Das Gesetz verpflichtet Shopbetreiber zu umfangreichen Angaben in einem Impressum. Dazu gehört auch die Angabe des Vor- und Zunamens und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das LG München I entschied, dass die Angabe eines Spitznamens sowie das Fehlen der USt-IDNr. keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellen und daher nicht abgemahnt werden können.
Vor dem LG München I (U. v. 04.05.2010, 33 O 14269/09) machte der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten geltend. Vorausgegangen war eine Abmahnung des Klägers wegen der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie einer fehlerhaften Angabe des Vornamens im Impressum des Beklagten.
“Sittenwidriger Wettbewerbsvorsprung”
Der Kläger machte geltend, dass die Nichtangabe der USt-IDNr. sowie die Abkürzung des Vornamens des Beklagten im Impressum gegen die verbraucherschützenden Normen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 TMG verstoße und der Beklagte sich damit einen “ungerechtfertigten und sittenwidrigen Wettbewerbsvorspung” verschaffe.
Falscher Vorname im Impressum
Der Beklagte gab in seinem Impress seinen Vornamen mit “Vangelis” an. Tatsächlich hieß er jedoch “Evangelos”.
Das LG München I sah hierin keine fehlerhafte Angabe mit folgender Begründung:
“Unschädlich ist insoweit auch, dass der Vorname des Beklagten mit “Vangelis” wiedergegeben wird, da dies eine dem informierten und verständigen Verbraucher geläufige Abkürzung des griechischen Vornamens “Evangelos” ist.”
Fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Dass der Beklagte seine vorhandene USt-IDNr. nicht angab, sah das Gericht zwar als Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 5 Abs. I Nr. 6 TMG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG.
Allerdings sei dieser nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Gleiches gelte auch für den Fall, dass man in der Angabe des falschen Vornamens entgegen der Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ansehen würde.
“Inwiefern die Wiedergabe des Namens mit abgekürztem Vornamen auf einer übersichtlichen Startseite eines Internetauftritts oder eine gänzliche fehlende Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer die Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. […]
Obwohl es sich bei der Regelung des § 5 TMG um eine Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste in der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, handelt, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 5 UWG der UGP-Richtlinie i.V.m. Anhang 2 nicht, dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen ist.”
Widerspruch zum Gesetzeswortlaut
Sowohl die UGP-Richtlinie als auch des UWG sehen allerdings keinen Spielraum mehr vor, einen derartigen Verstoß als Bagatelle zu qualifizieren. Sie definieren vielmehr diverse Informationen, darunter auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, als wesentlich. Und das Vorenthalten wesentlicher Informationen ist gemäß § 5a Abs. 2 UWG immer wettbewerbswidrig.
Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie lautet:
“Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation […], auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.”
Und § 5a Abs. 4 UWG lautet:
“Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.”
Das Landgericht führt zur Begründung eine Entscheidung des OLG München (Beschluss v. 14.07.2009, 6 W 1774/09) an. Dort ging es allerdings um einen völlig anders gelagerten Fall. In dem dortigen Impressum fehlten Angaben, die nach den europäischen Richtlinien tatsächlich nicht erforderlich waren, sodass eine Einstufung als Bagatelle also durchaus in Frage kam.
Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung
Die Entscheidung des Landgerichts München steht damit nicht nur im Widerspruch zum Gesetz, sondern auch zur Rechtsprechung des BGH. In einem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 4. 2. 2010, I ZR 66/09 – “Gallardo Spyder”) ging es um die Vorenthaltung von Informationen über die CO2-Emissionen von Fahrzeugen.
Diese Informationspflicht stammt ebenfalls aus einer EU-Richtlinie und ist daher mit der Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergleichbar:
“Diese Informationen sind gem. § 5a UWG 2008, mit dem Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, als wesentlich i.S. des § 5a Abs. 2 UWG 2008 anzusehen.
Schon aus diesem Grund kann ihre Vorenthaltung nicht als unerheblich i.S. des § 3 UWG 2004 bzw. nicht spürbar i.S. von § 3 Abs. 2, 3 Satz 1 UWG angesehen werden.”
Entscheidung des OLG Hamm
Das OLG Hamm (Urteil v. 02.04.2009, 4 U 213/08) hatte bereits im April 2009 entschieden, dass das Weglassen der USt-IDNr. zwar die Interessen des Verbrauchers nicht tatsächlich nicht beeinträchtigen dürfte, aber eine Einstufung als Bagatelle nicht möglich sei.
Das OLG Hamm entschied damals nachvollziehbar:
“Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, […], jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtssprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden ist.”
Fazit
Konsequenz aus diesem Urteil wird sein, dass Abmahner ihren Anspruch nicht mehr vor dem LG München I geltend machen werden, was aufgrund des sog. “fliegenden Gerichtsstandes” kein Problem darstellt.
Im Bezirk des OLG Hamm wird ein Abmahner in diesen Fällen wohl immer Recht bekommen, sodass der vielleicht aus München stammende Abgemahnte noch mit Reisekosten belastet wird. Der BGH hat in seinem Urteil “Gallardo Spyder” eindeutig entschieden, dass die Verletzung von europarechtlichen Infopflichten nicht mehr als Bagatelle eingestuft werden kann.
In ein Impressum gehören u.a. der vollständige und richtige Vor- und Zuname sowie (sofern vorhanden) auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das sind klare gesetzliche Vorgaben und Verstöße hiergegen gelten per Gesetz als wesentlich, wie auch der BGH klarstellte. Wer Fehler in seinem Impressum hat, geht immer das Risiko von Abmahnungen ein. (mr)
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Tja, das kann passieren. Da ist dem Richter kurzfristig wohl sein gesunder Menschenverstand dem juristischen Sachverstand dazwischengeraten.
Aber was hat es mit “gesundem Menschenverstand” zu tun, wenn ein Gericht es zulässt, dass im Impressum ein falscher Name genannt wird? Bei der USt-IDNr. geb ich ja noch zu, dass diese Angabe dem Verbraucher tatsächlich nichts nützt. Allerdings wird man doch verlangen können, dass ein Unternehmer seinen Namen ordnungsgemäß angeben kann.
Stimm ich dir vollkommen zu llamaz, übertrieben viele Abmahnungen in Deutschland, wohin will man mit der ganzen Bürokratie?
In dem Namen sehe ich kein Problem, SO LANGE er immer noch eindeutig zuzuordnen ist unter “Spitznamen”.
Wenn z.B. ein “Bushido” im Impressum das als Name stehen hat und auch er tatsächlich hinter der Seite steht, weiß man doch wer das ist. ( Google 1+1 )
Dann als nächstes reicht doch eine kleine E-Mail mit “Blablal bitte richtig machen”, aber NEIN es wird direkt abgemahnt, die Rechtsanwälte verdienen sich dumm und dämlich und Steuergelder, welche wo anders besser gebraucht werden können, werden für solche Angelegenheiten verschwendet.
Die Welt ist manchmal Paradox in meinen Augen.
Und vielleicht sollte man es mal aus folgender Sicht betrachten:
Ein solch eklatant falsches Urteil wird – wenn Berufung eingelegt wird – mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Berufungsinstanz aufgehoben. Das bedeutet dann für den Abgemahnten nur noch mehr Kosten. Bei einem Streitwert von 5000 Euro, liegt der Unterschied bei 600 Euro, bei einem Streitwert von 10.000 Euro beträgt der Unterschied bereits 800 Euro. Hinzu kommen noch die Reisekosten des Klägeranwalts, der vielleicht extra von Hamburg nach München reisen muss.
Dass das im Sinne der “Abmahnopfer” ist, darf doch bezweifelt werden.
@Martin Rätze: “Allerdings wird man doch verlangen können, dass ein Unternehmer seinen Namen ordnungsgemäß angeben kann.” — Es ist schön, das der Verbraucher alles verlangen darf, aber wenn ich sehe, wie oft Vornamen von Kunden aus nur einem Buchstaben mit einem Punkt dahinter bestehen oder gleich eine Packstation als Rechnungsadresse angegeben wird, dann frage ich mich, warum die Pflicht zur Angabe von korrekten Daten nur mal wieder einseitig bestehen soll. Natürlich haben Sie recht und es ist auch selbstverständlich das Recht des Verbrauchers, den Namen des Unternehmers zu kennen, jedoch sollte es andersrum wie gesagt genauso sein.
Aber ich habe nicht geschrieben, dass das vom Verbraucher nicht verlangt werden kann. Mehrkosten, die wegen Unzustellbarkeit aufgrund falscher Dateneingabe entstehen, werden in aller Regel auch vom Verbraucher erstattet verlangt werden können.
Auf der anderen Seite:
Wenn – wie hier in einem Kommentar gefordert – der Verbraucher zur Suche des korrekten Namens auf Google verwiesen wird, muss man darauf wohl etwas zynisch antworten, dass dann auch der Händler in der Pflicht ist, den richtigen Namen des Verbrauchers zu googlen.
Ich bin ja grundsätzlich gerne bereit, über den Sinn und Unsinn so mancher Pflichten zu diskutieren. Die Informationen über den vollständigen Namen und die Adresse gehören aber definitiv nicht dazu. Die Belastung des Händlers bei dieser Pflicht ist gleich Null.
Das Unding ist doch eher, dass die Abmahnung zu einem Mittel geworden ist, unliebsame Konkurrenz mit juristischen Spitzfindigkeiten auszuschalten respektive ein Mittel, um ansonsten glücklosen Anwälten das Einkommen zu sichern.
Der vernünftige Weg, wäre wenn Wettbewerber einen mutmaßlichen Verstoß bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden und diese dann Bußgelder wegen des Verstoßes verhängen. Wie beim zu schnellen Fahren wird der Bußgeldrahmen dann auch nur bei beharrlichem Verstoß ausgeschöpft und für eine Kleinigkeit wie “Vorname falsch geschrieben” ist man sicher mit ca. 50 EUR dabei. DAS wäre ein System, das der völligen Unverhältnismässigkeit des jetzigen Abmahnwesens Einhalt gebieten könnte. Abmahnfirmen und -anwälten wäre somit der Wind aus den Segeln genommen ohne dass plötzlich mit massenhaften Verstößen zu rechnen wäre.
@Torsten Kracke
Das von Ihnen beschriebene Instrument der Bußgelder existiert bereits (auf dem Papier). Eine Anfrage bei der für NRW zuständigen Behörde ergab aber, dass Bußgelder nicht erhoben werden. Die Bußgeldmöglichkeit aus dem TMG ist ein Papiertiger und vollkommen wirkungslos, wie die Praxis zeigt.
@Martin Rätze
Ein nicht korrekter Name mag nicht in Ordnung sein – wenn überhaupt dann aber aus Sicht des Verbraucherschutzers – und nicht aus Sicht des Wettbewerbsrechts. Fehler im Impressum haben mit unlauterem Wettbewerb soviel zu tun wie ein Frosch mit Fahrradfahren. Hat sich der Ladeninhaber mit der Bezeichnung als Vangelis statt Evangelos einen “ungerechtfertigten und sittenwidrigen Wettbewerbsvorspung” verschafft?
Selbstverständlich nicht. Und seien wir doch mal ehrlich: Jedem rechtschaffenem Anwalt der im Auftrag seines Mandanten eine Abmahnung wegen eines falsch geschriebenen Vornamens wegschickt und der so eine Begründung hinschreibt, treibt es doch eigentlich die Schamesröte ins Gesicht wenn grade keiner hinguckt und er eckelt sich vor sich selbst. Da hab ich auch Verständnis für den Richter der es nicht über sich bringt solch einen Unfug in ein Urteil zu schreiben weil er sich noch einen Rest an Selbstachtung bewahrt hat.
Ein korrektes Impressum ist einer der zentralen Punkte des Verbraucherschutzes!
Wer seine Identität verschleiert kann einen ganz enormen Wettbewerbsvorteil erlangen. Hat der Verbraucher z.B. per Vorkasse bezahlt und der Händler liefert nicht, kann der Händler nicht – oder nur nach aufwendiger und teurer Recherche – verklagt werden. Das verringert die Chancen des Verbrauchers massiv, sein Geld zurück zu bekommen, was dann der Händler unrechtmäßig behält. Außerdem hat er den Vorteil, dass er Anfangsinvestitionen spart. Der Unternehmer, der sich Gedanken macht um seinen Shop und zum Anwalt geht, um eine Überprüfung vornehmen zu lassen, muss viel Geld investieren. Diese Investition spart derjenige, der leichtfertig einen Shop eröffnet und hofft, dass danach das große Geld reinkommt.
Und ich habe absolut kein Verständnis dafür, dass Gerichte in einem Rechtsstand die Gesetze derart offensichtlich missachten. Und das hat auch absolut gar nichts mit dem Abmahnunwesen zu tun. Das LG München ist nun nicht gerade dafür bekannt, dass es mit Unterlassungsklagen “überschwemmt” wird. Es gibt viele unsinnige Abmahnungen, ja. Aber Abmahnung wegen einem falschen Vornamen im Impressum gehören definitiv nicht dazu.
Diese Abmahnung so wie der große Teil aller Abmahnungen sind reine Schikane. Es hat absolut __NICHTS__ mit Verbraucherschutz zu tun, wenn der Anbieter seine USt vergisst anzugeben oder einen Spitznahmen angibt.
Alle andere Vorwürfe sind grenzenloser Blödsinn von Leuten die ihre Inkompetenz im Wettbewerb mit Klagen ausgleichen wollen.
Gesunder Menschenverstand wäre, wenn man den Anbieter einfach aufgefordert hätte weiterführende Daten anzugeben, aber nein, der versagende Konkurrent muss ja immer klagen.
Wer durch sowas ernsthaft im Wettbewerb benachteiligt wird hat im Wettbewerb bereits verloren.
Aber was soll denn diese “bloße Aufforderung” bringen, wenn der Abgemahnte noch nicht einmal auf eine Abmahnung reagiert? Das habe ich immer noch nicht verstanden.
Und es ist ein absolut wichtiger Punkt im Verbraucherschutz, dass der Unternehmer seine Identität wahrheitsgemäß angibt. Und dazu gehört der korrekte Vorname. Denn woher soll der Verbraucher wissen, ob jetzt der “nur” der Vorname falsch ist oder ob der Name vielleicht das einzige ist, was stimmt und sämtliche anderen Daten falsch sind?
Die Verteufelung des Abmahners, die hier vorgenommen wird, halte ich für falsch. Der Fehler liegt hier ganz klar beim Abgemahnten. Die Abmahnung ist ein legitimes Instrument, um für fairen Wettbewerb zu sorgen. Nicht jede Abmahnung wird rechtsmissbräuchlich oder von “Versagern” ausgesprochen. Man sollte hier klarer differenzieren.
“Denn woher soll der Verbraucher wissen, ob jetzt der “nur” der Vorname falsch ist oder ob der Name vielleicht das einzige ist, was stimmt und sämtliche anderen Daten falsch sind?” ……………….. Mal abgesehen davon, dass ich überhaupt kein Problem darin sehe, seine kompletten Daten als seriöser Anbieter anzugeben, woher weiß denn ein Verbraucher, dass die angegebenen Daten alle korrekt sind? ………………… Ob die Daten korrekt sind oder nicht, findet er im Prinzip doch nur mit einer weiteren Recherche heraus. …………………… “Der Verbraucher hat das Recht auf ………. ” …… Seltsamer Weise ist es aber garnicht der Verbraucher der sich beschwert, dass er um irgendwelche Rechte gebracht wird, nein, es ist ein Konkurrent oder jemand der zumindest vorgibt einer zu sein. Irgendwie eine verdrehte Welt manchmal. Auch wenn jemand rein rechtlich nicht alles 100% richtig hat, bedeutet dies doch nicht gleich, dass er mutwillig seine Kunden um deren Rechte bringen will. …………… Was den Wettbewerbsvorteil angeht, das leuchtet mir auch nicht so wirklich ein. Wenn ein Anbieter offensichtliche Fehler macht (z. B. kein vollständiges Impressum, in der WRB ist was nicht ganz korrekt oder sonst irgendwelche kuriosen Sachen), müßte es doch eher sein, dass der Verbraucher dann davon absieht dort zu kaufen und lieber bei dem kauft, der alles richtig hat :-).
@Martin Rätze: Das kann der Verbraucher letztendlich auch nicht wissen, ob der Nachnahme vielleicht auch falsch ist oder gar das gesamte Impressum, woher sollte sich diesem diese Vermutung auch aufdrängen? Zudem frage ich mich, wie der Abmahnende darauf kommt, das der Vorname falsch sein könnte, einfach so mal geschaut und gehofft, das sich da nen Abmahngrund offenlegt? Ich wüsste jetzt nicht, ob mein nächster Mitbewerber Max Mustermann heißt, wie es im Impressum steht oder doch Karl Meier, so eine Vermutung würde sich mir garnicht aufdrängen zudem ich auch garkeine Zeit hätte irgendwelche Impressumsverstöße von Mitbewerbern zu suchen und aufzudecken. Von daher sehe ich in dieser Art der Abmahnung wirklich nur ein gezieltes schädigen wollen eines Mitbewerbers. Der richtige Weg wäre, den Mitbewerber erst anzuschreiben und zur korrekten Angabe seiner Daten aufzufordern, DAS WÄRE EIN FAIRES INSTRUMENT, kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wäre eine folgende Abmahnung sicher berechtigt. Aus diesem Grund muss jeder Abmahner, der bei solchen Kleinigkeiten nicht erstmal Kontakt aufnimmt, verteufelt werden!
“Der Unternehmer, der sich Gedanken macht um seinen Shop und zum Anwalt geht, um eine Überprüfung vornehmen zu lassen, muss viel Geld investieren.”
Der Satz bringt es auf den Punkt. Die Gesetze sind so kompliziert, dass ein normaler Mensch diese nicht mehr verstehen und korrekt anwenden kann. Daher soll er sich anwaltliche Hilfe nehmen und diese teuer bezahlen. Dies legt den Verdacht nahe, dass die Gesetze von der Lobby absichtlich so geschrieben werden. Es wird ja auch gut dran verdient, wenn nicht schon mit der Beratung, dann eben später mit der Abmahnung. Um dieses tief unmoralische Handeln dann irgendwie rechtfertigen zu können wird der Deckmantel des Verbraucherschutzes darübergelegt. Der Verbraucher ist aber eigentlich der Geschädigte, denn er darf die Anwaltskosten des Händlers in den Preisen mitbezahlen.
@Martin Rätze
Zur Gestaltung eines rechtsicheren Impressums benötigt man keinen Anwalt sondern lediglich einen einfache Googles Suche. Generatoren für rechtssichere Impressums gibts wie Sand am Meer.
All die von Ihnen angeführten Argumente mögen zwar grade noch dazu taugen das schlechte Gefühl und Gewissen des Anwalts der ein Impressumsabmahnungsmandat annimmt zu beruhigen mit der Realität haben sie nichts zu tun. Seien wir doch mal ehrlich: Wer einen Mitbewerber wegen eines Impressums abmahnt tut dies ausschließlich aus sachfremden Erwägungen wie Neid, Rache oder einer eigentlichen verbotenen Teilung des Anwaltshonorars. Da müsste man ja schon ziemlich krank im Kopf sein wenn man ins Internet schaut, sieht daß der Konkurrent Fred Müller statt Alfred Müller im Impressum stehen hat und darin einen Wettbewerbsnachteil sieht. “Aha, deshalb geht bei mir in letzter Zeit der Umsatz zurück, der hat Fred statt Alfred im Impressum stehen.” Nö der Gedankengang ist der: Sein Shop ist übersichtlicher, billiger ist er und lauter postivie Kundenbewertungen hat er auch noch. Kein Wunder das mein Umsatz zurückgeht: Aha, Fred steht im Impressum, dabei heißt der Kerl doch Alfred, da ruf ich gleich mal meinen Anwalt an, da zeig ich dem mal wo der Bartel den Most hohlt.
Aber das sind doch alles haltlose Spekulationen oder kennen Sie das Verhältnis von Abgemahnten und Abmahner zueinander? Das Urteil sagt nichts dazu aus, wie das Vorgeschehen vor der Abmahnung oder das grundsätzliche Verhältnis der Parteien zueinander ist.
Genau diese Einstellung ist es, durch die der Abgemahnte seine Anfangsinvestitionen gespart hat: “Das kann man doch googlen.” Ja, man kann sich die rechtlichen Texte für seinen Shop durchaus bei Google zusammensuchen. Oder man kopiert sie sich aus den Texten von Mitbewerbern zusammen. Dann braucht man sich aber auch nicht beschweren, wenn man abgemahnt wird. Ein solches Vorgehen ist grob fahrlässig in der geschäftlichen Welt.
Ich stelle mir gerade die Reaktionen vor, die kommen, wenn ein kleiner Einzelhändler einen großen internationalen Konzern erfolgreich abmahnt. Dann findet Abmahnung plötzlich jeder ganz toll, auch wenn der abgemahnte Fehler noch so klein war.
Wie gesagt, auch ich halte viele Abmahnungen für unnütz und nicht gerecht. Aber auch der Online-Handel ist nun einmal eine wirtschaftliche Betätigung, bei der man gewisse Sorgfaltspflichten zu erfüllen hat. Und man kann natürlich die Forderung nach einer “ersten kostenlosen Abmahnung” ständig wiederholen. Aber diese Forderung wird sich niemals durchsetzen. Schon allein deswegen, weil sie höchstwahrscheinlich europarechtswidrig wäre. Denn nach dem Europarecht müssen die Nationalstaaten “wirksame, verhältnismäßige und abschreckende” Sanktionen für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht festlegen. Eine “kostenlose Abmahnung” ist aber weder wirksam noch abschreckend.
Insofern sollte man vielleicht die Diskussion etwas anders führen:
Wie kann man die Fülle an Informationspflichten, die ein Online-Händler erfüllen muss, reduzieren (ohne dabei die Interessen der Verbraucher aus dem Auge zu verlieren)? Und nicht: “Finden wir es toll oder nicht, dass das LG München die Gesetze ignoriert?”
Welche dieser Informationen sind wirklich sinnvoll und müssen beibehalten werden? (Jetzt aber bitte nicht “keine” schreiben)
Wenn die Behörden schon nicht tätig werden und Bußgelder verhängen, um das Abmahnunwesen einzudämmen so wäre vielleicht der Weg über realistische Streitwerte der richtige. Ob nun “Evangelos” und “Vangelis” im Impressum steht hat wohl einen maximalen Streitwert von 50 EUR und nicht 5000 EUR. Anders sähe es aus wenn jemand schreibt “Sie haben kein Widerrufsrecht” – hier wären auch deutlich höhere Streitwerte gerechtfertigt, weil der Verstoß sehr viel schädlicher ist. Die Streitwerte werden aber mehr oder weniger willkürlich festegelegt bzw. haben sich dank Billigung der Gerichte auf viel zu hohem Niveau eingependelt. An einer realistischen Anpassung der Streitwerte hat auch weder der Anwalt des Klägers, noch des Beklagten, noch das Gericht einen Anreiz, da sämtliche Gebühren am Streitwert festgemacht werden.
Glücklicherweise braucht man für eine Streitwertbeschwerde aber keinen Anwalt, wer etwas sportlich ist, kann es hiermit also durchaus mal auf gut Glück versuchen. Der eigene Anwalt wird soetwas meistens nur machen bzw. dazu raten, wenn man mit ihm auf Stundensatz abrechnet, warum sollte er sich sonst durch Streitwertbeschwerde um Gebühren bringen?
@Martin Rätze: “Eine “kostenlose Abmahnung” ist aber weder wirksam noch abschreckend.” — Ist sie wohl, denn diese hat ja zur Folge, das bei Nichtbereinigung der abgemahnten Sache eine kostenpflichtige Abmahnung folgt. Sollte Abschreckung genug sein. Nur das an einer kostenlosen Abmahnung halt keiner verdient, weder der Abmahnende, der Anwalt, noch der Staat…und damit sind wir genau bei Torsten Krackes Kommentar vom 09.02.2011/14:06 angelangt…
@Martin Ratze
Ich glaube nicht, daß eine erste kostenlose Abmahnung europarechtswidrig ist, denn es steht nirgends im Europarecht geschrieben, daß das Wettbewerbsrecht zwingend durch legalisierte Selbstjustiz wie in Deutschland durchgesetzt werden muss. Wettbewerbswidriges Verhalten könnte auch durch Aufsichtsbehörden durchgesetzt werden. Ich will ja auch nicht bestreiten, daß
1. die Rechtsaufassung des Richters geltendem (Un)recht widerspricht.
2. es legal ist wegen eines falschen Impressums abzumahnen.
Was ich jedoch bestreite ist, daß es je eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums gegeben hat bei der jemand tatsächlich aus dem Beweggrund gehandelt hat einen ernsthaften Wettbewerbsnachteil zu erleiden. Das mit den ersparten Aufwendungen – ach bitte. Dann müsste ja wohl auch der Streitwert regelmäßig in Höhe der ersparten Aufwendung liegen. Und das tut er meist nunmal nicht. Ich hab noch von keiner Abmahnung wegen Impressum gehört wo drinstand: Der Shopbetreiber hat ein fehlerhaftes Impressum, mein Mandant hat Aufwendungen in Höhe von 250 EUR für eine Impressumsberatung gehabt, diese Aufwendungen hat sich Shopbetreiber X erspart und dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Streitwert: 250 EUR. Hab ich noch nicht gesehen. Die Praxis zeigt nun mal: Es handelt sich in der Regel um Retourkutschen, Abschreckung von Kleinkonkurrenz und illegalen Absprachen von Anwalt und Shopbetreibern. Da mögen sich Richter und Abmahnanwälte noch seitenweise mit aus den Fingern gesogenen halbgaren Begründungen ihr Gewissen erleichtern, die Wahrheit ist: Shopbetreiber X ist in einen umkämpften Markt eingedrungen, Shopbetreiber Y will ihm jetzt gleich mal ordentlich einen vor den Latz knallen in der Hoffnung daß er seinen Shop gleich wieder dicht macht wenn er bevor überhaupt eine Bestellung eingeht schon eine Abmahnung kassiert.
Und meine Meinung ist außerdem: Wenn das was juristisch und moralisch korrekt ist so weit außeinanderläuft wie hier, dann hat man kein Wettbewerbsrecht sondern Wettbewerbsunrecht.
@Martin Ratze …. “Ich stelle mir gerade die Reaktionen vor, die kommen, wenn ein kleiner Einzelhändler einen großen internationalen Konzern erfolgreich abmahnt.” ………………… Ich bezweifle, dass dies jemals geschehen wird. Der große internationale Konzern hat soviel Geld und Macht zur Verfügung, dass es ihm vermutlich ein Leichtes sein wird, den kleinen Händler loszuwerden bzw. ruhigzustellen. …………. Das ist es ja gerade, der mit mehr Geld und größerem Einfluß sitzt auch gleichzeitig am längeren Hebel und selbst wenn der Konzern da erfolgreich abgemahnt würde, da lachen die doch drüber, die geben es doch nur an deren Rechtsabteilung weiter (oder suchen sich ggfl. neue Leute, weil die vorherigen offensichtlich nicht das Richtige getan haben) und dann wird das geändert. Finanziell dürfte das dem Unternehmen kein Haar krümmen, währenddessen ein kleines Unternehmen ggfl. versucht davon zu Leben und ihm dadurch möglicherweise die Existenz unter den Füßen weggezogen wird. ………………… Ich bin der Meinung, es sollten von ganz offizieller Seite (Land, Bund wie auch immer), solange die Gesetze nicht jeder verstehen kann bzw. leicht umsetzen kann, kleinere Unternehmen unterstützt werden. Z. B. dass eben kostenlos der Grundstein für den rechtlichen Rahmen gegeben wird oder ähnlich. Ich möchte für wetten, dass viele kleinere Händler mit etwas Unterstützung schneller wachsen könnten und somit würden wahrscheinlich auch gleichzeitig mehr Arbeitsplätze entstehen, aber sowas wird ja nicht gesehen. ……….. Dazu fällt mir noch ein, gab es nicht auch mal ein Urteil, wo ein kleines Unternehmen mit kaum nennenswerten Umsätzen einen Konkurrenten abgemahnt hat und dem Abmahnenden wurde irgendwie vorgeworfen, dass er keinen Grund hätte abzumahnen, da ihm aufgrund des geringen Umsatzes kein Schaden entstanden sein konnte oder irgendwie sowas hab ich da in Erinnerung. Dies würde bedeuten, wenn ich ein kleines Unternehmen habe mit sehr geringen Umsätzen, habe ich kein Recht dazu, jemanden der etwas zu Unrecht macht, abzumahnen. ….. Ende des Romans 🙂 … Schönen Gruß
z.B. hier hat ein Einzelunternehmer einen großen Konzern in die Knie gezwungen und vor dem OLG Hamm Recht bekommen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/4_U_208_09urteil20100302.html
Wird auch Zeit, dass mehr und mehr Gerichte dem Abmahnwahn einiger Rechtsanwälte einen Riegel vorschieben. Es ist wirklich manchmal peinlich, an welchen Stellen sich hier mancher gezwungen sieht noch die letzten Euro für die Büromiete in Toplage zu erbringen… Umziehen? Porsche abgeben? Oft Fehlanzeige, lieber noch schnell irgendeinen Shopbetreiber ermutigen einen anderen abzumahnen… Zum Beitrag: Die Konsequenz sollte jetzt sein, einfach sofort direkt nach der Abmahnung in München negativ feststellen zu lassen. Dann entstehen, entgegen der Aussage im Beitrag, die Reisekosten beim Abmahnwütigen. Der hat dann auch eine ganze Zugfahrt lang Zeit über den Blödsinn nachzudenken, in den er da Kleinstunternehmer reinzieht.
@Unternehmer
Ihr Vorschlag kann sogar noch höhere Kosten beim Abgemahnten verursachen. Wenn nämlich der Abmahner bei einem Gericht, welches schneller arbeitet als das LG München Unterlassungsklage einreicht, fällt unter Umständen nach Auffassung einiger Gerichte das Feststellungsinteresse weg, sodass die negative Feststellungsklage unzulässig wird. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Abgemahnte die Kosten der negativen Feststellungsklage auch noch zu tragen hat.
Klar, hier kommt es immer auf die einzelnen Umstände, wie z.B. Zeitpunkt der Klageerhebungen, Fristen, Verhandlungs- und Verkündungstermine, aber bei den unterschiedlichen Bearbeitungszeiten der Gerichte ist der Wegfall des Feststellungsinteresses nicht sehr unwahrscheinlich.
“Joschka Fischer”, noch ein Begriff? Soll man von dem Mann – wenn er denn einen Online-Shop betriebe, ernsthaft verlangen, unter Androhung einer Abmahnun, dass er sich im Impressum “Josef Fischer” nennt?
Ist Josef gegenüber Joschka nicht eher eine Tarnung?
@Martin Rätze
Jedenfalls rechtfertigt sich das Kostenrisiko auf jeden Fall. Wer also nicht von einem Abmahnwalt nach Hamm zitiert werden will, der sollte das auf jeden Fall versuchen. Viel zu selten wird dieses Mittel eingesetzt, meist auch mangels Kenntnis der Möglichkeiten in Hinterhofkanzleien…
@Unternehmer
Ja, natürlich. Wer der Meinung ist, unberechtigt abgemahnt worden zu sein, kann und sollte diese Möglichkeit nutzen, da gebe ich Ihnen Recht. Ich wollte nur auf das Risiko hinweisen und damit sagen, dass auch eine negative Feststellungsklage kein Allheilmittel ist.