionen einer Belehrung fanden.”

Ein Verschulden des Händlers ist darüber hinaus nicht Voraussetzung für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs.

In der falschen Belehrung sah das Gericht auch keinen Bagatellverstoß. Damit bekräftigt das Gericht seine eigene Rechtsprechung hinsichtlich der Verwendung von mehreren, unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen (Urteil vom 02.07.2009, Az: 4 U 43/09).

Vertragssprache

In dem Shop des Antragsgegners fehlte darüber hinaus eine Information über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.

Im Shop waren eine deutsche und eine britische Flagge vorhanden. Dies stufte das Gericht nicht als “klar und verständlich” im Sinne des Gesetzes ein. Bei Betätigung der Button wurden die Seiten des Shops in den entsprechenden Sprachen dargestellt. Dies reichte dem Landgericht in der Vorinstanz als Information. Das OLG widersprach dieser Auffassung.

“Es mag sein, dass bei Anklicken auf die jeweilige Sprache umstellt. Hier ist es indes ein anderes, ob das Angebot und die Internetpräsentation im Rahmen der Kundenaquirierung in Bezug auf die Sprache umgestellt werden können oder ob der Vertrag dann in welcher Sprache geschlossen wird.

Hier wäre es ebenso möglich, dass zwar die Angebote in englischer oder sonstiger Sprache präsentiert werden, dass der Vertrag dann aber nur in einer Sprache, etwa in deutscher Sprache, abgewickelt würde (einschließlich der Bestätigung der Bestellung und etwaiger weiterer Informationen im Zusammenhang mit der Lieferung, wie etwa § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn nachvertragliche Informationen solchen bei Vertragsschluss gleichgestellt werden).”

Auch diesen Verstoß stufte das Gericht nicht als Bagatelle ein.

“Die Gewichtung des Verstoßes mag zwar nach allgemeiner Betrachtung eher unterdurchschnittlich sein, auch deshalb, weil das Sprachenproblem jedenfalls für die Masse der getätigten Käufe der Antragsgegnerin nicht von Belang sein wird.

Indes steht es dem Gericht nicht an, die gesetzlich getroffene Wertung insoweit einzuschränken und den vorhandenen Verstoß wieder als eine unmaßgebliche Bagatelle ‘abzutun’.”

Fazit

Werden rechtliche Texte im Shop geändert, wie hier die Widerrufsbelehrung, muss man sehr genau darauf achten, dass man sie an allen Stellen entsprechend ändert. Dazu gehören AGB, FAQ, Infoseiten und auch die e-Mail-Texte. Dieses Problem wird demnächst wieder aktuell werden, wenn das Gesetz in Kraft tritt, mit dem die Wertersatzvorschriften – und damit auch die Musterwiderrufsbelehrung – geändert werden. (mr)

Hinweis:

Abgemahnt wurde die Verwendung der Belehrung welche bis zum 11. Juni 2010 gültig war. Seit diesem Tag gibt es eine neue Belehrung. Diese kann (und sollte) noch immer verwendet werden.

Am 04.08.2011 trat erneut eine umfangreiche Änderung an den Vorschriften über das Widerrufsrecht in Kraft, welche auch Auswirkungen auf die Widerrufsbelehrung hat. Jeder Shopbetreiber sollte seine Belehrungen im Shop jetzt anpassen. Ein kostenloses Whitepaper mit Mustern zur Verwendung in Ihrem Shop sowie weiteren Hintergrundinformationen können Sie bei uns herunterladen.

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