Die Datenschutz-Debatte ist zur Zeit in vollem Gange. Dabei wurde auch die Verwendung des sog. Facebook Like-Buttons im Lichte des Datenschutzrechtes beleuchtet. Das LG Berlin wies nun den Antrag auf eine einstweilige Verfügung zurück, weil es im Verstoß gegen Datenschutzvorschriften keinen Wettbewerbsverstoß erkannte.
Lesen Sie mehr über das Urteil.
Das LG Berlin (Beschluss v. 14.03.2011, 91 O 25/11) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einsatz des Facebook-Like-Buttons einen Wettbewerbsverstoß darstellt und somit Unterlassungsansprüche der Wettbewerber begründet.
Das Gericht setzte sich zunächst mit der Funktionsweise des Like-Buttons auseinander.
"Dieser Button setzt die Installation eines iframes von facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, auch wenn der button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von facebook übertragen werden, ist unklar."
Der Antragsgegner informierte auf seiner Seite nicht über die entsprechende Datenerhebung.
Nachdem der Antragsgegner auf eine Abmahnung hin nicht die geforderte Unterlassungserklärung abgab, beantragte der Antragsteller beim LG Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Gericht konnte einen Wettbewerbsverstoß jedoch nicht erkennen, da der vorliegende Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften (hier: § 13 TMG) keine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG sei.
Eine solche Vorschrift muss das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln, so das Gericht.
"Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Fällt der Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich. [...]
Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt."
Dies treffe auf § 13 TMG aber nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat der Webseiten-Betreiber den Nutzer über Art und Umfang der Datenerhebung zu informieren, sowie über den Zweck der Datenerhebung und über eine mögliche Übertragung der Daten ins Nicht-EU-Ausland.
"Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen."
Dann führt das Gericht eine ältere Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil v. 09.06.2004, 5 U 186/03) zur Begründung an. In diesem Urteil entschied das OLG,
"dass die Vorschrift des § 28 Abs.4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele."
Da die Vorschrift des § 13 TMG somit bereits keine Marktverhaltensnorm darstelle, komme es auch auf eine evtl. Spürbarkeit nicht mehr an, entschied das LG Berlin.
Nun liegt die erste Entscheidung zur Verwendung des Facebook-Like-Buttons vor. Aber das soll noch keine Entwarnung sein, denn gegen diese Entscheidung können noch Rechtsmittel eingelegt werden. Außerdem müssen andere Gerichte diese Auffassung nicht unbedingt folgen.
Es heißt also, die Situation weiter zu beobachten und ggf. schnell zu reagieren, falls andere Gerichte das Gegenteil entscheiden. (mr)
Außerdem gibt es beim Einsatz des Like-Buttons noch ein weiteres Problem: Verstöße gegen Datenschutzvorschriften können mit einem Bußgeld geahndet werden. Daher ist zumindest ein Informationstext in die Datenschutzerklärung aufzunehmen, wenn Sie den Like-Button verwenden. Einen Mustertext haben wir in unserem Mitglieder-Forum für Sie bereitgestellt.
Auf die Entscheidung hingewiesen hat Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke