Die Werbung mit einer Garantie ist bei Online-Händlern sehr beliebt. Sowohl das OLG Hamm als auch das OLG Hamburg verpflichteten Händler zu umfassenden Informationspflichten bereits in der Werbung. Dieser Auffassung ist nun der BGH - zumindest in einem Fall - entgegengetreten.
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Bis vor den BGH (Urteil v. 14.04.2011, I ZR 133/09) stritten sich zwei Online-Händler für Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker (siehe auch die Pressemitteilung des BGH vom 19.04.2011). Der Beklagte warb im Oktober 2008 unter der Überschrift "HQ-Patronen Garantie" mit der grafisch hervorgehobenen Angabe "3 Jahre Garantie". Unmittelbar darunter stand weiter:
"HQ-Patronen gewährt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie."
Die Klägerin war der Auffassung, dass bei einer solchen Werbung bereits alle in § 477 BGB geforderten Informationspflichten zu erfüllen sind. Das OLG Hamm (Urteil v. 13.08.2010, I-4 U 71/09) hatte den Beklagten dazu verurteilt, es zu unterlassen,
"[...] Tintenstrahldruckerpatronen und Laserkartuschen mit der Aussage „3 Jahre Garantie“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,
ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen,
zu erklären, dass dessen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden,
den Inhalt der Garantie zu nennen und
alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind,
insbesondere über die Dauer, den räumlichen Geltungsbereich der Garantie und den Namen des Garantiegebers, aufzuführen [...]."
Zur Begründung führte das OLG Hamm aus, dass der Beklagte gegen § 477 Abs. 1 BGB verstoßen habe, welches eine Marktverhaltensnorm i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG sei.
"Der Beklagte habe mit einer dreijährigen Garantie für alle HQ-Produkte geworben, ohne die vom Gesetz geforderten Angaben zu den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Rechten der Verbraucher zu machen.
Diese Informationen müssten nicht nur in der Garantieerklärung, sondern auch in einer Werbung mit einer Garantie angegeben werden, wenn sich die Werbung - wie hier - auf konkrete Verkaufsangebote im Internet beziehe."
Diese Ausführungen hielten der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht stand. Das Urteil des OLG Hamm wurde aufgehoben, weil der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zustand.
Gemäß § 477 Abs. 1 BGB muss eine Garantieerklärung Informationen über die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf beinhalten, dass diese Rechte nicht durch die Garantie eingeschränkt werden. Außerdem müssen der Inhalt der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, genannt werden.
"Die im Streitfall beanstandete Werbung musste diese Informationen nicht enthalten, weil sie keine Garantieerklärung darstellt."
Anschließend definiert der BGH den Begriff der "Garantieerklärung":
"Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen."
Zu dieser Definition gelangt der BGH durch eine Auslegung der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, in welcher die Grundlagen für den deutschen § 477 BGB stehen.
"Nach Erwägungsgrund 21 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Garantien als rechtmäßige Marketinginstrumente den Verbraucher nicht irreführen. Aus diesem Grunde sollten „die Garantien bestimmte Informationen enthalten“.
Auch dieser Zweck ist erfüllt, wenn der Verbraucher durch die Garantieerklärung entsprechend aufgeklärt wird. Eine Notwendigkeit, die Verbraucher bereits in der auf eine Garantie hinweisenden Werbung mit den in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie und § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Informationen zu versorgen, besteht nicht."
Der Verbraucher sei vielmehr durch das Lauterkeitsrecht vor irreführender Werbung ausreichend geschützt.
In der angegriffenen Werbung lag demnach keine Garantieerklärung. Diese liege vielmehr nur dann vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt.
"Dagegen ist eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen."
Somit lag in dem konkreten Fall kein Verstoß gegen § 477 BGB vor. Hätte es sich dagegen um ein Verkaufsangebot bei eBay gehandelt, würde diese Beurteilung wohl anders ausgefallen sein. Denn bei "Angeboten" auf Plattformen wie eBay handelt es sich gerade nicht um eine invitation ad offerendum, sondern vielmehr um rechtsverbindliche Angebote, also um Willenserklärungen.
Auch aus anderen Gründen stand der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Eine Irreführung der Verbraucher nach § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG hatte die Klägerin nicht dargelegt. Auch folgt aus der Aussage "3 Jahre Garantie" ohne weitere Informationen nicht automatisch eine Irreführung.
"Ebenso ist ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Nr. 4 UWG weder dargetan noch ersichtlich. Danach gelten Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen als mitzuteilende wesentliche Informationen, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen.
Dies setzt regelmäßig eine Abweichung vom Üblichen voraus, mit denen der Verbraucher nicht ohne weiteres rechnet."
Aber auch hierfür hatte die Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.
Mit seinem Urteil hat der BGH die Frage nicht abschließend geklärt, sondern nur in einem Einzelfall entschieden. Wenn die Klägerin in dem Verfahren Anhaltspunkte für eine Irreführung der Verbraucher nach UWG oder einen Verstoß gegen Informationspflichten bei Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen (wozu man durchaus auch eine Garantie zählen kann) vorgebracht hätte, hätte der BGH wahrscheinlich doch noch einen Unterlassungsanspruch bejaht. Es bleibt nun abzuwarten, was die Instanz-Gerichte aus diesem Urteil ableiten. (mr)